EuG: Kein Verbrauchsteueranspruch ohne tatsächliche Warenbewegung (sog. „fiktive Lieferungen“)

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Das EuG hat sich in einem Urteil (Urteil vom 09.07.2025 – T-534/24 („Gotek“)) zur Entstehung einer Verbrauchsteuer in Bezug auf nicht existente Waren geäußert und eine Steuerentstehung abgelehnt.

I. Der Sachverhalt

Ein kroatischer Unternehmer verbuchte in den Jahren 2016/2017 zahlreiche Rechnungen über angebliche Käufe von Dieselkraftstoff. Die dahinterstehenden vermeintlichen Lieferungen fanden zu keinem Zeitpunkt statt und die Rechnungen waren gefälscht. Auf Grundlage dieser Belege zog der Unternehmer unberechtigt Vorsteuer ab und die kroatische Zollverwaltung setzte zusätzlich eine Verbrauchsteuer auf die „fiktiv“ gelieferten Mengen von über 63.000 Litern Diesel fest. Als Grundlage diente das kroatische Verbrauchsteuergesetz, das auch bei „rechtsmissbräuchlichem Verhalten“ (wie gefälschten Rechnungen oder Scheinlieferungen) eine Verbrauchsteuerpflicht annimmt. Der Vorsteuerabzug aus den gefälschten Rechnungen wurden dem Unternehmen versagt. Der Unternehmer wurde zudem strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

Der Unternehmer wandte sich gegen die Verbrauchsteuerfestsetzung und argumentierte, dass es gar keine Warenbewegung gegeben habe. Das mit der Sache befasste Verwaltungsgericht bezweifelte im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Festsetzung der Verbrauchsteuer die Vereinbarkeit der kroatischen Vorschriften mit dem EU-Recht und legte dem EuG die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

„Sind die Richtlinie 2008/118, insbesondere ihre Art. 7 und 8, so auszulegen, dass sie im Widerspruch zu der nationalen Praxis (und Gesetzgebung) stehen, die die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs auf Energieerzeugnisse für den Fall vorsieht, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht in den freien Verkehr überführt wurden, sondern der Verbrauchsteueranspruch für Waren festgestellt wurde, die in gefälschten Rechnungen über den Kauf von Energieerzeugnissen aufgeführt werden, die, gerade weil sie gefälscht sind, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, da es sich um fiktive Lieferungen von Energieerzeugnissen handelt, was auch in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt wurde?“

Einfach ausgedrückt: Entsteht eine Verbrauchsteuer auch dann, wenn Waren nie geliefert wurden und sie nur auf gefälschten Rechnungen vorgetäuscht wurden?

II. Die Entscheidung

Das EuG entschied das Vorabentscheidungsersuchen im Sinne des Unternehmers.

Ein Fall, in welchem Verbrauchsteuern nach nationalem Recht wegen eines Rechtsmissbrauchs erhoben würden, obwohl die verbrauchsteuerpflichtigen Energieerzeugnisse weder in den Verkehr gebracht noch geliefert worden seien, entspräche keinem der in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fälle. Er könne nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

Art. 7 der Richtlinie 2008/118/EG sei zudem dahingehend auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch die nationalen Behörden entgegenstünde, die die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs auf Basis einer fiktiven Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren auf gefälschten Rechnungen vorsähen. Daraus ergab sich für das EuG, dass kein Verbrauchsteueranspruch entstanden sei, wenn die Waren in Wirklichkeit nie produziert, geliefert oder besessen wurden.

Das EuG betonte, dass selbst das legitime Ziel, Steuerbetrug und Missbrauch zu bekämpfen, es nicht rechtfertigen würde, über die Grenzen der Richtlinie hinauszugehen. Zwar dürften die Mitgliedstaaten strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich gegen Betrug vorgehen, nicht aber eine Verbrauchsteuer auf nicht existente Waren erheben.

Das EuG antwortete dem vorlegenden Gericht daher, dass Art. 7 der Richtlinie 2008/118/EG so auszulegen sei, dass er nationalen Vorschriften widerspreche, die eine Verbrauchsteuerpflicht allein auf Basis von fiktiven Lieferungen auf gefälschten Rechnungen vorsähen.

III. Anmerkung

Die Entscheidung des EuG zeigt konsequenterweise, dass bei der Verbrauchsteuer im Ergebnis eine Besteuerung nur dort vorzunehmen ist, wo tatsächlich auch eine Ware existierte, die eine Steuer auslösen konnte. Alles andere würde dazu führen, dass eine Besteuerung für nicht existente Waren vorgenommen werden müsste, obwohl das Verbrauchsteuerrecht im Kern an der Körperlichkeit einer Ware festmacht.

Die Entscheidung dürfte im Ergebnis aber nur eine recht geringe Anzahl von Fällen betreffen, denn in der vorliegenden Entscheidung hatte der Unternehmer die Lieferungen nur fiktiv vorgenommen, um sich – so die Vermutung – nur aus den korrespondierenden Rechnungen die Umsatzsteuer als Vorsteuer zu „ziehen“. Dass es sich als Ware um verbrauchsteuerpflichtige Ware handelte, war vermutlich nur ein Nebenschauplatz, der mit abgearbeitet werden musste. Häufig wird eher mit hochpreisigen Waren versucht, einen hohen Vorsteuerüberhang in kurzer Zeit zu generieren und so eine hohe Vorsteuererstattung zu erzielen.

Was im vorliegenden Fall die Beweggründe dieses Vorgehens waren, mag dahinstehen. In jedem Fall hat das EuG die zutreffende Schlussfolgerung aus der Nichtexistenz der Waren gezogen.

Ihr Autor: Rechtsanwalt Heiko Panke