Aktuelles zum Regionalen Übereinkommen (PEM)

In der Pan-Europa-Mittelmeer-Freihandelszone (kurz: PEM) zeichnet sich schon seit einiger Zeit eine Modernisierung der Ursprungsregen ab. Die PEM-Freihandelszone ist für Unternehmen interessant, weil sie viele Länder umfasst und die Vertragsstaaten untereinander Verarbeitungsschritte und Ursprünge anerkennen, sofern sie gleiche Ursprungsregeln anwenden. Zu dieser Freihandelszone gehören die Länder des Mittelmeerraums (Ägypten, Algerien, Palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien), die Balkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, die EFTA-Staaten Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein sowie die Länder Türkei, Färöer, Republik Moldau, Georgien und die Ukraine.

Diese Vertragsparteien haben sich bereits vor Jahren darauf geeinigt, die Ursprungregeln des im Jahr 2013 veröffentlichten Regionalen Übereinkommens (RÜ) durch moderne und einfachere Ursprungsregeln abzulösen. Dieser Modernisierungsprozess ist seit Jahresbeginn auf der Zielgeraden, der Weg hierher war allerdings recht „holperig“:

Im Jahr 2021 wurden Übergangsregeln, sog. Transitional Rules, eingeführt. Obgleich modern und mit großzügigeren Verarbeitungsregeln ausgestattet, fanden diese in der Wirtschaft wenig Akzeptanz. Das war nachvollziehbar, weil das alte, bisherige Präferenzsystem („altes RÜ“) und die neuen Übergangsregeln alternativ anwendbar waren, die Ursprungsregeln aber keinerlei Durchlässigkeit erlaubten in Fällen, in denen bereits Ursprung nach strengeren Regeln erreicht wurde. Dies machte insbesondere die Nachweisführung kompliziert und in der Praxis kaum handhabbar.

Zum 01.01.2025 trat das Revidierte Regionale Übereinkommen in Kraft (Beschluss Nr. 1/2023, geändert mit den Beschlüssen Nr. 1/2024 und 2/2024), das modernisierte Ursprungsregeln enthält, die den übergangsweise geltenden Transitional Rules entsprechen. Diese revidierten Regeln galten im Jahr 2025 parallel zum alten Regelwerk des Regionalen Übereinkommens von 2013 und diesmal hatte man sich darauf geeinigt, eine Durchlässigkeit zuzulassen für Waren, die Ursprung nach den alten, strengeren Regeln erlangt hatten. Diese Durchlässigkeit galt für Waren der Kapitel 1, 3, ex16 sowie der Kapitel 25 bis 97.

Was die Rechtslage im Jahr 2025 verkomplizierte, war die Tatsache, dass einzelne Vertragsstaaten weiterhin ausschließlich die alten Regeln anwandten oder auch nur die neuen, revidierten Regeln. Wir haben die Situation im Jahr 2025 im Schlagbaum 01/2025 ausführlich beschrieben.

Was gilt aktuell?
Seit dem 01.01.2026 gilt nur noch ein System an Ursprungsregeln. Entweder wenden Vertragsstaaten untereinander das alte Regionale Übereinkommen (v. 2013) an (sog. C-Länder) bzw. alte Ursprungsprotokolle oder das neue, revidierte Regionale Übereinkommen (sog. R-Länder). Die Europäische Union wendet im bilateralen Warenhandel nur noch gegenüber Algerien das alte RÜ und gegenüber dem Libanon die alten Protokolle an. Im Verhältnis zu allen anderen Vertragsstaaten gelten die neuen Regeln.

Sofern Unternehmen sich die Kumulierung zunutze machen möchten, müssen alle beteiligten Länder, also z. B. Lieferland, Verarbeitungsland und Empfängerland, gleiche Ursprungsregeln anwenden. Sie müssen entweder alle R-Länder sein und untereinander das Revidierte Übereinkommen anwenden (R/R/R) oder alle C-Länder sein und die alten Regeln anwenden (C/C/C). Einzig im Fall von Ägypten als Bestimmungsland soll es laut Fachmeldung der Zollverwaltung (Stand: 02.04.2026) eine Ausnahme geben, wenn bestimmte Länder beteiligt sind. Soll Kumulierung genutzt werden, muss zwingend die sog. Matrix eingesehen werden, die widerspiegelt, welche Länder untereinander welche Regeln anwenden. Sie wird derzeit monatlich aktualisiert und auf der Seite der EU-Kommission veröffentlicht (https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs/international-affairs/pan-euro-mediterranean-cumulation-and-pem-convention_en?prefLang=de&etrans=de). Für die Prüfung der Ursprungsregeln im bilateralen Warenhandel empfiehlt es sich, mit der Datenbank wup.zoll.de stichtagsbezogen auf Basis der jeweils gültigen Ursprungsregeln zu arbeiten. Dies ist auch deshalb ratsam, weil die Datenbank Informationen zu den einzelnen Ländern enthält und es – trotz weitgehend harmonisierter Regeln – wieder kleinere Ausnahmen zu beachten gilt:

So wenden die Länder Marokko, Ägypten und die besetzten palästinensischen Gebiete übergangsweise für die Einfuhr in die EU noch die dem revidierten Regionalen Übereinkommen entsprechenden „Transitional Rules“ an (in der Matrix mit R/T bzw. T/R gekennzeichnet).

Was gilt für Präferenznachweise?
Die Präferenznachweise aus diesen Ländern enthalten bei der Einfuhr entsprechende Vermerke: „Transitional Rules“ im Fall von Ägypten und den besetzten palästinensischen Gebieten, „Revised Rules“ im Fall von Marokko. Sie sind bei der Einfuhr speziell zu codieren. Erst wenn diese Länder das revidierte Regionale Übereinkommen anwenden (in der Matrix mit Status R anstelle von T gekennzeichnet), entfallen diese Vermerke.

Was im Übrigen in den zahlreichen Einzelfällen gilt, in denen Präferenznachweise vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurden, die Einfuhr aber erst nach diesem Datum erfolgt, hat die Zollverwaltung in einem informativen Fachbeitrag dargestellt, der schon mehrfach aktualisiert wurde (Stand beim Verfassen dieses Artikels: 02.04.2026). Von den drei genannten Sonderfällen abgesehen, sollten Präferenznachweise, die nach dem 01.01.2026 von einem PEM-Vertragsstaat ausgestellt worden sind, bei der Einfuhr in die EU ohne Vermerk sein. Allerdings geht aus dem genannten Fachbeitrag hervor, dass die Zollverwaltung sich kulant zeigen will, was falsche Bezeichnungen angeht. Dies sollten Unternehmen in Erinnerung haben, sofern Zollämter einen Präferenznachweis aus einem PEM-Vertragsstaat aus formalen Gründen ablehnen.

Für das Ausstellen von Präferenznachweisen in der EU für die Ausfuhr in PEM-Vertragsstaaten ist zu beachten, dass ein Hinweis auf die zugrundeliegenden Ursprungsregeln nicht mehr notwendig ist, diese also keinen Vermerk „Revised Rules“ mehr enthalten, obgleich sie auf Basis des neuen, revidierten Abkommens ausgestellt werden. Ausnahme: Aufgrund befristeter nationaler Maßnahmen verlangt Ägypten, dass Präferenznachweise für Ausfuhren aus der EU explizit auf die Anwendung der revidierten Regeln hinweisen (s. Fachbeitrag, Stand 02.04.2026).

Was hinsichtlich der Anerkennung von Präferenznachweisen und Lieferantenerklärungen als Vorpapiere im Rahmen der Kumulierung in den verschiedenen Einzelfällen gilt, in denen Präferenznachweisen und Lieferantenerklärungen vor oder nach dem 01.01.2026 mit oder ohne Vermerk ausgestellt wurden, ist im Detail dem Fachbeitrag der Zollverwaltung (Stand: 02.04.2026) zu entnehmen.

Kumulierungsvermerk
Eine Vereinfachung der neuen Präferenzregeln ist, dass die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nicht mehr existiert. Bei der Anwendung einer Kumulierung zum Ursprungserwerb soll der Präferenznachweis gemäß Art. 8 Abs. 3 Anlage I den Vermerk „CUMULATION APPLIED WITH…“ tragen. Allerdings können die Vertragsparteien auf diesen Vermerk verzichten. In einem Anhang III der sog. Matrix (s.o.) wird eine Liste der Vertragsparteien veröffentlicht, die von dem Verzicht Gebrauch machen (Stand 16.03.2026 sind dies die EFTA-Staaten sowie Bosnien und Herzegowina). Die Zahl der Länder, die elektronische Warenverkehrsbescheinigungen ausstellen, wächst ebenfalls. Diese werden kontinuierlich in Anhang 1 der Matrix veröffentlicht samt Link, über den die Echtheit der Bescheinigungen überprüft werden kann. Mit Stand 16.03.2026 ist die Schweiz dazu gekommen.

Was ist für Unternehmen in praktischer Hinsicht relevant?
Nach diesen vielen formalen Hinweisen sollte nicht unerwähnt bleiben, dass das neue Regelwerk viele Vorteile mit sich bringt, u.a.:

  • Einfachere Listenregeln, die höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung erlauben, können dazu führen, dass nun Ursprung bei der Herstellung von Waren erlangt wird, bei denen dies bislang nicht der Fall war.
  • Die Toleranzgrenzen für Waren ohne Ursprungseigenschaft wurden angehoben.
  • Bei Ursprungsregeln mit einer Wertklausel besteht die Möglichkeit, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen. Allerdings muss diese Vereinfachung vom Zoll bewilligt werden (Art. 4 Abs. 3 Anlage I).

Die Durchschnittswertkalkulation dürfte für viele Unternehmen eine Erleichterung darstellen, deren Vormaterialien hohen Kostenschwankungen unterliegen. Wenn sich das revidierte Regionale Übereinkommen im Laufe des Jahres 2026 hoffentlich im gesamten PEM-Raum etablieren wird und die Ausnahmen der Vergangenheit angehören, dürften die modernisierten Regeln den Warenhandel in der PEM-Freihandelszone in vielerlei Hinsicht erleichtern.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn sich aktuell aufgrund der Umstellung Fragen ergeben.

Ihre Autorin: Almuth Barkam