Erbschaftsteuer

Mit dem Tod des Erblassers geht das Vermögen auf seine Erben über. Gibt es keine testamentarische Regelung, kann ein Unternehmen durch die anfallende Erbschaftsteuer in erhebliche Schwierigkeiten geraten. Risiken können hier einerseits die widerstreitenden Interessen der Erben und Pflichtteilsberechtigten sein, verbunden mit erheblichem Kapitalabfluss; andererseits die anstehende Erbschaftsteuer, wenn durch sie die notwendige Liquidität für die Führung des Unternehmens fehlt.

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass sich durch eine vom Bundesverfassungsgericht veranlasste Novelle des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Detail rückwirkend zum 01.07.2016 einige gewichtige Veränderungen im Bereich des unentgeltlichen Erwerbs begünstigten Vermögens ergeben haben. Zum begünstigungsfähigen Vermögen zählen im Grundsatz Betriebsvermögen, Anteile an Mitunternehmerschaften und (bei einer unmittelbaren Mindestbeteiligung von mehr als 25 %) Anteile an Kapitalgesellschaften.

Gerade Unternehmer aber auch Privatleute sollten auch mit Blick auf diese Neuregelungen die erbschaftsteuerrechtliche Gestaltung nicht verschlafen und die steuerrechtlichen Vor- und Nachteile beachten und zukunftsorientiert besprechen. Dabei beraten wir Sie gern. Klären Sie mit uns ab, ob bereits bestehende Regelungen zur Übertragung des Unternehmens aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen angepasst werden müssen.

Um den Unternehmen, gerade den Mittelständlern, zusätzliche erbschaftsteuerrechtliche Risiken zu ersparen und Arbeitsplätze zu erhalten, werden den Erben eines Unternehmens (auch) nach neuer Rechtslage Steuerbefreiungen gewährt. Diese unterliegen strikten Voraussetzungen, wie etwa die Fortführung des Unternehmens für eine gewisse Dauer und die Fortführung mit dem bestehenden Personal. Es ist also dringend Vorsorge zu treffen, damit die Steuerbefreiungen zugunsten des Unternehmens und des Erbens auch wahrgenommen werden können.

Oftmals lassen sich auch durch Vermögensübertragungen unter Lebenden in Form einer Schenkung (sog. vorweggenommene Erbfolge) interessengerechte Lösungen finden. So können finanzielle Belastungen vorweggenommen und teilweise sogar vermieden werden und die nächste Generation frühzeitig in die Planungen eingebunden werden.
Die Gestaltung einer unentgeltlichen oder gegen wiederkehrende Leistungen erfolgenden Übertragung von Betriebs- oder Privatvermögen ist allerdings rechtlich wie tatsächlich sehr komplex: So sind die Gestaltungsalternativen sind nicht nur schenkungsteuerrechtlich sondern immer auch aus ertragsteuerrechtlicher und zivilrechtlicher Sicht zu bewerten. Gestaltungsmittel wie die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen oder Nießbrauchgestaltungen sind überdies nicht ausschließlich rechtlich zu bewerten sondern immer auch mit Blick auf Ihre individuellen Lebensumstände. Wir sind in unserer Beratung bestrebt, die widerstreitenden Aspekte auf einen Nenner zu bringen und so gemeinsam mit Ihnen eine wirklich interessengerechte Lösung zu entwickeln, die in der Praxis trägt und in Ihrer Familie auf breite Akzeptanz stößt.

Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite! info@ra-moellenhoff.de