Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden, seien die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen.
Dies betrifft folgende Steuern:
• Einfuhrumsatzsteuer
• Luftverkehrsteuer
• Energiesteuer
• Stromsteuer
• Tabaksteuer
• Kaffeesteuer
• Biersteuer
• Alkoholsteuer
• Alkopopsteuer
• Schaumweinsteuer
• Zwischenerzeugnissteuer
• Kraftfahrzeugsteuer
Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden.
Insbesondere folgende Maßnahmen kommen hier in Betracht:
Stundungen
Durch eine Stundung kann die gesetzliche Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben werden, die Pflicht zur Zahlung der Steuer bleibt davon allerdings unberührt.
Stundungsanträge für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen.
Vollstreckungsaufschub
Für aktuelle drohende Vollstreckungsmaßnahmen kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners ein Vollstreckungsaufschub beantragt werden.
Vorauszahlungen
Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen.
Für eine zügige Antragsbearbeitung sind die Anträge beim zuständigen Hauptzollamt entsprechend zu begründen und der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen. Die Hauptzollämter sind angehalten, Anträge möglichst entgegenkommend bearbeiten.
Quelle: Zoll.de