11.07.2018 08:57 Alter: 6 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Verwertbarkeit der Erkenntnisse einer zollrechtlichen Überwachungsmaßnahme im Strafverfahren

Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, ob eine zollamtliche Überwachungsmaßnahme – die Durchsuchung eines Fahrzeugs nach Rauschgift – zu einem Verwertungsverbot führt, wenn zum Zeitpunkt der Fahrzeuguntersuchung bereits der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. Die Entscheidung vom 15.11.2017 – 2 StR 128/17 zeigt auf, welche Probleme entstehen können, wenn zollrechtliche Gefahrenabwehr und Strafverfolgungsmaßnahmen aufeinandertreffen.

Der BGH hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass Gefahrenabwehr und Strafverfolgung als staatliche Aufgaben mit unterschiedlicher Zielrichtung gleichberechtigt nebeneinander stehen.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass u.a. der Angeklagte Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren gegen eine international agierende Rauschgiftbande war. Aufgrund der Ermittlungen war bekannt, dass der Angeklagte, dessen Mobiltelefon überwacht wurde, als „Profikurier“ tätig war. Anlässlich einer Kurierfahrt des Angeklagten veranlasste ein Beamter des Zollfahndungsamts, der der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe angehörte,  eine zollrechtliche Kontrolle gemäß § 10 Abs. 3 ZollVG. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs stellten die beauftragten Zollbeamten Kokain sicher.

Das LG Wiesbaden sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge frei, weil ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Dieses ergebe sich daraus, dass die Fahrzeugdurchsuchung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss und damit ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei. Bei bestehendem Anfangsverdacht einer Straftat gegen den Fahrzeugführer könne die Durchsuchung von Personen oder Fahrzeugen nur auf strafprozessuale Befugnisnormen gestützt werden und dürfe nicht unter dem Vorwand einer zollamtlichen Überwachung durchgeführt werden, um dem Beschuldigten ein gegen ihn und weitere Personen geführtes Ermittlungsverfahren nicht zu offenbaren. Darin liege eine willkürliche Umgehung des Richtervorbehalts aus § 105 StPO.

Der BGH lehnte im Revisionsverfahren ein solches Verwertungsverbot ab. Die Erkenntnisse aus der Untersuchung des Motorraums dienten zur Aufklärung einer schweren Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 Nr. 7 StPO, aufgrund derer eine Durchsuchung nach der Strafprozessordnung ohne weiteres hätte angeordnet werden dürfen. Die Erkenntnisse aus der Fahrzeugdurchsuchung hätten deshalb nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Angeklagten verwendet werden dürfen. Entscheidend sei, dass ein Ermittlungsrichter bei hypothetischer Betrachtung einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erlassen hätte. Eine den Rückgriff auf hypothetische Erwägungen hindernde rechtsmissbräuchliche Umgehung der Anordnungsvoraussetzungen der strafprozessualen Eingriffsmaßnahme sei darin nicht zu sehen, denn durch die zollrechtliche Überwachungsmaßnahme sollte verhindert werden, dass Betäubungsmittel in das Bundesgebiet eingeführt werden. Die Maßnahme diente damit dem Zweck der Gefahrenabwehr.

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam