
Seit dem 1. Januar 2023 ist in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft getreten, seit dem 1. Januar 2024 betrifft es auch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern. Es regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten. Dazu gehören Schutzmaßnahmen gegen Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne und der Umweltschutz.
Bereits in Planung ist eine Europäische Richtlinie, die voraussichtlich im Jahr 2024 verabschiedet wird und zwei Jahre später, 2026, verbindlich in Kraft treten soll. Die EU plant mit der Richtlinie Regelungen, die dem deutschen LkSG sehr nahekommen. Allerdings erfasst der Entwurf mehr Unternehmen, weil die Anzahl der Mitarbeiter festgelegt wird auf 500 Mitarbeiter in Verbindung mit einem Jahresumsatz, bzw. für bestimmte Branchen schon bei 250 Mitarbeitern die Richtlinie gelten soll.
Maßnahmen und Pflichten nach dem LkSG
Eine der zentralen Maßnahmen nach dem LkSG ist die Durchführung einer Risikoanalyse. Werden im Rahmen einer solchen Analyse Risiken festgestellt, sind Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Möglich ist in diesem Zusammenhang die Definition eines zentralen Verhaltenskodex für Lieferanten. Dieser sollte das Unternehmensleitbild und das Bekenntnis zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz, gesetzliche Grundlagen, die eingehalten werden sollen, die Erwartungshaltung gegenüber Lieferanten und die Verpflichtung zur Einhaltung des Verhaltenskodex umfassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Zulieferer erkennen können, welche Menschenrechte und umweltbezogenen Pflichten einzuhalten sind.
Zu den weiteren Präventionsmaßnahmen nach dem LkSG gehören Maßnahmen zur Einhaltung der geschützten Rechtspositionen, die Überprüfung der Lieferanten durch Selbstauskünfte und Audits. Unternehmen, die ab dem Jahr 2024 unter das LkSG fallen, müssen diese und weitere Maßnahmen nach dem LkSG umsetzen.
Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten
Bußgelder im Fall von Ordnungswidrigkeiten können ebenfalls erheblich sein:
- Bis zu 100.000 € für beispielsweise das Nicht- oder nicht rechtzeitig Einreichen von Berichten.
- Bis zu 500.000 € bei Verstößen gegen die Risikoanalyse, die nicht oder nicht richtig durchgeführt wurde.
- Bis zu 800.000 €, wenn Präventions- oder Abhilfemaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen wurden.
Durch Verweis auf § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG ist in bestimmten Fällen eine Verzehnfachung der Geldbuße möglich (§ 24 Abs. 2 Satz 2). Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden, beispielsweise wenn Abhilfemaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen wurden.
Es ist daher von höchster Bedeutung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Voraussetzungen des LkSG einzuhalten und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmungen zu unterstützen. Sprechen Sie uns gerne an!
Verfasserin: Pia Müller