Antidumpingzoll auf E-Bike-Teile – Urteil des EuG vom 7.10.2026, T 529/25

Für wesentliche Fahrradteile mit Ursprung in China kennen wir seit vielen Jahren den Antidumpingzoll in Höhe von 48,5 %. Diese Ausweitung der Antidumpingzollregelung für Fahrräder mit Ursprung in China hat der Gesetzgeber geschaffen, um Umgehungen in Form von Lieferungen von Bausätzen von Fahrrädern zu begegnen. Nach VO (EU) 88/97 gibt es aber auch Möglichkeiten der Befreiung, sofern diese Teile in die EU eingeführt werden und daraus ein Fahrrad hergestellt wird, bei dem der chinesischen Wertanteil 60% nicht übersteigt, oder der Wertzuwachs durch die Montage 25 % beträgt. Für Importe von weniger als 300 Teilen pro Monat gibt es überdies eine Befreiung für kleinere Unternehmen. Beides ist unter recht komplexen Bedingungen bewilligungspflichtig.

Für wesentliche Fahrradteile von E-Bikes hat die EU bisher keine Antidumpingzölle verhängt, obwohl beim Import von E-Bikes sogar höhere Antidumpingzölle anfallen. Im Gegenteil: In der VO 88/97 ist vorgesehen, dass der Antidumpingzoll entfällt, wenn aus den wesentlichen Fahrradteilen ein E-Bike hergestellt wird, Art. 14d VO VO (EU) 88/97.

Dies könnte in der Zollpraxis nunmehr aufgrund eines aktuellen Urteils des EuG (Europäisches Gericht der ersten Instanz) anders werden: Das EuG hatte die Frage der belgischen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, ob man Importe von solchen Teile, die für ein bestimmtes E-Bike – Montageprojekt gedacht sind und in Summe die wesentlichen Teile eines oder mehrerer E-Bikes darstellen, beim Import als „zerlegtes” vollständiges E-Bike ansehen muss, auch wenn diese erst in der EU zusammengebaut werden müssen und – und das ist bemerkenswert – wenn die Teile von verschiedenen Lieferanten und über einen Zeitraum von mehreren Monaten für einen bestimmten Importeur importiert wurden. Für den Fall, dass die Teile als „zerlegtes” E-Bike anzusehen und anzumelden sind, fällt ein Antidumpingzoll von – je nach Lieferant – bis zu ca. 70 % an. Das EuG bejahte dies und begründet seine Entscheidung mit einer extensiven Auslegung der Allgemeinen Vorschrift 2a der KN, nach der eine zerlegte Ware wie eine zusammengebaute Ware zu sehen ist, sofern die Teile zusammen gestellt werden, und lässt dabei gelten, dass die Einzelteile über mehrere Monate und von verschiedenen Lieferanten eingeführt wurden. Es bezieht sich dabei auf Feststellung im Sachverhalt der Entscheidung, dass sich auf den Einfuhrpapieren, Rechnungen, etc. eine Zugehörigkeit der Importe zu einem bestimmten Montageprojekt erkennen lässt.

Mit dieser sehr extensiven Sichtweise steht die Entscheidung im Widerspruch zur gesetzgeberischen Entscheidung, keinen Antidumpingzoll auf E-Bike – Teile zu erheben. Diese Teile sind in der zuvor zitierten VO (EU) 88/97 in Art. 14d ausdrücklich vom Antidumpingzoll ausgenommen. Darüber hinaus steht die Entscheidung in Widerspruch zu den Zusätzlichen Anmerkungen in Kapitel XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur, die die Betrachtung in Teilsendungen nur für bestimmte Maschinen und Anlagen auf Antrag des Anmelders gestattet. Für E-Bikes ist das nicht vorgesehen. Letztlich negiert die Entscheidung jegliche Befreiungsmöglichkeiten für einen Montageprozess oder für kleinere Betriebe in der EU, wie sie für Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile per VO (EU) 88/97 vorgesehen ist. Offen bleibt auch, ob der Zoll auch dann anfällt, wenn nicht alle Teile, sondern nur einzelne Teile aus China stammen. Da sich das Urteil gar nicht mit dieser Frage befasst, muss auch das offen bleiben. Es bleibt zu hoffen, dass gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Sollte die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, müssen Produzenten von E-Bikes zukünftig mit einer Betrachtung leben, dass die für ein bestimmtes Montageprojekt eingekauften Teile für E-Bikes als „zerlegtes” E-Bike angesehen werden, auch wenn die dafür erforderlichen Teile über mehrere Monate und von mehreren Lieferanten eingeführt werden. Dann fällt auch auf die Teile Antidumpingzoll an, wie wenn man E-Bikes aus China importiert hätte. Das ist ein Ergebnis, das für die E-Bike – Industrie in der EU verheerend wäre und dem betroffene Unternehmen durch Maßnahmen begegnen sollten. Es muss sichergestellt werden, dass keine falschen Anmeldungen abgegeben werden. Es sollte sogar überlegt werden, für diesen Fall über Maßnahmen der Risikodiversifizierung nachzudenken, beispielsweise der Ausgliederung eines Imports für größere Montageprojekte in einzelne Projektgesellschaften. Sicher sind aber auch die Verbände gefordert, hier tätig zu werden, damit der Gesetzgeber, die EU – Kommission hier Auslegungsregeln schafft, die Klarheit in dieser ungewissen Rechtslage geben.

Gern beraten wir Sie über die Anwendung dieser Entscheidung im Einzelfall.

Autor: Dr. Ulrich Möllenhoff