Anders als zunächst geplant soll es nun doch keine Änderung der strafrechtlichen Verjährung auf zehn Jahre geben. Die ursprüngliche Regelung, nach der die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt, bleibt bestehen. Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige soll jedoch ab 2015 ein Offenlegungszeitraum von 10 Jahren sein, der im Wege des Beschlusses ausgedehnt wurde. Geändert hat sich auch der Strafzuschlag für einen Hinterziehungsbeitrag ab 1 Mio. Dieser beträgt ab 2015 20 % . Zuvor betrug er lediglich 5%.