Referentenentwurf zur Sammelklage in Form der Abhilfeklage in Deutschland

Aktuell liegt ein Referentenentwurf zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) für die Einführung einer Sammelklage in Gestalt der Abhilfeklage vor. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/1828 über Verbandsklagen in nationales Recht, was eigentlich bis Dezember 2022 erfolgen soll. Ziel des Gesetzes ist, dass Verbraucher und kleine Unternehmen Schadensersatz einklagen können, ohne eine Individualklage zu führen und so zugleich die Gerichte von zahlreichen Einzelklagen zu entlasten.

Dabei sollen nur bestimmte Verbände die Interessen der Verbraucher als Klagepartei durchsetzen können statt dieser selbst. Laut Entwurf liegt die Schwelle für die Klageberechtigung bei 50 betroffenen Verbrauchern. Mit der Abhilfeklage kann neben der Zahlung von Schadensersatz auch eine Reparatur, eine Preisminderung oder sogar eine Vertragsauflösung verfolgt werden.

Der Vorteil der Abhilfeklage gegenüber einer Musterfeststellungsklage ist, dass mit der Abhilfeklage Ansprüche von Verbrauchern gegen unmittelbar gerichtlich durchgesetzt werden. Bei der Musterklage hingegen muss der Teilnehmer seinen Schadensersatzanspruch selbst weiter vor Gericht durchsetzen.

Der Verbraucher muss seine Ansprüche für die Abhilfeklage im Verbandsklageregister des Bundesamtes für Justiz aktiv vor Prozessbeginn anmelden. Ein späterer Klagebeitritt der Verbraucher ist bisher nicht vorgesehen aus Verjährungsgesichtspunkten. Dies macht es für die betroffenen Unternehmen möglich, das Ausmaß der Klage abschätzen zu können, bündelt aber auch den Druck auf die Unternehmen.

Probleme bei der Abhilfeklage können dadurch entstehen, dass sie für die einheitliche „schablonenhafte“ Entscheidung des Gerichts, die Gleichartigkeit der geschilderten Lebenssachverhalte und Ansprüche verlangt, zum Beispiel dann, wenn nicht alle Ansprüche entstehen, weil nicht alle Produkte einer Serie fehlerhaft sind, sodass keine einheitliche Entscheidung ergehen kann.

Der Entwurf befindet sich jetzt erst in der Ressortabstimmung, so dass mit einer rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie nicht zu rechnen ist.

Verfasserin: Rechtsanwältin Julia Gnielinski