Zunächst fragt er jedoch an, ob der EuGH überhaupt wegen eines Gesetzes angerufen werden darf, das das anrufende Gericht bereits dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt hat. Weiterhin wurden dem EuGH auch Fragen zur Vereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit dem europäischen Beihilferecht und dem EURATOM-Vertrag vorgelegt.
Das Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) besteuert seit 2011 die Verwendung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom. Gegen den Beschluss vom 19.11.2013 (4 K 122/13) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Das Az. des EuGH ist noch nicht bekannt.
In dem Verfahren eines anderen Betreibers hatte der 4. Senat das KernbrStG bereits dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Überprüfung vorgelegt (Beschluss vom 29.1.2013, Az. 4 K 270/11). Nach Ansicht des Senats ist das Gesetz mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig. Der Bund habe zu Unrecht seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern in Anspruch genommen, denn die Kernbrennstoffsteuer besteuere keinen Verbrauch, sondern schöpfe Gewinne der Kernkraftwerksbetreiber ab. Das BVerfG hat noch nicht entschieden.
Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 4/2013 vom 30.12.2013