Drei Jahre nach der letzten Änderungsverordnung überarbeitet die EU-Kommission die Verordnung 88/97, die ein Befreiungssystem vom Antidumpingzoll für Fahrräder und Fahrradteile aus China vorsieht, erneut, um die Erfahrungen mit der Anwendung des Befreiungssystems nach den Beobachtungen anzupassen.

Vorweg sei darauf hingewiesen, dass es hier ausschließlich um „konventionelle“ Fahrräder geht. E-Bikes sind von dieser Regelung ausgenommen, für sie gelten eigene Regelungen mit Zusatzzöllen.
Hintergrund
Wir beschrieben im Schlagbaum-Newsletter die zollrechtlichen Herausforderungen des Fahrrades in Bezug auf die detailreichen Antidumping-Maßnahmen. Unter anderem die Maßnahme, mit der Zusatzzölle auf Fahrräder und wesentliche Fahrradteile (Rahmen, Gabeln, Felgen, Naben, Kettenschaltungen, Bremsen, Lenker, u. a.) aus der Volksrepublik China und anderen Ländern erhoben werden. Sie soll mit dem Antidumpingzoll ausgleichen, dass die betreffenden Waren günstiger für den Export verkauft werden sollen, als es der Selbstkosten- oder örtliche Marktpreis möglich machen würde. Für Fahrräder und Fahrradteile regelt sich das nach der Verordnung (EG) Nr. 71/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 88/97. Der Zuschlag beträgt für solche Waren immerhin 48,5 % (siehe hierzu unseren Artikel im Schlagbaum 01/2023).
Die EU-Kommission aktualisierte am 17. März 2023 ihre Regelungen zum Antidumpingzoll für Fahrräder und wesentliche Fahrradteile mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/611 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll.
Neue Sicherheitsleistung bei Antragstellung
Neu aufgenommen wurde eine verpflichtende Sicherheitsleistung für den Zeitraum der erstmaligen Antragstellung zur Befreiung von den Antidumpingzöllen nach Art. 5 Abs. 2 der VO 88/97. Mit dem Zeitpunkt der Antragstellung wird der Antidumpingzoll ausgesetzt. Es wird nun eine einheitliche Handhabung durch die zwingende Sicherheitsleistung geschaffen, für den Fall, dass der Antidumpingzoll nachträglich erhoben wird, weil der Antrag nicht erfolgreich ist bzw. zurückgezogen wird.
Verlängerte Sperrfrist bei Ablehnung
Sollte der Antrag abgelehnt werden, darf erst nach 36 Monaten erneut ein Antrag auf Befreiung vom Antidumpingzoll gestellt werden. Der Zeitraum für eine erneute Antragstellung nach Widerruf der Befreiung oder nach Ablehnung des Antrags, der bisher mit zwölf Monaten als nicht ausreichend bemessen angesehen wurde, wird damit erheblich verlängert.
Wenn die Ablehnung droht, sollte vorsorglich der Antrag zurückgezogen werden, um diese Sperrwirkung zu vermeiden. Denn für die Rücknahme eines Antrags auf Befreiung wird die Fiktion aufgestellt, dass der Antrag nicht gestellt wurde. Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls wird dann aufgehoben.
Erweiterte Kontrollmöglichkeiten
Eine wichtige Erweiterung der Regelung bezieht sich auf die Kontrollmöglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der Regelung durch die befreiten Parteien. Auch um für die Kommission die Überprüfungen zu erleichtern, werden die Zeiträume für die Buchführung auf fünf Jahre verlängert.
Befindet sich eine befreite Partei im Überprüfungsverfahren, so findet die zollamtliche Erfassung wieder statt, damit nachträglich bei Widerruf der Zoll erhoben werden kann.
Besonders im Blick ist die „falsche“ Deklaration. Sie berechtigt bei der zweiten Wahrnehmung den Widerruf der Erlaubnis.
Fazit
Durch die Durchführungsverordnung werden Umgehungsgestaltungen in Bezug auf den Antidumpingzoll erschwert. Die Sicherheitsleistung vorab sichert den Antidumpingzoll während des Genehmigungsverfahrens für den Fall, dass keine Befreiung ausgesprochen wird. Die Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten erleichtert den Widerruf von ungerechtfertigten Befreiungen. Insgesamt wird das Verfahren, einen Befreiungsantrag zu stellen, nicht leichter. Bewilligungsinhaber sollten die neuen Regelungen einhalten und bei internen Prozessen berücksichtigen.