
„Privilegierte“ Güterhändler befinden sich in einem Spannungsfeld. Einerseits sind sie Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GWG. Andererseits genießen sie eine gesetzliche Ausnahme in Bezug auf Risikomanagement und interne Präventionsmaßnahmen im Rahmen der Geldwäschecompliance.
Güterhändler im Sinne des Gesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung, § 1 Abs. 9 GWG.
Nicht privilegiert sind Händler von Gütern, die
- gewerblich Güter veräußern, unabhängig davon in wessen Namen oder auf wessen Rechnung, und wenn sie dabei Barzahlungen in Höhe von 10.000 EUR oder mehr tätigen oder entgegennehmen,
- oder die gewerblich hochwertige Güter (Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge) veräußern und Barzahlungen ab 2.000 EUR entgegen nehmen.
Schließt man as Güterhändler jegliche Bargeldzahlung aus, so erlangt man Status des „Privilegierten Güterhändlers“, der auf ein differenziertes Risikomanagement und weitere individuelle Präventionsmaßnahmen verzichten darf, § 4 Abs. 5 GWG. Das heißt umfangreiche Geldwäsche-Compliance Maßnahmen sind dann nicht notwendig.
Naturgemäß ist das Unternehmen frei darin, ein Mehr an Geldwäschecompliance für sich festzulegen. Das kann sinnvoll sein, wenn die individuellen Geschäfte dies notwendig erscheinen lassen. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht dann jedoch nicht.
Trotzdem befinden sich auch die privilegierten Güterhändler auf der Liste der Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GWG und müssen Hinweise auf Tatsachen abgeben, die einen Geldwäscheverdacht begründen.
Das bedeutet, die Privilegierung schließt sie nicht aus von strafbewährten Hinweispflichten, im Unternehmen muss Wissen vorhanden sein, wann ein Hinweis abzugeben ist. Das heißt, auch ohne umfangreiches Risikomanagement und individuelle Präventionsmaßnahmen wird von allen Güterhändlern verlangt, dass ein Grundkompass vorhanden ist, der ausschlägt, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass
- ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
- ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht
- oder der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.
In diesen Fällen besteht dann trotzdem die Verpflichtung, eine Meldung bei der FIU abzugeben.
Fazit
Diese unterschiedlichen gesetzlichen Verpflichtungen mit teilweise vorhandenen Ausnahmen machen es privilegierten Güterhändlern nicht leicht, das notwendige, nicht überschießende Maß an Geldwäsche-Compliance für sich herauszufinden. Wir unterstützen Sie gern dabei, das für Sie notwendige Maß zu evaluieren, passen Ihre Orga an oder schulen die beauftragten Mitarbeiter.
Ihre Autorin: Julia Gnielinski