09.06.2020 11:06 Alter: 4 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen für Waren aus Kambodscha

Die EU-Kommission hat mit Wirkung ab 12.08.2020 für bestimmte Waren mit Ursprung im Königreich Kambodscha die Gewährung von Zollpräferenzen vorübergehend ausgesetzt (Delegierte VO (EU) 2020/550, EU-Abl. L 127/1 vom 22.04.2020).

Für das Königreich Kambodscha gelten Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - „Everything but Arms“ (EBA - Alles außer Waffen) – nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (sog. APS- Verordnung). Die APS-Verordnung sieht für die am wenigsten entwickelten Länder in Art. 18 Abs. 1 die Sonderregelung vor, dass die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93 (Waffen und Munition), mit  Ursprung in einem solchen EBA-begünstigten Land (hier: Kambodscha), ausgesetzt werden.

Bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in bestimmten, in Anhang VIII Teil A der APS-Verordnung angeführten Übereinkommen niedergelegt sind, können die Präferenzregelungen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden (Art. 19 Absatz 1 Buchstabe a APS-Verordnung). Die Europäische Kommission hatte im Februar 2019 ein Untersuchungsverfahren gegen Kambodscha eingeleitet und in dessen Rahmen u.a. Verstöße gegen Menschen- und Arbeitnehmerrechte festgestellt.

Von der vorübergehenden Aussetzung der Zollpräferenzen  betroffen sind vor allem Bekleidungserzeugnisse, Schuhe, Lederwaren und Zuckerrohr. Die genauen HS-Codes ergeben sich aus Art. 1 der VO (EU) 2020/550.

Die vorübergehende Rücknahme gilt nicht für Einfuhren von Waren, die sich am 12. August 2020 bereits auf dem Weg in die Union befinden, sofern der Bestimmungsort dieser Waren nicht geändert werden kann. In diesem Fall ist ein Nachweis in Form eines Frachtbriefs erforderlich (Art. 2).

Importeure betroffener Waren müssen im Fall anstehender Importe nach dem 12. August 2020 darauf achten, dass sie diesen Nachweis erbringen können, wenn sich die Ware am 12. August 2020 bereits auf dem Weg in die Union befunden hat und sie für diese Ware eine Präferenzbegünstigung in Anspruch nehmen möchten.