Tabaksteuer für Liquids, Aromen und Basen

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Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.12.2024 (Az.: 4 K 507/24 VTa)

I. Der Sachverhalt
Der Kläger, Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts, wurde am 13. Februar 2023 von Zollbeamten kontrolliert. Dabei wurden unversteuerte Liquids, Aromen und Basen für E-Zigaretten sichergestellt. Der Beklagte (Zollverwaltung) setzte daraufhin mit Bescheid vom 2. Mai 2023 Tabaksteuer fest, die er später durch Änderungsbescheid vom 11. März 2024 erhöhte. Der Kläger legte Einspruch ein und erhob im Laufe des Verfahrens eine Untätigkeitsklage.
 
Er argumentierte, dass eine Besteuerung unzulässig sei, da die Füllmengen nicht korrekt ermittelt wurden und offensichtlich eine andere Ware besteuert wurde, die ihm nicht zugerechnet werden könne. Zudem sei die Besteuerung nach § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG nicht anwendbar, da die Waren bereits von deutschen Herstellern hergestellt und von diesen erstmalig in Besitz gehalten worden seien. Der Kläger berief sich außerdem auf eine fehlende Nachversteuerungspflicht für sogenannte „Altwaren“, die vor dem 1. Juli 2022 in Verkehr gebracht wurden und daher nicht mit Steuerzeichen versehen waren.
 
II. Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage ab und bestätigte die Steuerfestsetzung durch die Zollverwaltung.
 
Die sichergestellten Tabakwaren waren aus Sicht des FG steuerpflichtige Substitute für Tabakwaren (§ 1 Abs. 1, Abs. 2c TabStG). Die Tabaksteuer sei nach § 1b Satz 1 i.V.m. § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG durch das Inbesitzhalten von unversteuerten Waren im Steuergebiet durch den Kläger entstanden. Sie befanden sich in den Geschäftsräumen des vom ihm betriebenen Einzelhandelsgeschäfts und im steuerrechtlich freien Verkehr, da sie von keinem der in § 4 Nr. 2 TabStG genannten Verfahren erfasst wurden. Die Steuer war im Steuergebiet auch noch nicht erhoben worden, da die Tabakwaren nicht mit Steuerzeichen versehen waren.
 
Eine Steuerbefreiung für vor dem 1. Juli 2022 in den Handel gelangte Waren sei aus Sicht des FG nicht vorgesehen. Rechtsgrundlage für eine Besteuerung sei – auch wenn es sich um sog. „Altwaren“ handeln sollte – § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG. In diesem Zusammenhang war für das FG unerheblich, dass bei einem Teil der Waren die Mindesthaltbarkeit bereits überschritten war, denn die bloße Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums lasse nicht den Schluss zu, dass die Waren deswegen nicht mehr als Tabakwaren hätten genutzt werden können (§ 23f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 2 TabStG).
 
Aus Sicht des Gerichts ging auch der Einwand der Mengendifferenzen fehl, denn die Differenzen zwischen Erstkontrolle und erneuter Zählung durch die Zollbeamten wurden plausibel dargelegt. Da sich die unversteuerten Waren in den Geschäftsräumen des Klägers befanden, war er als Inhaber der Betriebsstätte gemäß § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 TabStG steuerpflichtig.
 
Das FG wies folglich die Klage ab und bestätigte die Steuerfestsetzung. Es ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.