15.04.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Werbungskosten für Kapitalanleger

Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.12.2012 - 9 K 1637/10

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil entschieden, dass tatsächlich entstandene Werbungskosten bei Kapitalanlagen jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 Prozent liege. Ein absolutes und unumkehrbares Abzugsverbot von Werbungskosten sei in diesen Fällen verfassungswidrig.

Im zu entscheidenden Fall war streitig, ob der Ausschluss des Abzugs bei Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ver-fassungsgemäß ist.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass seit 2009 für private Einkünfte aus Kapitalanlagen grundsätzlich die Abgeltungssteuer gilt. Danach kann bei Kapitalerträgen nur noch der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 € bzw. 1.602,00 € bei zusammenveranlagten Ehepaaren abgezogen werden. Nach dem Gesetzeswortlaut ist dies auch dann der Fall, wenn die tatsächlichen Werbungskosten beispielsweise Depotgebühren, gezahlte Zinsen für Wertpapierkredite, Beratungskosten oder Aufwendungen für die Teilnahme an einer Hauptversammlung, diesen Betrag übersteigen.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat die Finanzverwaltung unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 

Anmerkung:

Ausdrücklich nicht entschieden wurde vom Finanzgericht die Frage, ob tatsächlich angefallene Werbungskosten auch dann steuermindernd zu berücksichtigen sind, wenn der persönliche Steuersatz des Steuerzahlers höher ist als der Abgeltungssteuersatz.