Der BFH (IX R 15/20) entschied ablehnend über ein Verfahren, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2020 und 2021 von den Klägern angezweifelt wurde und die Herabsetzung der Vorauszahlung des Solidaritätszuschlags auf 0 Euro erstritten werden sollte.

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommens- und Körperschaftssteuer. Ursprünglich wurde der Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5% 1991 eingeführt und diente damals dazu die finanziellen Auswirkungen des Golfkriegs sowie die Mehrbelastungen resultierend aus dem Zusammenbruch der Sowjetunion und der Wiedervereinigung auszugleichen. Er war bis zum 30.06.1992 befristet. Der geltende (zweite) Solidaritätszuschlag wird seit 1995 erhoben nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 (SolZG 1995). Der Solidaritätszuschlag betrug von 1995 bis 1997 zunächst 7,5 Prozent, ab 1998 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Er wurde allen Steuerpflichtigen – sowohl in den alten wie auch in den neuen Bundesländern – entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit auferlegt, um in einem solidarischen finanziellen Opfer aller Bevölkerungsgruppen die deutsche Einheit zu finanzieren. Erst ab einer Einkommensteuer von mehr als 972 Euro bzw. 1.944 Euro Einkommensteuer wurde er erst in eine Milderungszone schrittweise und dann mit dem vollen Satz von 5,5 % erhoben. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags aus 2019 wurden 90% der Steuerpflichtigen ab 2021 von der Abgabenpflicht befreit. Nur noch Spitzenverdiener und Unternehmen müssen diese Ergänzungsabgabe entrichten.Im Ausgangsverfahren leisteten die Steuerpflichtigen für das Jahr 2020 Einkommensteuervorauszahlungen und entrichteten auch im Rahmen der vierteljährlichen Vorauszahlungen den Solidaritätszuschlag. Sie wendeten sich gegen den Solidaritätszuschlag und beriefen sich dabei auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die östlichen Bundesländer ab 2019. Da eine Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden dürfe, verbiete dieser Ausnahmecharakter eine immerwährende Erhebung zur allgemeinen Finanzierung des Bundeshaushalts. Außerdem werfe die Belastung nur noch einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen Fragen zur Steuergerechtigkeit, der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und der folgerichtigen Ausgestaltung der steuerlichen Belastungsentscheidung auf. Das Finanzamt lehnte ebenso wie das Finanzgericht den Antrag der Kläger ab.
Der BFH sah aber den Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 als noch nicht verfassungswidrig an und sah auch das SolZG 1995 i.d.F. durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom 01.12.2020 auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG verstoßen. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG kam daher nicht in Betracht.
Für den BFH hält sich die Ergänzungsabgabe in den vorgegebenen verfassungsrechtlichen Schranken, widerspreche nicht dem Willen des Verfassungsgebers, belaste die Länder nicht übermäßig, sie müsse weder befristet werden oder für einen kurzen Zeitraum gelten noch ausschließlich zweckgebunden für den „Aufbau Ost“ verwandt werden. Die Verfassungsmäßigkeit einer Ergänzungsabgabe werde in diesen Fällen aber erst zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststeht, was hier noch abgelehnt wurde. Was allerdings teilweise im Schrifttum bereits angezweifelt wird, da der Zeitraum fast 30 Jahre beträgt. Allerdings war in den Jahren 2020 und 2021 immer noch der außergewöhnliche Finanzbedarf des Bundes für die Kosten der deutschen Einheit nach Ansicht des Bundestages (BT-Drucksache 17/10933) nicht abgedeckt, etwa im Bereich der Rentenversicherung, beim Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, für den Arbeitsmarkt sowie für andere überproportionale Leistungen aus dem Bundeshaushalt für die ostdeutschen Bundesländer (bisheriger Korb II des Solidarpakts II). Die Mittel, die bisher zur Überwindung der Folgen der deutschen Teilung aufgewendet worden sind, überstiegen immer noch das durch den Solidaritätszuschlag erzielte Aufkommen. Diese Begründung reicht auch dem BFH, eine Ausstiegsperspektive hält er nicht für notwendig.
Auch in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG, überlässt der BFH dem Steuergesetzgeber die Auswahl des Steuergegenstands ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Der Gleichheitssatz binde ihn an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung mit Finanzzwecksteuern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 152, 274, Rz 99 f.). Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist. Gerade in der Staffelung des Solidaritätsbeitrag (Freigrenze und Gleitzone) seit 2021 wird die Umsetzung des Sozialstaatsprinzips gesehen.
Dieses Verfahren wird sehr wahrscheinlich doch noch vor dem BVerfG weitergeführt. Auch wenn der BFH die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit im Rahmen der Normenkontrollklage verneint hat, bleibt für die Kläger noch nach abgelehnter Entscheidung des BFH im Wege der Verfassungsbeschwerde sich an das BVerfG zu wenden. Bisher gibt es keine Entscheidung des BVerfG zum Solidaritätszuschlag. Erklärt das BVerfG den Solidaritätszuschlag ab 2020 für nichtig, so tritt die Regelung rückwirkend außer Kraft. Bei einer Unvereinbarkeit tritt sie ab einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.
Was müssen Sie jetzt tun, um Ihre Zahlung des Solis zurückzubekommen?
Erstmal geht es in diesem Urteil nur um Zahlungen des Solis ab 2020, denn das Gesetz wurde neugeregelt nachdem im Jahr 2019 der Solidaritätspakt II ausgelaufen war. Andere Jahre kommen hier nicht in Frage.
Weiter ist maßgeblich, ob Ihre Steuerfestsetzung für die Jahre 2020 und 2021 bisher vorläufig erfolgt ist. Hier bietet § 165 Abs. 1 Nr. 2 AO diese Möglichkeit weiter, auch wenn das Verfahren beim BFH erfolglos abgeschlossen wurde. Bleibt noch das BVerfG, wenn es sich mit der Verfassungsmäßigkeit einer tragenden Norm beschäftigt. Das gilt auch für Verfassungsbeschwerden, wenn die Kläger sie einlegen. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sollte erläutert werden. Das erspart dem Steuerpflichtigen einen Einspruch einzulegen gegen die Steuerfestsetzung, um die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen.
Wenn der Ausspruch der Vorläufigkeit fehlt, muss Einspruch gegen die Festsetzung erhoben werden mit dem Verweis auf die anstehende Entscheidung des BVerfG. Dann profitieren auch Sie davon, wenn das BVerfG den Soli inzwischen nicht mehr für verfassungsgemäß halten sollte.
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