15.08.2017 22:37 Alter: 7 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff

Änderungen nach GWG bei allgemeinen Sorgfaltspflichten und Risikomanagement von Güterhändlern

Im Rahmen der Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben sich speziell für Güterhändler seit dem 26. Juni 2017 wichtige Änderungen ergeben, einerseits Erleichterungen im Hinblick auf ihr Risikomanagement sowie andererseits eine geringere Bargeldschwelle im Hinblick auf ihre Verpflichtung, allgemeine Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

Während nach dem zuvor geltenden Geldwäschegesetz Güterhändler unabhängig von Bargeldschwellen interne Sicherungsmaßnahmen  ergreifen mussten, sieht § 4 Abs. 4 GwG n.F. nunmehr vor, dass Güterhändler über ein wirksames Risikomanagement (einschließlich interne Sicherungsmaßnahmen) nur verfügen müssen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000,- Euro tätigen oder entgegennehmen (vgl. Gesetz vom 23.06.2017, BGBl. Teil I 2017 vom 24.06.2017, Nr. 39 S. 1822).

Zugleich sieht § 10 Abs. 6 GwG n.F. vor, dass sie bei Transaktionen, bei denen sie Barzahlungen über mindestens 10.000,- Euro tätigen oder entgegennehmen (bislang: 15.000,- Euro) die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 GwG n.F.) zu erfüllen haben. Diese Sorgfaltspflichten beinhalten u.a. die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG n.F.). Die Identifizierung ist in § 11 GwG n.F. geregelt.

Gleiches gilt nach § 10 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Buchst. a) und b) GwG n.F. beim Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche handelt (Abs. 3 Buchst. a) oder die Vermögensgegenstände  im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung  stehen (Abs. 3 Buchst. b). Unabhängig von Bargeldschwellen müssten Güterhändler die Sorgfaltspflichten also insoweit nur bei Auffälligkeiten bzw. Verdachtsmomenten  erfüllen. Nachforschungen oder Prüfungen sollen der Beschlussempfehlung  des Finanzausschusses zufolge hierbei nicht erforderlich sein (Bundestag Drucksache 18/12405).

Unabhängig von Bargeldschwellen unterliegen Güterhändler zudem weiterhin der Verdachtsmeldepflicht  nach § 43 Abs. 1 GwG n.F. Auch diese Pflicht greift nur bei Auffälligkeiten.

Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes  ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt, § 1 Abs. 9 GwG n.F.