31.01.2018 18:40 Alter: 6 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Zinsen im Zollrecht (Art. 114 Abs. 2 UZK)

Der UZK enthält verschiedene Zinsentstehungstatbestände, unter denen sich sowohl alte Bekannte befinden, unter denen sich aber auch neue Regelungen „eingeschlichen“ haben. Die Kreditzinsen bei Zahlungserleichterungen (Art. 229 Buchst. b) im alten ZK) sind lediglich umgezogen und nun in Art. 112 UZK zu finden. Säumniszinsen wie ehemals in Art. 232 Abs. 1 Buchst. b) ZK geregelt, tauchen begrifflich nicht mehr auf, dafür werden bei verspäteter Zahlung nunmehr Verzugszinsen berechnet (Art. 114 Abs. 1 UZK).

Zinsen im Fall von Zollprüfungen
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Neuregelung des Art. 114 Abs. 2 UZK, die Zinsen in den Fällen vorsieht, in denen die Zollschuld aufgrund von Verstößen nach Art. 79 oder 82 UZK entstanden ist oder in denen die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt wird. Diese Regelung erlaubt es den Zollbehörden, Einfuhrabgaben zu verzinsen, wenn diese im Rahmen von Zollprüfungen nacherhoben wurden. Die Generalzolldirektion weist in ihrer Umsetzungsverfügung vom 27.04.2016 (E-VSF N 18 Nr. 73 vom 02.05.2016) darauf hin, dass diese Zinsvorschrift nur Anwendung findet, wenn die zugrunde liegende Zollschuld nach den Bestimmungen des UZK entstanden ist.

Sollten Sie Zinsbescheide erhalten, die sich auf Einfuhrabgaben beziehen, die anlässlich einer Zollprüfung nacherhoben wurden, so empfiehlt es sich zu prüfen, ob die nacherhobenen Abgaben auch tatsächlich nach dem 01. Mai 2016 entstanden sind. Wurden Zinsen auf Einfuhrabgaben berechnet, die vor diesem Stichtag entstanden sind, so sollte gegen den Zinsbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt werden.

Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgabenbeträgen
Mit Art. 116 Abs. 6 UZK wurde die Zinsregelung aus Art. 241 ZK ins neue Zollrecht übernommen: Nach Art. 116 Abs. 6 UA 1 sind im Falle einer Erstattung von den Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen. Zinsen sind jedoch zu zahlen, wenn eine Erstattungsentscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffen wurde, vollzogen wird (UA 2).

Die vermeintlich klare Regelung des Art. 116 Abs. 6 UA 1 UZK, dass im Falle der Erstattung keine Verzinsung dieser Beträge stattfindet, sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass in Fällen, in denen Einfuhrabgaben erstattet werden, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, sehr wohl ein Anspruch der Betroffenen auf Verzinsung dieser Abgaben besteht. Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 18.01.2017 – C-365/15 (Wortmann) klar positioniert, dass  ein Wirtschaftsbeteiligter auch einen Zinsanspruch hat, wenn ihm wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht – im zugrundeliegenden Fall eine vom EuGH festgestellte Ungültigkeit einer Antidumping-Verordnung - Einfuhrabgaben erstattet wurden. Wir haben in unserem “Infoletter Februar 2017“ über diese Entscheidung berichtet (Download unter http://www.ra-moellenhoff.de/de/aktuelles). Der EuGH hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass Art. 241 Satz 1 ZK einem solchen Zinsanspruch nicht entgegensteht, denn diese Regelung beziehe sich nur auf Fälle, in denen es aufgrund von Fehlern, die der Schnelligkeit des Zollabfertigungsverfahrens geschuldet sind, zu erhöhten bzw. zu niedrig festgesetzten Abgaben komme.

Die Argumentation des EuGH dürfte auf die inhaltsgleiche Regelung des Art. 116 Abs. 6 UA 1 UZK übertragbar sein. Auch diese Regelung kann einer Erstattung nicht entgegenstehen in Fällen, in denen die Einfuhrabgaben unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden.

Aus unserer Sicht liegt ein solcher Verstoß gegen Unionsrecht auch in den Fällen vor, in denen die Zollverwaltung Antidumpingzölle (nach)erhoben hat, weil sie das Nachreichen von (korrigierten) Handelsrechnungen zur Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingsätze nicht akzeptiert hat. Die deutsche Zollverwaltung hat in den vergangenen Jahren vielfach Antidumpingzölle nacherhoben, wenn sie im Rahmen von Nachprüfungen festgestellt hat, dass eine Handelsrechnung, die die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes erlaubt, nicht formal-korrekt ausgestellt war. Das Nachreichen einer formal-korrekten Handelsrechnung durch die betroffenen Unternehmen zur Anwendung des niedrigeren unternehmensspezifischen Zollsatzes wurde von der Verwaltung in der Vergangenheit nicht akzeptiert. Auch bei fehlerhaften Codierungen im Rahmen einer Zollanmeldung wurde die nachträgliche Vorlage eine Handelsrechnung nicht akzeptiert, um den niedrigeren Zollsatz anzuwenden.

In seinem Urteil vom 12.10.2017 - C-156/16 (Tigers GmbH) hat der EuGH anerkannt, dass Handelsrechnungen zur Anwendung eines unternehmensspezifischen – und damit niedrigeren - Antidumpingzollsatzes auch nachträglich vorgelegt werden können (s. hierzu unser „Infoletter November 2017“ unter http://www.ra-moellenhoff.de/de/aktuelles). In den Fällen, in denen die Zollverwaltung in der Vergangenheit die nachträgliche Vorlage einer Handelsrechnung nicht akzeptiert hat, hat sie deshalb unter Verstoß gegen Unionsrecht einen höheren Zollsatz zugrunde gelegt. Die Antidumpingzölle, die die deutsche Zollverwaltung nach Erlass dieses Urteils erstattet hat, sind deshalb auch zu verzinsen. Betroffene Wirtschaftsbeteiligte sollten bei dem für sie zuständigen Zollamt die Festsetzung entsprechender Zinsen beantragen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne.

Weiterführende Informationen: Infoletter vom 24.02.2017, 27.06.2017 und 30.11.2017 unter http://www.ra-moellenhoff.de/de/aktuelles.

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam