Der BFH hat mit seinem Urteil vom 21.04.2022, V R 48/20 (V R 20/17) eine neue Grundsatzentscheidung zu der Besteuerung von Sportvereinen getroffen. Bisher galten Leistungen im Bereich des Sports als von der Umsatzsteuer privilegiert. Von dieser Regel ist der BFH nun abgerückt.

In dem konkreten Fall vor dem fünften Senat des BFH war Kläger und Revisionsbeklagte ein eingetragener Verein, dessen Zweck nach seiner Satzung in der Pflege und Förderung des Golfsports bestand. Neben den Mitgliedsbeiträgen erbrachte der Kläger weitere Leistungen gegen gesondertes Entgelt, unter anderem für die Benutzung des Platzes, das Ausleihen von Golfbällen oder die Teilnahme an Turnieren und Veranstaltungen. Diese Leistungen sah das örtlich zuständige Finanzamt als steuerbar und steuerpflichtig an, da es eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG mangels Gemeinnützigkeit entsprechend der §§ 51 ff. der Abgabenordnung verneinte. Gegen den daraufhin erlassenen Umsatzsteuerbescheid legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.
Das Finanzgericht gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1030 veröffentlichten Urteil statt. Hiergegen wendete sich das Finanzamt, das mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts rügte. Im Laufe des Revisionsverfahren rief der BFH den EuGH an. Es war zu klären, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei fehlender Umsetzung unmittelbar auf diese Bestimmung berufen können. Bei Bejahung dieser Frage galt zu klären, ob es sich bei der „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL um einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt oder ob die Mitgliedstaaten befugt sind, das Vorliegen derartigen Einrichtung von Bedingungen wie § 52 i.V.m. § 55 AO abhängig zu machen. Sollte es sich um einen autonom unionsrechtlichen auszulegenden Begriff handeln, sollte zuletzt geklärt werden, ob eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL über Regelungen für den Fall ihrer Auslösung verfügen muss, nach denen sie ihr dann vorhandenes Vermögen auf eine andere Einrichtung ohne Gewinnstreben zur Förderung von Sport und Körperertüchtigung zu übertragen hat.
Auf diese Fragen reagierte der EuGH mit seinem Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020- C-488/18 und legte fest, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass er keine unmittelbare Wirkung hat, so dass sich auf diese Vorschrift , wenn durch die Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, mit denen sie umgesetzt wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit wird, eine Einrichtung ohne Gewinnstreben vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar berufen kann, um die Befreiung anderer in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu erwirken, die diese Einrichtungen für die solche Tätigkeiten ausübenden Personen erbringt und die nach den genannten Rechtsvorschriften nicht befreit sind.
Weiter sagte der EuGH, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne dieser Verordnung ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.
Auf diese Entscheidung des EuGH hob der BFH das Urteil des FG aus und änderte seine bisherige Rechtsprechung. Er urteilte, dass die Leistungen des Klägers entgegen des Urteils des FG nicht gem. Art 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sind. Der BFH begründete dies im Wesentlichen mit der Entscheidung des EuGH, der wiederrum seine Auslegung damit begründete, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL den Mitgliedstaaten einen Ermessenspielraum bei der Bestimmung der steuerfreien Dienstleistungen lässt. Daraus folgt, dass die Bestimmung keine unmittelbare Geltendmachung ermöglicht.
Daher hat der BFH durch dieses Urteil eine Änderung der Rechtsprechung vorgenommen und es ist an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, die eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL bejaht, nicht mehr festzuhalten.
Diese Entscheidung hat große Bedeutung über den Einzelfall hinaus. In Deutschland sind viele große Sportvereine vertreten. Diese Vereine müssen nun damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen an Mitglieder als umsatzsteuerpflichtig ansieht. Ob darüber hinaus auch weitere Vereine von dieser geänderte Rechtsprechung betroffen sein werden, bleibt abzuwarten. Kommerzielle Sportangebote wie bspw. das Fitnessstudio unterliegt schon seit längerem der Steuerpflicht. Es empfiehlt sich frühzeitig zu prüfen, ob Ihre Leistungen von dieser neuen Rechtsprechung davon betroffen sind. Sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie bei der Prüfung und etwaigen Maßnahmen.