05.06.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Vorläufiger Antidumpingzoll auf Solarmodule aus China

Die EU-Kommission hat mit der EU-Verordnung (EU) Nr. 513/2013, veröffentlicht im EU- Amtsblatt L 153 vom 05. Juni 2013, einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China eingeführt.

Die EU-Kommission hatte neun Monate zuvor die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt gegeben (EU-Amtsblatt C 269 vom 06. September 2012). Am 01. März 2013 erließ die EU-Kommission die Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung der oben genannten Einfuhren.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich konkret um Fotovoltaik-Modulen oder –Paneele aus kristallinem Silicium sowie um Zellen und Wafer des in Fotovoltaik-Modulen oder –Paneelen aus kristallinem Silizium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China. Die Dicke der Zellen und Wafer beträgt höchstens 400 Mikrometer. Diese Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 3818 00 10, ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00, ex 8541 40 90 eingereiht. Bestimmte Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen.


Bis zum 05. August 2013 soll zunächst für alle Unternehmen ein Zollsatz von 11,8 %. Ab dem 06. August 2013 werden auf die Waren je nach herstellendem Unternehmen unterschiedliche Zollsätze festgelegt, die von 37,3 % bis zu maximal 67,9 % reichen.  Die Zollsätze gelten nach Art. 4 der Verordnung für sechs Monate. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im EU-Amtsblatt, also am 06. Juni 2013 in Kraft.


Interessierte Parteien können innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Verordnung eine Unterrichtung über die Einzelheiten der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die EU-Kommission beantragen.

Die Verordnung (EU) Nr. 182/2013 wird durch einen neuen Erwägungsgrund insofern geändert, als dass eine zollrechtliche Erfassung nicht mehr erforderlich ist, weil der Schutz gegen gedumpte Einfuhren ab dem 06. Juni 2013 durch einen vorläufigen Antidumpingzoll geregelt ist.

Die Einführung des Antidumpingzolls ist innerhalb der EU-Staaten höchst umstritten. Die festgelegte Geltungsdauer von sechs Monaten soll genutzt werden, um neu zu verhandeln. Im Dezember wird entschieden, ob die Antidumpingzölle endgültig festgelegt werden oder ob die Maßnahme ausläuft.