Die EU hat gegen Russland weitere Finanzsanktionen beschlossen. Diese fußen auf bereits im Jahr 2014 erlassenen Sanktionen, die in Folge der Handlungen in Bezug auf die Ukraine vor dem Hintergrund der rechtswidrigen Eingliederung der Krim und Sewastopols erfolgten. Hinzu kommen am 26. Februar 2022 beschlossene Maßnahmen der EU-Kommission, Deutschlands, der Vereinigten Staaten, Frankreichs, Italiens, Großbritanniens, Kanadas, sowie auch der Schweiz, die einen Teilausschluss aus dem internationalen Zahlungsdienstleistungssystem SWIFT zum Inhalt haben.
Durch die Maßnahmen sind nun alle russischen Banken, die bereits zuvor von der internationalen Gemeinschaft sanktioniert wurden betroffen, aber auch weitere große russische Banken. Nach Stand 01.03.2022 sollen vom SWIFT-Ausschluss nur noch drei Ausnahmen in Bezug auf Banken bestehen:
- Banken, die für die Abwicklung von Zahlungen für Energielieferungen benötigt werden
- Banken, die für die Bezahlung der russischen Schulden wichtig sind
- Banken, deren europäische Partner-Kreditinstitute ansonsten in gravierende finanzielle Schieflagen geraten könnten.
Die EU sanktionierte darüber hinaus auch die russische Zentralbank, indem ein Einfrieren aller Vermögenswerte sowie das Verbot aller Transaktionen mit der Zentralbank beschlossen wurde.
Am 02.03.2022 veröffentlichte die EU im EU-Amtsblatt (L 63 v. 02.03.2022) den weiteren Ausschluss von sieben Banken aus dem Swift System. Dabei handelt es sich um folgende Banken: Die Bank VTB, die Bank Otkritie, die Novikombank, die Staatsbank Promsvyazbank, die Bank Rossiya, die Sovcombank sowie die Staatsbank VEB.
Die beschlossenen Maßnahmen beinhalten derzeit u.a. das Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind eingefroren.
Auch die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol oder mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk in die Europäische Union, sind grundsätzlich verboten.
In den genannten Gebieten sind ebenfalls der Immobilienerwerb, die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, die Beteiligung sowie die Bereitstellung von Finanzierungen an dort ansässige Einrichtungen, sowie damit im Zusammenhang stehende Wertpapierdienstleistungen verboten.
Eine direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen ist grundsätzlich auch im Zusammenhang mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder der Gemeinsamen Militärgüterliste sowie im Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten, verboten.
Untersagt ist auch die Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen (staatliche Exportkreditversicherungen und Investitionsgarantien) für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland, wobei allerdings Ausnahmen bestehen können.
Es gilt ein grundsätzliches Verbot für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien im Bereich Verkehr, Telekommunikation, Energie und Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk sowie im Zusammenhang mit Gütern und Technologien zur Ölraffination und mit Gütern und Technologien für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie. Zu letzteren Branchen gilt auch ein Versicherungs- und Rückversicherungsverbot.
Durch die Verordnungen ist der Zugang Russlands, einschließlich seiner Regierung, der Zentralbank, sowie bestimmter Banken und Unternehmen zum EU-Kapitalmarkt eingeschränkt worden. Verbote existieren beispielsweise hinsichtlich übertragbarer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie bei der Neuvergabe von Darlehen und Krediten. Es ist auch grundsätzlich untersagt, Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank vorzunehmen.
Auch eine Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder von in Russland ansässigen bzw. niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist grundsätzlich verboten, sofern der Gesamtwert der Einlagen des Kunden pro Kreditinstitut den Betrag von 100.000 EUR übersteigt.
Darüber hinaus ist es den Wertpapier-Zentralverwahrern in der Europäischen Union untersagt, Konten für russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige bzw. niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu führen bzw. bestimmte Dienstleistungen für deren übertragbare Wertpapiere zu erbringen.
Auch der Verkauf von auf Euro lautenden Wertpapieren oder Fondsanteilen, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, an russische Kunden verboten.
Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke