
Damit für verschiedene verbrauchsteuerliche Tatbestände Erstattungen, Vergütungen oder auch ein Erlass einer Steuer erfolgen kann, sind innerhalb der sog. „Festsetzungsfrist“ Anträge beim jeweils zuständigen Hauptzollamt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und die jeweiligen Voraussetzungen des Antrags zu erfüllen.
Die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt nach § 169 Abs. 2 S.1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ein Jahr.
Ein Erlass, die Erstattung oder die Vergütung einer Verbrauchsteuer machen für den Beginn der Verjährung an verschiedenen Handlungen fest. Im Fall der Stromsteuer wird z.B. ein Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen oder verwendet wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.
Im Fall der Energiesteuer gilt dies analog, wobei der Beginn der Festsetzungsfrist in diesen Fällen in der Regel mit der Verwendung oder der Abgabe beginnt.
Dies bedeutet für Sie: Wenn ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung für verbrauchsteuerliche Tatbestände erfolgen soll, müssen diese bis zum 31.12.2023 für die entsprechenden Sachverhalte beim Hauptzollamt geltend gemacht werden. Maßgeblich sind für die Verjährung am 31.12.2023 alle Sachverhalte, die sich spätestens im Jahr 2022 ereignet haben dürfen. Mit Ablauf des 31.12.2023 können diese für den Zeitraum 2022 nicht mehr geltend gemacht werden.
Prüfen Sie daher in jedem einzelnen Fall, ob sich im Jahr 2022 ein verbrauchsteuerlicher Sachverhalt ereignet hat, für den Sie die Steuer ggfs. zurückerhalten möchten und stellen rechtzeitig vor Ablauf des 31.12.2023 entsprechende Anträge beim zuständigen Hauptzollamt.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke