15.11.2013 13:06 Alter: 10 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Neufassung Zollkodex der EU im Amtsblatt veröffentlicht

Im EU-Amtsblatt L 269 vom 10.10.2013 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union die Neufassung des Zollkodexes der Europäischen Union (EU) veröffentlicht.

Ursprünglich sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 vom 23. April 2008 bekannt gemachte Modernisierte Zollkodex (MZK) ab diesem Jahr angewendet werden. Da sich in der Zwischenzeit jedoch eine Reihe von Änderungen dieser Verordnung ergeben haben und eine Anpassung der Verordnung an den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erforderlich geworden ist, wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nun eine komplette Neufassung des Zollkodexes verabschiedet. Die Verordnung 450/2008 wird mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2013 aufgehoben.

Zu den wichtigsten Änderungen im neugefassten Zollkodex gehört, dass der Kommission in Anwendung des Art. 290 AEUV die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Mit delegiertem Rechtsakt und den weiterhin bestehenden Durchführungsverordnungen existieren jetzt zwei Arten von Durchführungsrechtsakten. Nach Art. 6 UZK sollen der elektronische Datenaustausch und die elektronische Datenspeicherung die Regel werden. Allerdings besteht nach Art. 278 UZK bis zum 31.12.2020 die Möglichkeit, Übergangsregelungen zu schaffen.

Weitere inhaltliche Neuregelungen sehen vor, einzelne Verfahren (Zollverfahren, Zollabwicklung) zu vereinheitlichen und insgesamt wirtschaftsfreundlicher zu gestalten. Dem Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden bestimmte Vorteile gewährt. So besteht für ihn z. B. die Möglichkeit der sog. Eigenkontrolle nach Art. 185 UZK sowie der Gestellungsbefreiung beim Anschreibeverfahren nach Art. 182 UZK.

Nach Art. 287 UZK tritt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Art. 288 Abs. 1 UZK zählt die einzelnen Artikel auf, die ab dem 30. Oktober 2013 gelten. Es handelt sich hierbei überwiegend um Vorschriften, die die Kommission ermächtigen, im Wege delegierter Rechtsakte bzw. im Wege von Durchführungsrechtsakten, Regelungen für bestimmte Bereiche festzulegen.  Nach Art. 288 Abs. 2 UZK gelten alle anderen, nicht in Absatz 1 genannten Artikel ab dem 01. Juni 2016.