Am Rande des Europäischen Zollrechtstages war zu vernehmen, dass das in Revision geführte Verfahren VII R 2/19 beendet und dass damit das Urteil der Vorinstanz des FG München vom 15.11.2018 rechtskräftig geworden sei. In dem Verfahren ging es um die Erstattung von Einfuhrabgaben bei nachträglich reduzierten Verrechnungspreisen, die sich auf den Zollwert ausgewirkt haben bzw. hätten auswirkt haben können.
Zu dieser Frage war im Laufe des Verfahrens auch der EuGH angerufen worden (Urteil vom 20.12.2017, C-529/16 – „Hamamatsu“). Es war zu klären, inwieweit der Zollwert erfolgter Einfuhren nachträglich geändert werden kann oder muss, sofern sich der Verrechnungspreis, also der Preis, mit dem verbundene Unternehmen (Mutter-, Schwesterunternehmen) miteinander Geschäfte machen, nachträglich herabgesetzt wird. Diese Veränderungen des Verrechnungspreises unterjährig ist durchaus steuerrechtlich zulässig, gegebenenfalls sogar notwendig, um dem Drittvergleich solcher Preisabreden standzuhalten. Eine nachträgliche Reduktion des Zollwerts wurde jedoch vom EuGH abgelehnt, weswegen es zu dem Urteil des FG Münchens gekommen war, das nunmehr rechtskräftig sein soll.
Eine ausführliche Besprechung des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Unternehmen, werden wir in Kürze an dieser Stelle vornehmen, wenn uns die Details dieses Verfahrens bekannt sind.