Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO – warum ein Tax-Compliance-System unverzichtbar ist

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Die Hafung von Geschäftsführern für steuerliche Pflichten ist ein Risiko, das in der Praxis häufig unterschätzt wird. Nach § 69 Abgabenordnung (AO) haften gesetzliche Vertreter – darunter insbesondere auch GmbH-Geschäftsführer – persönlich, wenn sie steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen und den Finanzbehörden dadurch ein Schaden entsteht. Zu diesen Pflichten zählt nach § 34 AO auch die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen, die richtige Steueranmeldung und die fristgerechte Abführung von Steuern.

Die Rechtsprechung hat diese Pflichten wiederholt konkretisiert: Nicht nur die aktive Erfüllung, sondern auch die Organisation und Überwachung zählen zu den Kernpflichten der Geschäftsführer. Versäumt ein Geschäftsführer etwa, ein funktionierendes Compliance-Management-System (CMS) einzurichten oder Fehlentwicklungen in der Finanzbuchhaltung zu erkennen, kann er im Ergebnis persönlich haften. Dies gilt auch dann, wenn er selbst nicht über tiefere steuerliche Kenntnisse verfügt – Unwissenheit schützt nicht vor der Verantwortung. Selbst dann, wenn man sich steuerlichen Rat einholt, bleibt die Verpflichtung grundsätzlich bei der Geschäftsführung. Auch wenn innerhalb der Geschäftsführung eine Ressortverteilung besteht, etwa indem ein Geschäftsführer ausdrücklich für Steuern zuständig ist und ein anderer nicht, entbindet dies die übrigen Geschäftsführer nicht vollständig von Überwachungspflichten. Schriftlich fixierte Zuständigkeiten in Form von Geschäftsführerbeschlüssen sind deshalb unerlässlich, aber stellen keine automatische Haftungsfreistellung dar.

Die zentrale rechtliche Lösung besteht in der Einrichtung eines angemessenen CMS. Ein solches System schafft klare Verantwortlichkeiten, dokumentierte Abläufe, legt interne Kontrollmechanismen fest und definiert, wie in Problemsituationen zu verfahren ist. Es hilft nicht nur, Pflichtverletzungen rechtzeitig zu erkennen, sondern kann im Problemfall auch nachweisen, dass die Geschäftsführung ihrer Organisations- und Überwachungspflicht nachgekommen ist. Ein CMS dient demnach dazu, Rechtsverstöße zu verhindern, frühzeitig zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Als wichtigstes Ziel eines funktionierenden CMS ist die Vermeidung von Haftungs- und Reputationsrisiken zu nennen, ebenso wie das rechtskonforme Handeln der Mitarbeiter und der Schutz der Geschäftsführung vor Organisationsverschulden.

Verschiedene Gerichte, wie etwa das OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 (Az. 12 U 1520/19), haben die Einrichtung eines CMS inzwischen als Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsführung anerkannt. In diesem Urteil, welches als wegweisend in diesem Bereich gilt, hat das OLG klargestellt, dass seitens der Geschäftsleitung organisatorische Vorkehrungen zu treffen sind, mit denen Mitarbeiter und die Gesellschaft daran gehindert werden sollen, Rechtsverstöße zu begehen. Diese Pflicht umfasst auch Überwachungskontrollen (z.B. Audits und Stichproben). Auch der BGH hat sich in seinem Urteil vom 09.05.2017- 1 StR 265/16 mit der Frage befasst, in wie weit ein angemessenes CMS positiv mildernd bei der Bemessung eines Bußgelds wirken kann. Dies verdeutlicht die enorme Bedeutung, in diesem Beriech ordnungsgemäß und risikoangemessen aufgestellt zu sein.

Besonders bedeutsam wird diese Thematik in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Gerät ein Unternehmen in eine Krise oder in die Nähe der Insolvenz, stehen Liquidität und Steuerzahlungen in unmittelbarer Konkurrenz zueinander. Die Versuchung, Steuerzahlungen aufzuschieben, ist groß – doch gerade in diesen Situationen droht die persönliche Haftung des Geschäftsführers. Da das Finanzamt im Insolvenzfall meist nur einen Teil seiner Forderungen erhält, versucht es, durch persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers in einem Haftungsbescheid den Steuerausfall auszugleichen. Steuerrückstände werden so schnell zum persönlichen Risiko.

Fazit: Die Haftungsgefahren nach § 69 AO sollten nicht unterschätzt werden und können gravierende persönliche Folgen haben. Jeder Geschäftsführer sollte sich der Pflichten aus § 34 AO bewusst sein, Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsführung klar regeln und diese schriftlich festhalten. Vor allem aber ist der Aufbau eines wirksamen CMS entscheidend, um Haftungsrisiken zu minimieren. In der Praxis gilt ein CMS heute als zentrales Element ordnungsgemäßer Unternehmensführung. Das Vorweisen entsprechender Dokumentationen kann im Haftungsfall entscheidend sein, um das ordnungsgemäße Handeln eines Geschäftsführers nachweisen zu können. Sollten Sie hier Optimierungsbedarf in Ihrem Unternehmen sehen, sprechen Sie uns gerne an.

Ihre Autorin: Rechtsanwältin Frederike Helmert-Moufid