04.11.2019 10:16 Alter: 4 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

US-Zusatzzölle auf EU-Produkte

Als Folge der WTO-Entscheidung zu rechtswidrigen EU-Subventionen für den Flugzeughersteller Airbus hat die US-Regierung beschlossen, Zusatzzölle auf bestimmte Produkte aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erheben.

Mit der Federal Register notice Vol 84, No. 196 vom 09. Oktober 2019 hat das „Office of the United States Trade Representative“ (USTR) bekannt gegeben, auf welche Warentarifnummern die Zusatzzölle („additional duties“) ab dem 18. Oktober Anwendung finden. Kleine Änderungen wurden mit der Federal Register notice Vol. 84, No. 202 vom 18.10.2019 auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht. Auf dieser Seite sind alle relevanten Dokumente im Zusammenhang mit den Gegenmaßnahmen nach Section 301 des Trade Act von 1974 (Large Civil Aircraft) abgebildet.

Betroffene Waren

Annex A zur Federal Register notice vom 09.10.2019 (October 9th Notice) enthält die Produkte / Warentarifnummern, die von den Zusatzzöllen betroffen sind, führt den jeweiligen Zollsatz auf und benennt die EU-Mitgliedstaaten, deren Produkte jeweils betroffen sind. Daraus ergibt sich, dass Flugzeuge aus Deutschland, Frankreich, Spanien oder Großbritannien mit 10% zusätzlichen Zöllen, alle weiteren Waren mit 25% zusätzlichen Zöllen belegt werden (S. 54252 ff.). Deutschland, Frankreich, Spanien und Großbritannien – die Fertigungsstandorte des Airbus-Konzerns - sind wohl am meisten von den Zusatzzöllen betroffen. Gleichwohl werden auch Importe aus anderen Mitgliedstaaten „abgestraft“. Aus Annex A Buchstabe (l) (S. 54250) ergeben sich die Warentarifnummern, die ausschließlich Produkte aus Deutschland betreffen und ebenfalls mit zusätzlichen Zöllen in Höhe von 25% belegt sind. Betroffen sind neben geröstetem Kaffee vor allem Werkzeuge und Linsen für Kameras und Projektoren.

Annex B beinhaltet die gleiche Liste der in Annex A genannten Unterpositionen, enthält darüber hinaus aber auch Warenbeschreibungen, die nicht verbindlich sind („unofficial descriptions“), zur näheren Erläuterung.

Die in Annex A genannten Produkte aus einem EU-Mitgliedstaat („product of“), die einer bestimmten Warentarifnummer zuzuordnen sind und einem Zusatzzoll unterliegen, bestimmen sich nach dem handelspolitischen Ursprung. Entscheidend ist nicht das Ausfuhrland, sondern der nichtpräferenzielle Ursprung des jeweiligen Produktes.

Die USA begründen die Maßnahmen mit der Entscheidung der Welthandelsorganisation (WTO), die EU-Subventionen für den europäischen Flugzeugbauer Airbus für rechtwidrig – also nicht dem Regelwerk der WTO entsprechend – erklärt hat. Es wurde festgestellt, dass diese zu einer Schädigung des amerikanischen Konkurrenten Boeing geführt hätten. In einem Schlichtungsverfahren im Anschluss an diese Entscheidung hat die WTO den USA Vergeltungsmaßnahmen auf Wareneinfuhren im Wert von 7,5 Milliarden Dollar pro Jahr genehmigt. Eigentlich sollen diese die Branche betreffen, in der der Schaden entstanden ist. Es ist jedoch auch erlaubt, entsprechende Strafzölle auf andere Waren zu erheben. Grundsätzlich verstoßen die USA mit den angestoßenen Maßnahmen also nicht gegen WTO-Recht.

Zuspitzung des Handelskonflikts

EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström hat am Tag des Inkrafttretens der Zusatzzölle bereits angekündigt, dass die Europäische Union Vergeltungsmaßnahmen ergreifen wird (Pressemitteilung vom 18.10.2019): Im März diesen Jahres war in einem WTO-Berufungsverfahren festgestellt worden, dass die USA dem Flugzeugbauer Boeing als illegal eingestufte Subventionen zukommen ließ. Über den daraufhin seitens der EU-Kommission gestellten Antrag, Gegenmaßnahmen ergreifen zu dürfen, wird die WTO voraussichtlich erst im kommenden Jahr entscheiden. An die Entscheidung des Schiedspanels, in welcher genauen Höhe die Gegenmaßnahmen angemessen sind, muss die EU sich halten, wenn sie festlegt, welche zusätzlichen Zölle erhoben werden sollen. Die EU-Kommission hat bereits eine vorläufige Liste mit den Produkten erstellt, die betroffen sein könnten.

Doch auch seitens der US-Regierung ist das letzte Wort in Sachen „Zollerhöhungen“ noch nicht gesprochen. Noch immer ist offen, ob die USA tatsächlich erhöhte Zölle auf Autoimporte aus der Europäischen Union erheben werden. Im Raum steht diese Drohung schon eine längerer Zeit.

Empfehlung

Im Fall der aktuellen Zölle empfiehlt es sich, anhand von Annex A genau zu prüfen, welche Warentarifnummern für welche EU-Länder von zusätzlichen US-Zöllen betroffen sind und für die etwaig betroffenen Importwaren aus der EU genau zu prüfen, welcher handelspolitische Ursprung diesen zugrunde liegt.

Werden betroffene Produkte in den USA weiter verarbeitet und wieder in die EU ausgeführt, bietet es sich möglicherweise an, das Zollverfahren auf ein aktives Veredelungsverfahren in den USA umzustellen und Zusatzzölle dadurch zu vermeiden.

Es kann sich auch lohnen, dass Unternehmen sich an offiziellen hearings im Rahmen von Untersuchungsverfahren zur Einführung erhöhter Zölle beteiligen und Eingaben gegenüber den zuständigen US-Behörden machen. Auch im Fall der Zusatzzölle vom 18.10.2019 hat sich die ursprüngliche Liste betroffener Warentarifnummern laut Federal Register notice vom 12. April 2019 nach Durchführung des Untersuchungsverfahrens verändert.

Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, sprechen Sie uns gerne an!

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam