Während nach dem zuvor geltenden Geldwäschegesetz Güterhändler unabhängig von Bargeldschwellen interne Sicherungsmaßnahmen ergreifen mussten, sieht § 4 Abs. 4 GwG n.F. nunmehr vor, dass Güterhändler über ein wirksames Risikomanagement (einschließlich interne Sicherungsmaßnahmen) nur verfügen müssen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000,- Euro tätigen oder entgegennehmen (vgl. Gesetz vom 23.06.2017, BGBl. Teil I 2017 vom 24.06.2017, Nr. 39 S. 1822).
Zugleich sieht § 10 Abs. 6 GwG n.F. vor, dass sie bei Transaktionen, bei denen sie Barzahlungen über mindestens 10.000,- Euro tätigen oder entgegennehmen (bislang: 15.000,- Euro) die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 GwG n.F.) zu erfüllen haben. Diese Sorgfaltspflichten beinhalten u.a. die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG n.F.). Die Identifizierung ist in § 11 GwG n.F. geregelt.
Gleiches gilt nach § 10 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Buchst. a) und b) GwG n.F. beim Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche handelt (Abs. 3 Buchst. a) oder die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (Abs. 3 Buchst. b). Unabhängig von Bargeldschwellen müssten Güterhändler die Sorgfaltspflichten also insoweit nur bei Auffälligkeiten bzw. Verdachtsmomenten erfüllen. Nachforschungen oder Prüfungen sollen der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zufolge hierbei nicht erforderlich sein (Bundestag Drucksache 18/12405).
Unabhängig von Bargeldschwellen unterliegen Güterhändler zudem weiterhin der Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG n.F. Auch diese Pflicht greift nur bei Auffälligkeiten.
Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt, § 1 Abs. 9 GwG n.F.