09.12.2022 14:24 Alter: 1 year
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

Neues Urteil: Der Geschäftsführer haftet für unzureichende Compliance-Struktur

Das OLG Nürnberg hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil (vom 30.03.2022, 12 U 1520/19) entschieden, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft dafür haftet, wenn dieser Gesellschaft dafür haftet, wenn dieser Gesellschaft durch Fehler, die aufgrund einer unzureichenden Compliance Struktur nicht entdeckt wurden, ein Schaden entstanden ist.

Im vorliegenden Fall ging es um Schäden, die einem Unternehmen durch eine Untreuehandlung entstanden sind, und die ggf. durch die Wahrung eines Vieraugenprinzips hätten verhindert werden können. Dieses Urteil bestätigt erneut die große Bedeutung, die die Überprüfung von Compliance Management-Systemen durch die zuständigen Geschäftsführer haben. Sollte im Rahmen einer regelmäßig erforderlichen Risikoanalyse festgestellt werden, dass bestimmte Tätigkeiten eines Vier-Augen-Prinzips bedürfen, muss ein angemessener Prozess unverzüglich aufgesetzt und eingeführt werden.

Übertragen auf die von uns derzeit häufig beratenen Fälle von Embargo-Verstößen wird man aufgrund des Urteils sagen können, dass Geschäftsführer zumindest das Risiko der Inanspruchnahme für Schäden trifft, falls im Embargo-Umfeld nicht ausreichende ICP-Maßnahmen ergriffen werden. Dieses Risiko ist nur durch angemessene Maßnahmen wie ggf. ein Vier-Augen-Prinzip in der Güterlistenprüfung, regelmäßige Einzelfallüberprüfungen und Systemchecks zu minimieren. Dann greifen auch ggf. Versicherungen für Geschäftsführer für solcherlei Inanspruchnahmen.