{"id":993,"date":"2025-09-05T11:41:59","date_gmt":"2025-09-05T10:41:59","guid":{"rendered":"https:\/\/wp-25.ra-moellenhoff.de\/uncategorized\/vollstreckbarerklaerung-eines-schiedsspruchs-bei-sanktionsverstoss-russland-embargo\/"},"modified":"2026-01-16T11:17:41","modified_gmt":"2026-01-16T10:17:41","slug":"vollstreckbarerklaerung-eines-schiedsspruchs-bei-sanktionsverstoss-russland-embargo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/en\/foreign-trade\/vollstreckbarerklaerung-eines-schiedsspruchs-bei-sanktionsverstoss-russland-embargo","title":{"rendered":"Vollstreckbarerkl\u00e4rung eines Schiedsspruchs bei Sanktionsversto\u00df&nbsp;(Russland-Embargo)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"is-style-intro-text wp-block-paragraph\">Das OLG Frankfurt hat sich im Rahmen eines Beschlusses (Beschluss vom 12.06.2025 \u2013 26 Sch 12\/24) zu den au\u00dfenwirtschaftsrechtlichen Regelungen des Russland-Embargos ge\u00e4u\u00dfert, die auch die Frage der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs betrafen.<\/p>\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>I. Der Sachverhalt <\/strong><\/h4>\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-sinus_squared\"><img data-dominant-color=\"93716e\" data-has-transparency=\"false\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"500\" height=\"500\" sizes=\"auto, (max-width: 500px) 100vw, 500px\" src=\"https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/wp-content\/uploads\/\/ian-simmonds-XrDbdmqsPdk-unsplash-500x500.jpg\" alt=\"Frachtschiff auf hoher See im Sonnenuntergang\" class=\"wp-image-268 not-transparent\" style=\"--dominant-color: #93716e; aspect-ratio:3\/2;object-fit:cover\" srcset=\"https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/wp-content\/uploads\/ian-simmonds-XrDbdmqsPdk-unsplash-150x150.jpg 150w, https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/wp-content\/uploads\/ian-simmonds-XrDbdmqsPdk-unsplash-500x500.jpg 500w\" \/><\/figure>\n<\/div>\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine russische Gesellschaft (Antragstellerin) schloss im Oktober 2022 mit einer deutschen Gesellschaft (Antragsgegnerin) einen Vertrag \u00fcber die Lieferung von Polymerlegierungen. Der Kaufpreis wurde im Voraus gezahlt und die Lieferung sollte innerhalb von 21 Werktagen erfolgen. <\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zeitgleich schloss die Antragsgegnerin mit der Firma Q in Kasachstan einen Gesch\u00e4ftsvertrag \u201eV\u201c und verpflichtete sich zur Lieferung von Produkten des Herstellers W, wobei die Antragsgegnerin wusste, dass der Kaufpreis von der Antragstellerin direkt an sie bezahlt werden w\u00fcrde. Kurze Zeit sp\u00e4ter erhielt die Antragsgegnerin von der Antragstellerin eine Gutschrift auf ihr Gesch\u00e4ftskonto. Die Bank meldete den Zahlungseingang wegen des Verdachts von Geldw\u00e4sche an die Ermittlungsbeh\u00f6rden. Daraufhin erstattete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin wegen des Verdachts eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG i. V. m. Art. 3 k) Abs. 1 VO (EU) Nr. 833\/2014 i. V. m. Anlage XXIII VO (EU) Nr. 833\/2014. Wegen einer Forderung in H\u00f6he von EUR 261.000 wurde zudem der Verm\u00f6gensarrest angeordnet und eine Kontopf\u00e4ndung bewirkt.      <\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragsgegnerin erging ein Strafbefehl (Geldstrafe i.H.v. 100 Tagess\u00e4tzen) wegen der Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot aus dem Russland-Embargo und es wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten in H\u00f6he von EUR 261.015,92 angeordnet. Zu einer Lieferung der bestellten Waren an die Antragstellerin kam es in der Folgezeit nicht mehr. Da die Antragsgegnerin den im Voraus bezahlten Kaufpreis nicht zur\u00fcckerstattete, machte die Antragstellerin ihren vermeintlichen R\u00fcckzahlungsanspruch vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht in Moskau geltend. Dieses sprach die R\u00fcckzahlung zuz\u00fcglich einer Vertragsstrafe sowie die Erstattung der Kosten zu. Daraufhin stellte sie in Deutschland einen Antrag auf Vollstreckbarerkl\u00e4rung des Schiedsspruchs.    <\/p>\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>II. <\/strong><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/h4>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht sah den Antrag auf Vollstreckbarerkl\u00e4rung zwar als zul\u00e4ssig, aber als unbegr\u00fcndet an.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus Sicht des OLG Frankfurt widersprach der Antrag dem nach \u00a7 1059 Abs. 2 Buchst. b ZPO von Amts wegen zu beachtenden ordre public. Auf Detailausf\u00fchrungen dazu soll an dieser Stelle aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit verzichtet werden, da der Fokus im Folgenden auf die au\u00dfenwirtschaftsrechtlichen Regelungen gerichtet wird.   <\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der zur\u00fcckgeforderte Geldbetrag stellte aus Sicht des Gerichts den Kaufpreis f\u00fcr Polymerlegierungen dar, die die Antragsgegnerin \u00fcber eine in Kasachstan ans\u00e4ssige Gesellschaft an die Antragstellerin nach Russland liefern sollte. Diese Waren unterfielen den mit Zollkodierung 3809 eingestuften und in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 erfassten Waren. <\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verkauf dieser Produkte zur Verwendung in Russland sei nach Artikel 3k der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 verboten und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1a des AWG strafbewehrt. Das Verbot erstrecke sich ausdr\u00fccklich auch auf mittelbare Lieferungen, wenn die Produkte zur Verwendung in Russland bestimmt seien.  <\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob der Antragstellerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages oder der Leistung des Vorschusses positiv bekannt oder fahrl\u00e4ssig unbekannt gewesen sei, dass der Vertragsschluss gegen Embargovorschriften versto\u00dfe, war aus Sicht des Gerichts irrelevant, denn das m\u00f6glicherweise fehlende Verschulden k\u00f6nne zwar f\u00fcr eine Strafbarkeit der Entscheidungstr\u00e4ger der Antragstellerin gem\u00e4\u00df \u00a7 18 AWG von Bedeutung sein, davon unber\u00fchrt bleibe aber der Umstand, dass der Kaufvertrag als solcher objektiv von der Regelung in Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 umfasst sei. <\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die R\u00fcckzahlung einer Anzahlung, die auf einen gem\u00e4\u00df Art. 3k Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 sanktionierten Kaufvertrag erbracht wurde, unterliege ihrerseits dem Erf\u00fcllungsverbot des Art. 11 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014, denn es erfasse auch die R\u00fcckzahlung von Anzahlungen, die auf einen von einer Sanktion betroffenen Kaufvertrag geleistet worden seien. Der Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 sei bewusst weit gefasst und erstrecke sich ausdr\u00fccklich auf \u201eSchadensersatzanspr\u00fcche und \u00e4hnliche Anspr\u00fcche, wie etwa Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche oder Garantieanspr\u00fcche\u201c. Die Aufz\u00e4hlung sei nicht abschlie\u00dfend, sondern beispielhaft. Der Anspruch auf R\u00fcckzahlung einer Anzahlung stelle einen \u201e\u00e4hnlichen Anspruch\u201c im Sinne der Vorschrift dar, wenn und soweit er im Zusammenhang mit einem sanktionsbewehrten Kaufvertrag stehe, so das Gericht. Aus seiner Sicht entspreche es dem Sinn und Zweck der Verordnung, jedweden Geldtransfer an russische Personen, Einrichtungen und Organisationen zu unterbinden, der Bezug zu einem sanktionsbewehrten Vertrag aufweise.      <\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Etwas anderes ergab sich auch nicht daraus, dass das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie (BMWE) auf seiner Homepage unter \u201eFragen und Antworten zu Russland-Sanktionen\u201c unter Ziffer 51 bis zum 13.12.2022 noch ausgef\u00fchrt hatte, dass die R\u00fcckerstattung einer Vorauszahlung nicht gegen das Erf\u00fcllungsverbot des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 versto\u00dfe, da das BMWE diese Einsch\u00e4tzung bereits seit 14.12.2022 als \u201ein \u00dcberarbeitung\u201c gekennzeichnet habe und inzwischen darauf hingewiesen habe, dass die R\u00fcckerstattung einer Vorauszahlung verboten sei (FAQ Internationale Beziehungen &#8211; Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen, FAQ Nr. 51, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.bmwk.de\/Redaktion\/DE\/FAQ\/Sanktionen-Russland\/faq-russland-sanktionen.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.bmwk.de\/Redaktion\/DE\/FAQ\/Sanktionen-Russland\/faq-russland-sanktionen.html<\/a> &#8211; Stand 02.06.2025). Diese Informationen entfalteten f\u00fcr das Gericht zudem keine Bindungswirkung in dem Verfahren. <\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Verfahren erstreckte sich die Fragestellung aus Sicht des Gerichts zudem auf die R\u00fcckerstattung einer vor einer Sanktionsverh\u00e4ngung erhaltenen Vorauszahlung. Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 sowie die hier einschl\u00e4gigen Vorschriften in Anhang XXIII wurden bereits am 8. April 2022 durch die Verordnung (EU) 2022\/576 als Teil des f\u00fcnften Sanktionspakets eingef\u00fchrt. Die von der Antragstellerin geleistete Vorauszahlung erfolgte erst nach der Sanktionsverh\u00e4ngung im Oktober 2022 und sei daher von der zwischenzeitlich \u00fcberholten Information des BMWE ohnehin nicht erfasst.  <br\/><br\/>Die Antragstellerin machte aus Sicht des Gerichts auch ohne Erfolg geltend, dass das Gericht an einer Pr\u00fcfung des Sanktionsversto\u00dfes gehindert sei, denn die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs f\u00fchre aus Sicht des Gerichts zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grunds\u00e4tzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei, weil eine Norm verletzt werde, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regele oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stehe (unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29.02.2024 \u2013 26 Sch 12\/23 sowie auf den Beschluss des BGH vom 06.10.2016 &#8211; I ZB 13\/15). Bei einem strafbewehrten Sanktionsversto\u00df sei davon auszugehen, so das Gericht. <br\/><br\/>Auch der Verweis der Antragstellerin auf eine bereicherungsrechtliche R\u00fcckabwicklung f\u00fchrte zu keiner anderen Betrachtung, denn die Vollstreckung des im Schiedsspruch festgestellten R\u00fcckzahlungsanspruchs stehe zu der in \u00a7 817 S. 1 BGB zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertung in Widerspruch, wonach eine bereicherungsrechtliche R\u00fcckabwicklung eines gegen ein gesetzliches Verbot versto\u00dfenden Vertrages grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen sei, wenn auch dem Leistenden ein Gesetzesversto\u00df zur Last falle. Wegen des objektiv vorliegenden Versto\u00dfes gegen Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 sei unabh\u00e4ngig von einer Kenntnis der Antragstellerin davon auszugehen. <br\/><br\/>Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass sie angenommen habe, dass sich die Antragsgegnerin um erforderliche Genehmigungen k\u00fcmmern werde, drang ebenfalls nicht durch. Dass und warum der Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 unterfallende Vertrag ausnahmsweise genehmigungsf\u00e4hig gewesen w\u00e4re, hatte die Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht und war angesichts des Typs der bestellten Waren f\u00fcr das Gericht auch nicht ersichtlich. <\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Selbst der Verweis auf die zwischenzeitlich in Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 vorgesehene Genehmigungsf\u00e4higkeit f\u00fchrte zu keiner anderen Betrachtung f\u00fcr das Gericht. Auch wenn danach auf Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Befriedigung eines in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 genannten Anspruchs genehmigungsf\u00e4hig sein k\u00f6nne, h\u00e4nge dies davon ab, dass die Befriedigung des Anspruchs f\u00fcr den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sei, so das Gericht. Dies konnte es dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen.    <\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch der letzte Einwand der Antragstellerin, dass die Sanktionen gegen h\u00f6herrangiges Recht versto\u00dfen w\u00fcrden und deshalb unwirksam seien, war nicht erfolgreich. Bei den von der Europ\u00e4ischen Union verh\u00e4ngten Sanktionen handele es sich um eine v\u00f6lkerrechtskonforme Reaktion auf die Verletzung der territorialen Integrit\u00e4t der Ukraine durch Russland, die gem\u00e4\u00df Art. 215 AEZV zul\u00e4ssig sei, so das Gericht. <\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Ergebnis lehnte das Gericht den Antrag daher ab.<\/p>\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>III. <\/strong><strong>Anmerkung<\/strong><\/h4>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entscheidungen zu dieser Thematik sind rar, allerdings erreichen derweil die Fragestellungen des Russland-Embargos auch die Gerichte, die sich damit auseinandersetzen m\u00fcssen.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vorliegende Konstellation betrifft die regelm\u00e4\u00dfige Problematik der R\u00fcckzahlung von geleisteten Anzahlungen, die nicht zur\u00fcckgezahlt wurden, keine Waren geliefert wurden und ein Sanktionsversto\u00df vorliegt. Einschl\u00e4gig waren hier die Art. 3k und Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014. Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 betraf das Verbot der Lieferung gelisteter G\u00fcter (hier Polymerlegierungen) nach Russland, auch mittelbar. Der Versto\u00df ist nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG strafbewehrt.    <\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 betraf das Verbot, Anspr\u00fcche russischer Personen im Zusammenhang mit sanktionierten Vertr\u00e4gen zu erf\u00fcllen. Dazu geh\u00f6ren nach der hier dargestellten Entscheidung auch R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche f\u00fcr Anzahlungen, da die R\u00fcckzahlung das Embargo faktisch umgehen und einen verbotenen Kapitalfluss nach Russland erm\u00f6glichen w\u00fcrde.   <\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Interessant waren die Aussagen in Bezug auf die FAQs des BMWE, denn dieses vertrat in seinen FAQs bis zum 13. Dezember 2022 die Auffassung, dass R\u00fcckzahlungen zul\u00e4ssig seien, \u00e4nderte seine Auffassung aber sp\u00e4ter, was sich f\u00fcr das Gericht auch durch die Kennzeichnung als \u201e\u00dcberarbeitung\u201c ergab. Hinzu kam, dass die FAQs f\u00fcr das Gericht in dem Verfahren keine Bindungswirkung entfalteten. Insofern sind solche FAQs sehr sorgf\u00e4ltig zu studieren, insbesondere bei Aussagen, deren \u00dcberarbeitung gerade stattfindet.  <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Frankfurt hat sich im Rahmen eines Beschlusses (Beschluss vom 12.06.2025 \u2013 26 Sch 12\/24) zu den au\u00dfenwirtschaftsrechtlichen Regelungen des Russland-Embargos ge\u00e4u\u00dfert,&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"ghostkit_customizer_options":"","ghostkit_custom_css":"","ghostkit_custom_js_head":"","ghostkit_custom_js_foot":"","ghostkit_typography":"","_genesis_hide_title":false,"_genesis_hide_breadcrumbs":false,"_genesis_hide_singular_image":false,"_genesis_hide_footer_widgets":false,"_genesis_custom_body_class":"","_genesis_custom_post_class":"","_genesis_layout":"","footnotes":""},"categories":[21],"tags":[],"class_list":["type-post","entry","has-post-thumbnail","last-post"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/993","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=993"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/993\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":996,"href":"https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/993\/revisions\/996"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=993"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=993"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ra-moellenhoff.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=993"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}