In der Praxis immer wieder relevant ist der Fall, dass trotz größter Sorgfalt Belege fehlen. Was macht man dann? Scheitert daran die Umsatzsteuersteuerfreiheit? An formalen Mängeln?
Mit Urteil vom 13.11.2025 – C-639/24 („FLO VENEER“) hat der EuGH die Nachweisanforderungen für innergemeinschaftliche Lieferungen deutlich präzisiert. Die in Art. 45a MwSt-DVO vorgesehenen Belege stellen lediglich eine widerlegbare Vermutung dar; die Steuerbefreiung darf nicht allein wegen fehlender Standardnachweise versagt werden. Vielmehr sind sämtliche vorgelegten Beweismittel zu würdigen, sofern sie die tatsächliche Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat belegen. Das bedeutet, im Ausnahmefall kann auch mit anderen Nachweisen gearbeitet werden, sofern dies nicht betrügerischer Absicht geschieht.
Das wurde bereits so schon im Bereich der Ausfuhrlieferung entschieden: Der EuGH entschied zu Ausfuhrlieferungen, dass die Steuerbefreiung zu gewähren ist, wenn die Ware tatsächlich in ein Drittland gelangt ist, selbst bei formellen Unregelmäßigkeiten (EuGH, Urt. v. 28.03.2019 – C-275/18 „Vinš“).
Fazit
Die aktuelle EuGH-Rechtsprechung stärkt den materiellen Ansatz („Substance over form“) bei Nachweisen, hält aber zugleich strikt am Erfordernis der tatsächlichen Warenbewegung fest. Für die Praxis bedeutet dies mehr Flexibilität bei Dokumentationsmängeln, jedoch unverändert hohe Anforderungen an die tatsächliche Abwicklung grenzüberschreitender Lieferungen.
Ihr Autor: Dr. Ulrich Möllenhoff