Das OLG Frankfurt hat sich im Rahmen eines Beschlusses (Beschluss vom 12.06.2025 – 26 Sch 12/24) zu den außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen des Russland-Embargos geäußert, die auch die Frage der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs betrafen.
I. Der Sachverhalt

Eine russische Gesellschaft (Antragstellerin) schloss im Oktober 2022 mit einer deutschen Gesellschaft (Antragsgegnerin) einen Vertrag über die Lieferung von Polymerlegierungen. Der Kaufpreis wurde im Voraus gezahlt und die Lieferung sollte innerhalb von 21 Werktagen erfolgen.
Zeitgleich schloss die Antragsgegnerin mit der Firma Q in Kasachstan einen Geschäftsvertrag „V“ und verpflichtete sich zur Lieferung von Produkten des Herstellers W, wobei die Antragsgegnerin wusste, dass der Kaufpreis von der Antragstellerin direkt an sie bezahlt werden würde. Kurze Zeit später erhielt die Antragsgegnerin von der Antragstellerin eine Gutschrift auf ihr Geschäftskonto. Die Bank meldete den Zahlungseingang wegen des Verdachts von Geldwäsche an die Ermittlungsbehörden. Daraufhin erstattete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG i. V. m. Art. 3 k) Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 i. V. m. Anlage XXIII VO (EU) Nr. 833/2014. Wegen einer Forderung in Höhe von EUR 261.000 wurde zudem der Vermögensarrest angeordnet und eine Kontopfändung bewirkt.
Gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin erging ein Strafbefehl (Geldstrafe i.H.v. 100 Tagessätzen) wegen der Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot aus dem Russland-Embargo und es wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von EUR 261.015,92 angeordnet. Zu einer Lieferung der bestellten Waren an die Antragstellerin kam es in der Folgezeit nicht mehr. Da die Antragsgegnerin den im Voraus bezahlten Kaufpreis nicht zurückerstattete, machte die Antragstellerin ihren vermeintlichen Rückzahlungsanspruch vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht in Moskau geltend. Dieses sprach die Rückzahlung zuzüglich einer Vertragsstrafe sowie die Erstattung der Kosten zu. Daraufhin stellte sie in Deutschland einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
II. Die Entscheidung
Das Gericht sah den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zwar als zulässig, aber als unbegründet an.
Aus Sicht des OLG Frankfurt widersprach der Antrag dem nach § 1059 Abs. 2 Buchst. b ZPO von Amts wegen zu beachtenden ordre public. Auf Detailausführungen dazu soll an dieser Stelle aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet werden, da der Fokus im Folgenden auf die außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen gerichtet wird.
Der zurückgeforderte Geldbetrag stellte aus Sicht des Gerichts den Kaufpreis für Polymerlegierungen dar, die die Antragsgegnerin über eine in Kasachstan ansässige Gesellschaft an die Antragstellerin nach Russland liefern sollte. Diese Waren unterfielen den mit Zollkodierung 3809 eingestuften und in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfassten Waren.
Der Verkauf dieser Produkte zur Verwendung in Russland sei nach Artikel 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten und deshalb gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a des AWG strafbewehrt. Das Verbot erstrecke sich ausdrücklich auch auf mittelbare Lieferungen, wenn die Produkte zur Verwendung in Russland bestimmt seien.
Ob der Antragstellerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages oder der Leistung des Vorschusses positiv bekannt oder fahrlässig unbekannt gewesen sei, dass der Vertragsschluss gegen Embargovorschriften verstoße, war aus Sicht des Gerichts irrelevant, denn das möglicherweise fehlende Verschulden könne zwar für eine Strafbarkeit der Entscheidungsträger der Antragstellerin gemäß § 18 AWG von Bedeutung sein, davon unberührt bleibe aber der Umstand, dass der Kaufvertrag als solcher objektiv von der Regelung in Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 umfasst sei.
Die Rückzahlung einer Anzahlung, die auf einen gemäß Art. 3k Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sanktionierten Kaufvertrag erbracht wurde, unterliege ihrerseits dem Erfüllungsverbot des Art. 11 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, denn es erfasse auch die Rückzahlung von Anzahlungen, die auf einen von einer Sanktion betroffenen Kaufvertrag geleistet worden seien. Der Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sei bewusst weit gefasst und erstrecke sich ausdrücklich auf „Schadensersatzansprüche und ähnliche Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche“. Die Aufzählung sei nicht abschließend, sondern beispielhaft. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung stelle einen „ähnlichen Anspruch“ im Sinne der Vorschrift dar, wenn und soweit er im Zusammenhang mit einem sanktionsbewehrten Kaufvertrag stehe, so das Gericht. Aus seiner Sicht entspreche es dem Sinn und Zweck der Verordnung, jedweden Geldtransfer an russische Personen, Einrichtungen und Organisationen zu unterbinden, der Bezug zu einem sanktionsbewehrten Vertrag aufweise.
Etwas anderes ergab sich auch nicht daraus, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) auf seiner Homepage unter „Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen“ unter Ziffer 51 bis zum 13.12.2022 noch ausgeführt hatte, dass die Rückerstattung einer Vorauszahlung nicht gegen das Erfüllungsverbot des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstoße, da das BMWE diese Einschätzung bereits seit 14.12.2022 als „in Überarbeitung“ gekennzeichnet habe und inzwischen darauf hingewiesen habe, dass die Rückerstattung einer Vorauszahlung verboten sei (FAQ Internationale Beziehungen – Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen, FAQ Nr. 51, abrufbar unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html – Stand 02.06.2025). Diese Informationen entfalteten für das Gericht zudem keine Bindungswirkung in dem Verfahren.
Im Verfahren erstreckte sich die Fragestellung aus Sicht des Gerichts zudem auf die Rückerstattung einer vor einer Sanktionsverhängung erhaltenen Vorauszahlung. Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie die hier einschlägigen Vorschriften in Anhang XXIII wurden bereits am 8. April 2022 durch die Verordnung (EU) 2022/576 als Teil des fünften Sanktionspakets eingeführt. Die von der Antragstellerin geleistete Vorauszahlung erfolgte erst nach der Sanktionsverhängung im Oktober 2022 und sei daher von der zwischenzeitlich überholten Information des BMWE ohnehin nicht erfasst.
Die Antragstellerin machte aus Sicht des Gerichts auch ohne Erfolg geltend, dass das Gericht an einer Prüfung des Sanktionsverstoßes gehindert sei, denn die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs führe aus Sicht des Gerichts zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei, weil eine Norm verletzt werde, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regele oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stehe (unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29.02.2024 – 26 Sch 12/23 sowie auf den Beschluss des BGH vom 06.10.2016 – I ZB 13/15). Bei einem strafbewehrten Sanktionsverstoß sei davon auszugehen, so das Gericht.
Auch der Verweis der Antragstellerin auf eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung führte zu keiner anderen Betrachtung, denn die Vollstreckung des im Schiedsspruch festgestellten Rückzahlungsanspruchs stehe zu der in § 817 S. 1 BGB zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertung in Widerspruch, wonach eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Vertrages grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn auch dem Leistenden ein Gesetzesverstoß zur Last falle. Wegen des objektiv vorliegenden Verstoßes gegen Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sei unabhängig von einer Kenntnis der Antragstellerin davon auszugehen.
Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass sie angenommen habe, dass sich die Antragsgegnerin um erforderliche Genehmigungen kümmern werde, drang ebenfalls nicht durch. Dass und warum der Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterfallende Vertrag ausnahmsweise genehmigungsfähig gewesen wäre, hatte die Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht und war angesichts des Typs der bestellten Waren für das Gericht auch nicht ersichtlich.
Selbst der Verweis auf die zwischenzeitlich in Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehene Genehmigungsfähigkeit führte zu keiner anderen Betrachtung für das Gericht. Auch wenn danach auf Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Befriedigung eines in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Anspruchs genehmigungsfähig sein könne, hänge dies davon ab, dass die Befriedigung des Anspruchs für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sei, so das Gericht. Dies konnte es dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen.
Auch der letzte Einwand der Antragstellerin, dass die Sanktionen gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und deshalb unwirksam seien, war nicht erfolgreich. Bei den von der Europäischen Union verhängten Sanktionen handele es sich um eine völkerrechtskonforme Reaktion auf die Verletzung der territorialen Integrität der Ukraine durch Russland, die gemäß Art. 215 AEZV zulässig sei, so das Gericht.
Im Ergebnis lehnte das Gericht den Antrag daher ab.
III. Anmerkung
Entscheidungen zu dieser Thematik sind rar, allerdings erreichen derweil die Fragestellungen des Russland-Embargos auch die Gerichte, die sich damit auseinandersetzen müssen.
Die vorliegende Konstellation betrifft die regelmäßige Problematik der Rückzahlung von geleisteten Anzahlungen, die nicht zurückgezahlt wurden, keine Waren geliefert wurden und ein Sanktionsverstoß vorliegt. Einschlägig waren hier die Art. 3k und Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betraf das Verbot der Lieferung gelisteter Güter (hier Polymerlegierungen) nach Russland, auch mittelbar. Der Verstoß ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG strafbewehrt.
Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betraf das Verbot, Ansprüche russischer Personen im Zusammenhang mit sanktionierten Verträgen zu erfüllen. Dazu gehören nach der hier dargestellten Entscheidung auch Rückzahlungsansprüche für Anzahlungen, da die Rückzahlung das Embargo faktisch umgehen und einen verbotenen Kapitalfluss nach Russland ermöglichen würde.
Interessant waren die Aussagen in Bezug auf die FAQs des BMWE, denn dieses vertrat in seinen FAQs bis zum 13. Dezember 2022 die Auffassung, dass Rückzahlungen zulässig seien, änderte seine Auffassung aber später, was sich für das Gericht auch durch die Kennzeichnung als „Überarbeitung“ ergab. Hinzu kam, dass die FAQs für das Gericht in dem Verfahren keine Bindungswirkung entfalteten. Insofern sind solche FAQs sehr sorgfältig zu studieren, insbesondere bei Aussagen, deren Überarbeitung gerade stattfindet.