28.11.2013 12:49 Alter: 10 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Solarglas

Die EU-Kommission hat im EU-Amtsblatt L 316 vom 27. November 2013 die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China bekannt gegeben (Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 der Kommission vom 26. November 2013). Die Verordnung tritt gemäß Art. 3 am 28. November 2013 in Kraft. Die Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls gilt zunächst für sechs Monate.   Ende Februar hatte die EU-Kommission die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die o.g. Einfuhren bekannt gegeben (EU-Amtsblatt C 58 vom 28. Februar 2013 und Korrektur im Amtsblatt C 94 vom 03. April 2013). Die Untersuchung war am 15. Januar 2013 auf einen Antrag der EU ProSun Glass eingeleitet worden, auf die mehr als 25 % der gesamten Solarglasproduktion in der Union entfallen.

Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 bzw. dem TARIC-Code 7007 19 80 10 eingereiht. Solarglas wird als Bauteil für die Herstellung von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Dünnschicht-Fotovoltaikmodulen zur Stromerzeugung sowie von thermischen Flachkollektoren zur Warmwasserbereitung verwendet.

Zur Ermittlung des Normalwertes wählte die Kommission die Türkei als Vergleichsland aus. Es wurde die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union untersucht und festgestellt, dass eine Schädigung dieses Wirtschaftszweiges vorlag und ein ursächlicher Zusammenhang zu den gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China bestand.

Für bestimmte, in Art. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 1205/2013 aufgeführte Unternehmen werden spezifische Antidumping-Zollsätze zwischen 17,1 % und 42,1 % festgelegt. Für alle übrigen Unternehmen beträgt der vorläufige Antidumping-Zollsatz 42,1 %. Einführende Unternehmen sollten beachten, dass die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Union von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig ist.

Interessierte Parteien können innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der einführenden Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel beantragen. Betroffene Parteien können innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder entsprechende Anträge in Erwägung ziehen, sprechen Sie uns gerne an.