Im Revisionsverfahren VII 28/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verschiedene Fragen zur Auslegung zollwertrechtlicher Regelungen im Unionsrecht vorgelegt. Der EuGH hat die Rechtssache, ein sog. Vorabentscheidungsverfahren, dem Europäischen Gericht (EuG) übergeben (Rs. T-28/25; EU-Abl. C/2025/1548 v. 17.03.2025).
Im Kern geht es um die Frage, ob Kosten für Designleistungen zollwerterhöhend zu berücksichtigen sind, wenn das Design bei der Produktion von Materialien verwendet wird, die dem Hersteller der Einfuhrware im Drittland kostenlos zur Verfügung gestellt werden und in das Enderzeugnis einfließen.
Dies ist zweifelhaft, weil die Regelung in Art. 71 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iv) UZK vorsieht, dass Kosten für sog. geistige Leistungen – zu denen Designentwicklungen zählen – nicht im Zollwert der Einfuhrware zu berücksichtigen sind, wenn sie in der Europäischen Union erbracht werden – was hier der Fall war:
Das klagende Unternehmen (Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin) (Klägerin) ließ in China Keramikwaren, u.a. Porzellanbecher mit verschiedenen Designs, produzieren und überführte diese in den freien Verkehr der Union. Die Porzellanbecher erhielten ihr jeweiliges Design, indem Abziehbilder mit den individuellen Designs auf die Porzellanbecher gebrannt wurden. Die Klägerin ließ die Abziehbilder bei anderen Herstellern in Asien produzieren. Diesen übermittelte sie das von Werbeagenturen in der EU (Deutschland) entwickelte Design per PDF-Versand. Der gleiche Prozess vollzog sich im Fall von Geschenkkartons und Korkuntersetzern, mit denen die Porzellanbecher in die EU importiert und zum Verkauf in der EU angeboten wurden. Diese Waren stellte die Klägerin dem Hersteller der Porzellanbecher unentgeltlich zur Verfügung.
Das beklagte HZA (Beklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagte) vertrat die Auffassung, dass die Kosten, die die Klägerin für die Entwicklung und Nutzung des jeweiligen Designs an Werbeagenturen und Lizenzgeber zahlte, dem Zollwert der beigestellten Waren (Abziehbild, Korkuntersetzer, Umkarton) hinzuzurechnen seien und erhob Einfuhrabgaben nach. Gleiches sollte hinsichtlich der Kosten für die Herstellung von Druckvorlagen für die Geschenkkartons gelten.
Die Beschaffung der kostenlos beigestellten Materialien übernahm eine Agentur, die für diese Tätigkeit eine Provision von der Klägerin erhielt. Das HZA war der Meinung, dass auch diese Zahlungen zollwerterhöhend zu berücksichtigen seien.
Das Finanzgericht Düsseldorf, das über diesen Fall erstinstanzlich entschied (Urteil vom 11.08.2021 – 4 K 818/20 Z), schloss sich weitestgehend der Rechtsauffassung der Zollverwaltung an. Lediglich im Fall der Korkuntersetzer seien die Designkosten und Einkaufsprovisionen nicht zollwerterhöhend, weil diese nicht als Beistellung, sondern als eingeführte Ware anzusehen seien (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iv) UZK, Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i UZK). Das FG ließ die Revision zum BFH zu.
Der BFH hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung folgende Fragen zur Auslegung der zollwertrechtlichen Regelungen des UZK und der inhaltsgleichen Regelungen des ZK an den EuGH zu richten (inhaltlich und auf die Normen des UZK verkürzt dargestellt):
- Sind die Kosten für im Zollgebiet der Union erstellte Druckvorlagen für Umschließungen dem Transaktionswert nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i UZK oder nach Buchst. b Ziff. iv UZK hinzuzurechnen, wenn die in der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten der Umschließungen im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt?
- Sind die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Beistellungen dem Transaktionswert nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten der Beistellungen im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt? Ist das Tatbestandsmerkmal „Wert der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien“ gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK dahingehend auszulegen, dass der Wert einer innerhalb des Zollgebiets erbrachten geistigen Leistung, die dazu verwendet wird, eine Materialbeistellung herzustellen, in den Wert der Materialbeistellung einfließt, oder richtet sich eine solche Hinzurechnung ausschließlich nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK?
Der BFH hat bei diesen beiden Fragen den Finger in die Wunde gelegt und dargelegt, dass die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK im Fall der Umschließungskosten bzw. von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK im Fall der Materialbeistellungen von den in Buchst. b Ziff. iv genannten geistigen Beistellungen unklar ist.
Im Fall der Umschließungskosten hält der BFH eine Auslegung für vertretbar, nach der Buchst. b eine spezielle Grundsatzregelung für geistige Beistellungen enthält, die dazu führen könnte, dass im Fall der zollwertrechtlichen Beurteilung von immateriellen Gegenständen – hier Druckvorlagen für Geschenkkartons – eine Anwendung von Buchst. a Ziff. ii (Umschließungskosten) ausgeschlossen ist.
Im Fall der Vorlagefrage 2 stellt sich für den BFH die Frage, ob der Wert einer geistigen Leistung (Design), die dazu verwendet wird, eine Materialbeistellung (Abziehbild) herzustellen, in den Wert dieses beigestellten Gegenstands einfließt. Dies ist zweifelhaft, weil nach der Verwaltungsauffassung das gewählte Produktionsverfahren darüber entscheidet, ob die Kosten zollwerterhöhend zu berücksichtigen sind: Stellt man dem Hersteller im Drittland die Designvorlage direkt zur Verfügung, wären die Kosten nach Buchst. b Ziff. iv nicht im Zollwert zu berücksichtigen, stellt man sie zunächst einem anderen Unternehmen übersenden, das daraus Produktionsmaterialien (erstellt) und diese an den Hersteller liefert wären die Kosten hingegen nach Ziff. i hinzuzurechnen. Dies würde zu uneinheitlichen Zollwertbemessungen führen.
- Sind Einkaufsprovisionen in den Wert von Beistellungen gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK einzubeziehen, sofern diese Einkaufsprovisionen im Zusammenhang mit der Beschaffung der beigestellten Vormaterialien entrichtet werden und nicht für die Beschaffung der Ware als solche?
Der BFH regt eine Klärung dieser Frage an, um eine unionsweit einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Dies ist zu begrüßen. Nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 72 Buchst. e sind Einkaufsprovisionen nicht in den Zollwert einzurechnen. Der „Umweg“, den die deutsche Verwaltung anwendet, nämlich Einkaufsprovisionen dann einzurechnen, wenn sie zur Beschaffung von Beistellungen gezahlt werden, ist so konträr zum Wortlaut, dass zu vermuten ist, dass andere Mitgliedstaaten eine solche Hinzurechnung nicht vornehmen.
- Folgt aus einer Einreihung als Warenzusammenstellung aufgrund der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 3 b, dass diese Warenzusammenstellung auch zollwertrechtlich als Einheit anzusehen ist?
Die Porzellanbecher, die in bestimmten Fällen zusammen mit einem Korkuntersetzer und einem Umkarton eingeführt und zum Verkauf angeboten werden, werden nach der AV 3b als Warenzusammenstellung eingereiht. Nach Auffassung des FG im Ausgangsverfahren folgt aus einer zolltariflichen Einreihung als Warenzusammenstellung jedoch nicht, dass diese auch zollwertrechtlich als Einheit anzusehen ist. Die Frage ist relevant, denn wenn die Warenzusammenstellung zollwertrechtlich nicht als Einheit i.S.d. AV 3 b zu behandeln sind, sind die Korkuntersetzer als „eingeführte Waren“ anzusehen mit der Folge, dass Buchst. b Ziff. iv Anwendung findet und der Wert der geistigen Leistung sowie die Einkaufsprovisionen nicht zollwerterhöhend zu berücksichtigen sind.
Fazit
Schon die umfassenden Fragestellungen zeigen, dass wir uns in diesem Fall auf rechtlich anspruchsvollem Terrain bewegen. Gleichwohl haben die aufgeworfenen Fragen große praktische Bedeutung, weil sie relevant sind für die Gestaltung moderner Produktionsprozesse, die in dieser oder in vergleichbarer Form nicht selten sind.
Da wir das Verfahren beim EuG begleiten, werden wir Sie darüber hinaus engmaschig über die weitere Entwicklung informieren. Sollten Sie zwischenzeitlich Fragen zur zollwertrechtlichen Relevanz einzelner Kosten haben, melden Sie sich gerne bei uns.
Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam