
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden: Wer in eine größere Wohnung zieht, um sich ein Arbeitszimmer einzurichten, kann die Umzugskosten nicht steuerlich absetzen (Urt. vom 05.02.2025 – Az. VI R 3/23).
Ein Ehepaar war während der Corona-Pandemie überwiegend im Homeoffice tätig. Sie arbeiteten hauptsächlich im Wohn-/Esszimmer und nutzten den dortigen Esstisch abwechselnd als Schreibtisch. Noch im Jahr 2020 zog die Familie in eine größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmern. In der Einkommenssteuererklärung 2020 setzten die Kläger unter anderem die Umzugskosten als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an.
Der BFH entschied nun, dass die Umzugskosten in diesem Fall nicht steuerlich absetzbar sind.
Grundsätzlich können auch Aufwendungen für einen Umzug als Werbungskosten anerkannt werden. Hier gilt es jedoch, die privaten von den beruflichen Gründen zu trennen. Denn für eine Berücksichtigung als Werbungskosten muss, nach ständiger Rechtsprechung des BFH, ein Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und steuerpflichtigen Einnahmen bestehen. Das Bewohnen einer Wohnung fällt in den privaten Lebensbereich, weshalb die Kosten für einen Wohnungswechsel normalerweise als nicht abziehbare Kosten der Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gelten und damit eine Berücksichtigung des Umzugs als Werbungskosten ausscheidet.
Ist der Umzug jedoch beruflich bedingt, etwa weil so die Pendelzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich (nach der Rechtsprechung um mindestens eine Stunde) verkürzt wird, können die Umzugskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass festgestellt wird, dass private Gründe allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen.
Der BFH betont, dass aus Gründen der Rechtssicherheit objektive Umstände festgestellt werden müssen, die einerseits außerhalb der individuellen Wohnsituation liegen und die andererseits typischerweise auf eine berufliche Veranlassung des Umzugs schließen lassen. Denn nur dann ist eine Differenzierung zwischen Umzügen aufgrund beruflicher Veranlassung und Umzügen aufgrund vorrangig privater Veranlassung möglich. Dies gelte auch in Zeiten von weiter Verbreitung von Homeoffice.
Es konnte im Ausgangsfall nicht festgestellt werden, ob die zwei Arbeitszimmer nur Anlass oder Folge des Umzugs geworden sind. Der Wunsch nach einem abgeschlossenen Arbeitszimmer ist für die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht ausreichend, denn das Arbeitszimmer verbessert auch die private Wohnsituation, da nun im Wohnbereich nicht mehr gearbeitet werden musste.
Damit schloss sich der BFH der Auffassung des Finanzamts an, nachdem zuvor das Finanzgericht Hamburg entschieden hatte, die Umzugskosten als Werbungskosten anzuerkennen.
Verfasserin: Rechtsanwältin Stefanie Brzoska