Das Landgericht Frankfurt am Main – 30.04.2025 (Az. 5/2 KLs 11/18 – 7550 s 242375) hat in seinem Urteil zum „Sommermärchen-Prozess“ eine Verbandsgeldbuße nach § 30 IV OWiG gegen den DFB in Höhe von insgesamt 110.000 Euro festgesetzt.

Eine Verbandsgeldbuße gegen eine Organisation ist, wie die Richterin in der Urteilsverkündung betonte, im deutschen Straf- oder Bußgeldverfahren eher selten.
Der geplante Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz) vom 7. August 2020 (BR-Drs. 440/20) verzögerte sich im Gesetzgebungsverfahren und wurde nicht mehr vor der Bundestagswahl im Herbst 2021 verabschiedet und wurde dann nicht in die nächste Legislaturperiode neu eingebracht.
Aber es gibt die Möglichkeit der Festsetzung eines Bußgeldes nach § 30 IV OWiG. § 30 ermöglicht die Festsetzung einer Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen unter der Voraussetzung, dass deren Repräsentanten (Organe, Vorstände, Vertreter, sonstige Leitungspersonen) eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben, durch die entweder Pflichten des Verbandes verletzt worden sind oder die zu dessen Bereicherung geführt haben oder führen sollten.
Das Verfahren nach § 30 IV OWiG erfordert, dass eine Anknüpfungstat vorliegt, das heißt entweder eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit, die eingestellt wurde zum Beispiel aus Opportunitätsgründen nach § 47 OWiG. D. h. es muss eine Tat vorliegen, die schuldhaft bzw. vorwerfbar begangen wurde. Gerade wenn das Verfahren frühzeitig gegen die Leitungspersonen eingestellt wurde, wegen vermutetem geringen Verschulden nach § 153 StPO, wäre die Verbandsgeldbuße zwar von der Systematik möglich. Tatsächlich muss dann aber auch die Anknüpfungstat ausermittelt sein.
In diesem Verfahren sind Leitungsorgane wegen Steuerhinterziehung bereits verurteilt worden, damit gab es eindeutig den Anknüpfungspunkt der vorliegenden Straftat bzw. gegen Geldauflage eingestellt wurden nach § 153a StPO.
Die Anknüpfungstat muss aber auch nachweislich vorliegen, hier ist Raum für Verteidigung, wenn eine Verbandsgeldbuße angedacht wird.
Häufig kommt eine Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130 OWiG in Betracht. Wenn aber der Betriebs- oder Unternehmensinhaber die gesetzlich vorgesehenen Organisations- und Aufsichtspflichten erfüllt haben, also im Rahmen eines Compliance-Programms gerade jene Maßnahmen ergriffen und umgesetzt haben, welche zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Organisations- und Aufsichtspflichten erforderlich sind, scheidet eine Verantwortlichkeit nach § 130 OWiG aus. Denn ein den betrieblichen Anforderungen genügendes Compliance-System ist als erforderliche Aufsichtsmaßnahme im Sinne des § 130 Abs. 1 OWiG anzusehen. Compliance ist daher unmittelbarer Ausfluss des durch § 130 OWiG geforderten Pflichtenprogramms, weil Compliance ein rechtmäßiges Verhalten der Unternehmensmitarbeiter gewährleisten soll. Effiziente Compliance führt also in dieser Konstellation zu einer vollständigen Enthaftung (auf Tatbestandsebene). Es liegt dann keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 130 OWiG vor. Nach den oben dargelegten Grundsätzen fehlt es dann auch an einer Anknüpfungstat im Sinne des § 30 OWiG.
Darüber hinaus sieht § 30 IV OWiG eine Notwendigkeit der Bebußung vor, die Sanktionierung muss regelmäßig besonders begründet werden. Insbesondere ist durch die Verfolgungsbehörde im Einzelnen darzulegen, warum eine Bebußung der juristischen Person oder Personenvereinigung auch trotz Verfahrenseinstellung unerlässlich ist.
Diese Notwendigkeit der Sanktionierung sah die Richterin im „Sommermärchen-Verfahren“ und begründete sie. Auf die ausformulierten Gründe darf man gespannt sein.
Sollten Sie von einem Bußgeld als Leitungsorgan oder gegen Ihren Verband nach § 30 IV OWiG betroffen sein, wenden Sie sich gern an uns. Wir stellen für Sie in Frage, ob überhaupt eine schuldhafte bzw. vorwerfbare Tat im Sinne des § 30 OWiG vorliegt oder nur ein einfacher Arbeitsfehler.