13.11.2018 15:16 Alter: 5 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Dr. Ulrich Möllenhoff

Verrechnungspreis vs. Zollwert

Neues Urteil des EuGH (20.12.2017, Rs. C-529/16) zum Verhältnis von Zollwert und Verrechnungspreis

Viele Unternehmen unterhalten ein – teilweise recht kompliziertes – Verrechnungspreissystem. Dabei handelt es sich um ein System der Preisfindung bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen.

Diese Verrechnungspreismethoden sehen teilweise vor, dass im Nachhinein Preise angepasst werden, um den jeweils verbundenen Unternehmen eine Zielmarge oder einen Zielumsatz sicherzustellen. Wie verhält es sich dabei mit dem Transaktionswert als Größe zur Zollwertbestimmung?

Das Verhältnis von Zollwert und Verrechnungspreis betrifft auch die unterschiedlichen Blickrichtungen der jeweiligen nationalen Finanzverwaltungen. Während die Finanzverwaltung, die für Steuern zuständig ist, ein großes Interesse hat, dass die Verrechnungspreise möglichst niedrig sind, die ein Unternehmen bei Erwerb einer Ware zu zahlen hat, weil damit die Marge im Inland steigt und die Ertragsteuern höher ausfallen, hat die Finanzverwaltung, die für Einfuhrabgaben zuständig ist, das Interesse, die Verrechnungspreise möglichst hoch zu halten, weil dadurch die Einfuhrabgaben entsprechend höher ausfallen. Dieser natürliche Interessengegensatz zwischen Zollwert und Verrechnungspreis ist bereits vor einiger Zeit Gegenstand groß angelegter internationaler Untersuchungen geworden. So ist bereits 2015 von der Weltzollorganisation ein Guide to Customs Valuation and Transfer Pricing erschienen, in dem versucht wurde, in verschiedenen Konstellationen eine Abgrenzung von Zollwert und Verrechnungspreis vorzunehmen.

In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Frage zu entscheiden gehabt, ob nachträgliche Preisreduzierungen, die auf einer vor der Wareneinfuhr festgelegten Verrechnungsmethode basieren, für die Berechnung des Zollwerts berücksichtigt werden müssen. Der EuGH hat sich dagegen entschieden. Die vom Unternehmen beantragte Erstattung von Einfuhrabgaben ist abgelehnt worden. Dies entspricht der bisherigen Praxis der Zollbehörden. Eine pauschale Gutschrift könne nur schwerlich einem Einfuhrvorgang zugeordnet werden, weswegen die Erstattung nicht möglich ist. Ggf. ist es möglich, eine nachträglich Erstattung zu beantragen, wenn diese Erstattung sich auf einen konkreten Einfuhrvorgang bezieht. Hier bedarf es der individuellen Gestaltung und Prüfung.

Die Erstellung von Verrechnungspreissystemen bei verbundenen Unternehmen stellt ertragsteuerlich durchaus eine Herausforderung dar. Sie folgt komplexen Regelungen, die teilweise international abgestimmt sind. Ein solches System für ein Unternehmen aufzustellen, ist nicht trivial. Die Beratung im Einzelfall ist hier zwingend erforderlich.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff