Internationale Lizenz- und Know-how-Verträge

  Bei der Verhandlung, Gestaltung und Abwicklung internationaler Lizenz- und Know-how-Verträge bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, gerade im Sinne des Lizenzgebers. Wir möchten im Folgenden – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – nur einige Punkte ansprechen, die im Zusammenhang mit der Gestaltung internationaler Lizenz- und Know-how-Verträge regelmäßig von besonderer Bedeutung sind. Gerade in diesem Rechtsgebiet ist es von entscheidender Bedeutung, alle für Sie möglicherweise auch erst in Zukunft relevanten Aspekte bereits frühzeitig in die Vertragsgestaltung einzubeziehen.


Die wichtigsten “Schalthebel-Klauseln“ bei internationalen Wirtschaftsverträgen sind die Rechtswahlklausel und die Klausel zum Gerichtsstand bzw. zur außergerichtlichen Streitbeilegung.
Die Frage, welchem Recht der Vertrag unterliegt (= Vertragsstatut) solle in jedem Falle vertraglich geregelt werden. Die Frage der Wahl des Gerichtsstandes bzw. eines Schiedsgerichtes ist eng mit der Frage der Rechtswahl verbunden: Allgemein lässt sich sagen, dass es sinnvoll ist, Gerichte ihr “eigenes“ Recht anwenden zu lassen.
Innerhalb des Länderkreises EU, Island, Norwegen und Schweiz gewährleisten die EuGVVO (= Brüssel Ia-VO) bzw. das  LugÜ die Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen. Außerhalb dieses europäischen Raumes ist dies hingegen oftmals nicht gewährleistet. Hier bieten Schiedssprüche nichtstaatlicher Schiedsgerichte (im Unterschied zu staatlichen Gerichten) den großen Vorteil, dass sie in aller Regel anerkannt werden und vollstreckbar sind. Denn die allermeisten für den internationalen Handel relevanten Staaten sind Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen vom 10. Juni 1958. Hinsichtlich dieser Staaten kann in aller Regel von einer Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen ausgegangen werden. Speziell bei Streitigkeiten Bezug auf Know-how-Lizenzverträge kommt hinzu, dass hier insbesondere der Rechteinhaber ungern öffentlich über Details seines geschützten Know-hows verhandelt, so dass Schiedsgerichtsverfahren hier einen weiteren Vorteil bieten.

Ein sehr genau, abschließend und unzweifelhaft bestimmter Lizenzgegenstand bietet Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien. Nicht nur die Hauptleistung des Lizenzgebers ist damit klar umrissen, sondern auch Anschlussfragen wie etwa zur Geheimhaltung und zu wesentlichen Vertragsverletzungen. In diesem Zusammenhang kann es auch sinnvoll bzw. (je nach Perspektive) problematisch sein, Eingrenzungen der Lizenz auf bestimmte Anwendungsbereiche oder Märkte im Sinne von Nutzungsbeschränkungen vorzusehen.
Klarzustellen ist jedenfalls immer, ob Rechte (möglicherweise begrenzt auf ein bestimmtes Lizenzgebiet, etwa Europa) unter Ausschluss Dritter, auch des Lizenzinhabers (= ausschließliche Lizenz), neben dem Lizenzinhaber unter Ausschluss Dritter (= alleinige Lizenz) oder neben Dritten (= einfache Lizenz) erworben werden sollen. Gegebenenfalls sollten auch der Ausschluss der Möglichkeit der Vergabe abgeleiteter Know-how-Lizenzen (= Unterlizenzen) und der Ausschluss der Übertragbarkeit der Lizenz ausdrücklich statuiert werden.
Soweit ein Internetvertrieb möglich und zugleich eine Beschränkung des Lizenzgebietes erwünscht ist, müsste insoweit auch eine Regelung getroffen werden, denn sobald Sie etwa eine englischsprachige Website mit weltweiten Bezugsmöglichkeiten vorhalten, wären widrigenfalls Probleme programmiert.
Naturgemäß hat Know-how, das noch keinem Dritten lizenziert wurde, einen höheren Wert, als solches, bei dem dies bereits der Fall ist. Gegebenenfalls sollte ausdrücklich vertraglich sichergestellt werden, dass das Know-how Dritten noch nicht  offengelegt wurde, also unbelastet ist. In jedem Falle sind Regeln zur Geheimhaltung und zur Identifizierung von Know-how Trägern vorzusehen. Regelungsbedürftig ist ferner die Art und Weise des tatsächlichen Know-how-Transfers (Schulungen etc.).
Weiterer Regelungsbedarf ergibt sich im Hinblick auf Laufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten, automatische Verlängerung etc. Oftmals ist auch erwünscht, die Lizenzgebühr an erzielte Umsätze zu koppeln (Umsatzlizenzgebühr). Hier ist es wichtig, die Bezugsgrößen klar zu bestimmen und gegebenenfalls abzuziehende Kosten unzweideutig zu definieren. Auch Mindestlizenzgebühren können ebenso wie ansteigende Lizenzgebühren (nach Erreichen bestimmter Anlaufkosten) in Ergänzung zu einer Pauschal-Lizenzgebühr sinnvoll sein.
Gerade bei Vereinbarung ausschließlicher Lizenzen mit Umsatzlizenzgebühr ist es im Sinne des Lizenzgebers ausgesprochen naheliegend, konkrete Ausübungspflichten vorzusehen (Produktionszahlen, Marketing etc.).
Weiterhin sind selbstverständlich auch Regelungen zu den Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung, etwa im Hinblick auf Lagerbestände, vorzusehen.

Gerne beraten wir Sie zu allen in Ihrem ganz konkreten Fall relevanten Gestaltungsmöglichkeiten, um gemeinsam eine individuelle bedarfs- und praxisgerechte vertragliche Lösung zu entwickeln. Sprechen Sie uns an! info@ra-moellenhoff.de