
Pünktlich vor den Sommerferien hat die EU ihr 14. Sanktionspaket veröffentlicht. Es wurden im Wesentlichen zwei Verordnungen verändert: Die „eiIII. Das 14. EU Sanktionspaket gegen Russland
Pünktlich vor den Sommerferien hat die EU ihr 14. Sanktionspaket veröffentlicht. Es wurden im Wesentlichen zwei Verordnungen verändert: Die „eigentliche“ Russland Embargoverordnung VO 833/2014 und die Verordnung, mit der Sanktionen gegen Personen, Organisation und Einrichtungen geregelt wird, die VO 269/2014.
Bereits in den vorherigen Sanktionspaketen ist der Regelungsbereich von dem Außenhandel mit Russland und russischen Personen auf den Außenhandel weltweit ausgedehnt worden. Das jetzt vorgelegte Sanktionspaket hat neben weiteren Beschränkungen ganz klar und noch viel deutlicher das Ziel, Umgehungen im Import und Export zu verhindern. Jedes Unternehmen – selbst solche, die kein Geschäft mit Russland betreiben – ist gut beraten, sich mit den Änderungen zu befassen.
1. Neue Beschränkungen
Verboten ist der Handel und Export von LNG (liquified natural gas) mit Ursprung Russlands. Es wird sowohl der Import als auch die Unterstützung bei der Distribution auch in Drittländern in der EU verboten. Zudem werden Investments und sonstige Unterstützungen verboten, in Russland LNG-Projekte zu entwickeln. Verboten für EU-Banken ist die Nutzung des Spezialised financial messaging service SPFS. Verboten ist die Finanzierung von insbesondere Parteien aber auch sonstigen Organisationen. Zu nennen sind weitere Beschränkungen im Transportsektor. Betroffen ist der Luftverkehr, Schiffsverkehr und der Landtransport inklusive dem Transitverkehr. Es sind weitere Güter für Import und Export gelistet. Zu nennen ist hier insbesondere der Import von Helium.
2. Umgehungsverhinderung
Zentral ist das Bemühen der EU, Umgehung der Sanktionen zu verhindern. Nach der Verpflichtung, vertraglich die Weiterlieferung in der Verordnung genannter Güter beim Handelspartner im Drittland zu verhindern, wird diese ausgeweitet auf geistiges Eigenturm.
Bemerkenswert ist, dass vor allen Dingen im Einleitungstext Unternehmen klar aufgefordert werden, interne Compliance Maßnahmen im Welthandel einzuführen, um die Umlenkung von EU-Gütern zu verhindern. Erschreckend ist, dass die EU der Auffassung ist, dass europäische Unternehmen auf ihre Tochtergesellschaften im Drittland einwirken müssen, EU – Recht einzuhalten und dafür auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn dies nicht geschieht. „Schlimmeres“ konnte durch den Einfluss der deutschen Behörden in Brüssel verhindert werden, wie man aus Berichten der Tagespresse entnehmen kann.
Was kommt auf die Unternehmen zu?
- Unternehmen – auch solche, die kein Russland – Geschäft betreiben – sind verpflichtet.
- Compliance – Management – Systeme sind nunmehr obligatorisch
- Die Regeln der Sanktionen erfordern sorgfältiges Vertragsmanagement
Sprechen Sie uns an!
Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff