21.01.2014 11:01 Alter: 10 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Dr. Ulrich Möllenhoff, Fachanwalt für Steuerrecht

Änderungen zur Iran-Embargo-VO (EU) 267/12

ie E3+3 Verhandlungen haben dazu geführt, dass am 24.11.2013 eine vorübergehende Vereinbarung mit dem Iran getroffen wurde.   Für den Fall der Umsetzung von einzelnen freiwilligen Maßnahmen durch den Iran wurde vereinbart, das Iran-Embargo zu lockern. Die EU-Außenminister haben diese Lockerung gestern mit dem Beschluss 2014/21/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP vorgenommen. Seit dem 20.01.2014 gilt die Umsetzung dieser Lockerung mittels der Verordnung des Rates vom 20.01.2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran (VO 42/2014).   Erwartungsgemäß sind folgende Änderungen umgesetzt worden:

1.Das Verbot der Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen für iranisches Rohöl und von dessen Beförderung ist aufgehoben worden.

 

2.Das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung iranischer petrochemischer Erzeugnisse und der Erbringung diesbezüglicher Dienstleistungen ist ebenfalls aufgehoben worden.

 

3.Zusätzlich ist durch einen neuen Artikel 28b die Möglichkeit einer Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen und die unmittelbare und mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten des in Anhang VII aufgeführten Ministeriums für Erdöl geschaffen worden. Behörden können diese freigeben, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr oder den Erwerb petrochemischer Erzeugnisse gemäß Anhang V, bei denen es sich um Ursprungszeugnisse Irans handelt oder um Erzeugnisse, die aus Iran eingeführt wurden.

 

4.Im Rahmen der Beschränkungen von Finanztransaktionen sind die Grenzen für Meldepflichten und Genehmigungspflichten überwiegend verzehnfacht worden. So ist nunmehr ein Geldtransfer grundsätzlich erst ab 400.000 € genehmigungspflichtig, es sei denn, er erfolgt unter Beteiligung iranischer Banken. Die bisherigen 100.000 €-Grenzen für Lebensmittel, Gesundheitsleistungen, medizinische Ausrüstung, landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke sowie persönliche Gelder/Heimatüberweisungen des Artikel 30 sind auf 1 Mio. € angehoben worden. Nicht angehoben wurden die im Übrigen geltenden 10.000 €-Grenzen. Lediglich in Artikel 30 Abs. 3 c) ist die 10.000 €-Grenze auf 100.000 € angehoben. Dieser regelt die Meldepflicht für Transfers unter Beteiligung iranischer Banken abseits der o.g. bevorzugten Transfers (also in sonstigen als den in Artikel 30 a) und b) genannten Fällen). Alle übrigen 10.000 €-Grenzen bleiben bestehen.

Soweit die 10.000 €-Grenze in Artikel 30 Abs. 4 damit für Geldtransfers unter Beteiligung iranischer Banken bestehen bleibt, ergibt sich eine Regelungslücke für Summen zwischen 10.000 € und 100.000 €, soweit es sich nicht um bevorzugte Transfers nach Artikel 30 Abs. 3 a), b) handelt. Dass dies gewollt ist, darf bezweifelt werden. Wir empfehlen, bis zur Klärung ab 10.000 € Genehmigungsanträge zu stellen.
Die Änderungen führen dazu, dass ein Geldtransfer bis 10.000 € genehmigungs- und meldefrei, ab 10.000 € meldepflichtig und ab 400.000 € bzw. unter Beteiligung iranischer Banken ab 10.000 € (soweit nicht nach Artikel 30 Abs. 3 a), b) bevorzugt) genehmigungspflichtig ist.


Die Verordnung gilt sofort ab dem 20.01.2014.