21.02.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Tante haftet für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau

Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2013 zum Urteil 5 K 1186/12 vom 22.11.2012

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Tante unter bestimmten Umständen Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau begleichen muss.

Im zu entschiedenen Fall wehrte sich die Klägerin gegen sog. Duldungsbescheide des Finanzamts, mit denen sie für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin hatte sich über viele Jahre bemüht, ihrem Neffen und dessen Ehefrau, die beide als selbständige Handelsvertreter tätig waren, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu helfen. Die finanziellen Verhältnisse des Neffen und seiner Ehefrau gerieten jedoch in Schieflage. Dem Finanzamt schuldeten sie zuletzt fast 300.000 € und konnten wegen negativer Schufa-Einträge kein eigenes Konto mehr eröffnen. Daraufhin eröffnete die Klägerin bei der A-Bank ein Konto auf ihren Namen und erteilte ihrem Neffen unbeschränkte Verfügungsvollmacht. Der Neffe und seine Ehefrau wiesen ihre Auftraggeber an, Provisionen und Honorare auf dieses Konto zu überweisen. Da Vollstreckungs-versuche des Finanzamtes erfolglos blieben, teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass es sich bei den Anweisungen ihres Neffen und dessen Ehefrau an die Schuldner, auf das Konto der Klägerin zu zahlen, um anfechtbare Rechtshandlungen handle und dass das Finanzamt beabsichtige, diese Rechtshandlungen anzufechten.

Da die Forderungen des Neffen und seiner Ehefrau gegen ihre Auftraggeber mit der Zahlung der Auftraggeber auf das Konto der Klägerin erloschen waren, konnte das Finanzamt diese Forderungen nicht mehr pfänden. Die Klägerin eröffnete sodann bei einer anderen Bank (B-Bank) erneut ein Konto auf ihren Namen mit Verfügungsvollmacht für ihren Neffen. Das Konto bei der A-Bank löste sie wenig später auf und dem Konto der Klägerin bei der B-Bank wurden erneut Zahlungen für ihren Neffen bzw. dessen Ehefrau (Provisionen und Lebensversicherungen) gutgeschrieben, die der Neffe und seine Ehefrau für ihre Lebensführung verwendeten.

 

Das Finanzamt nahm die Klägerin sodann in Anspruch (mit sog. Anfechtungs- und Duldungs-bescheiden) und verlangte von ihr Wertersatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin Kenntnis davon gehabt habe, dass ihr Neffe bzw. dessen Ehefrau in der Absicht gehandelt hätten, die Gläubiger zu benachteiligen.

Der zunächst erhobene Einspruch und die daraufhin erhobene Klage der Klägerin blieben jedoch erfolglos. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Anweisungen des Neffen und seiner Ehefrau an ihre Gläubiger, Zahlungen auf das Konto der Klägerin zu leisten, um anfechtbare Rechtshandlungen gehandelt habe. Das Finanzgericht war auch davon überzeugt, dass die Klägerin ihrem Neffen und dessen Ehefrau wissentlich geholfen habe, Vermögen vor Gläubigern - insbesondere dem Finanzamt - zu schützen.

Die Revision wurde vom Finanzgericht nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.