Zum 1. Juli 2026 ändert sich die zollrechtliche Behandlung von Niedrigwertsendungen aus Drittländern grundlegend. Die bisherige Zollbefreiung für Waren in Sendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro wird abgeschafft. An ihre Stelle tritt übergangsweise ein pauschaler Zoll in Höhe von 3 Euro pro Warenposition. Die Neuregelung zielt insbesondere auf grenzüberschreitenden E-Commerce, kann aber auch für Unternehmen relevant werden, die in ihren Lieferketten mit niedrigwertigen Importsendungen arbeiten.
Hintergrund
Die sog. 150-Euro-Freigrenze sollte ursprünglich verhindern, dass Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligte bei Kleinsendungen mit einem Verwaltungsaufwand belastet werden, der außer Verhältnis zum möglichen Zollaufkommen steht. Dieses Argument trägt nach Auffassung der EU-Kommission heute nicht mehr. Zum einen sind Importdaten inzwischen weitgehend elektronisch verfügbar. Zum anderen hat der grenzüberschreitende Onlinehandel mit direkt an Endkunden versandten Kleinsendungen ein Volumen erreicht, welches die ursprüngliche Ausnahme in ein anderes Licht rückt.
Die EU verfolgt mit der Abschaffung der 150-Euro-Grenze mehrere Ziele: Sie will Wettbewerbsverzerrungen zulasten stationären Handels und regulärer Importeure reduzieren, die Durchsetzung von Produktsicherheits- und Compliance-Anforderungen stärken und die Zollbehörden in die Lage versetzen, risikobehaftete Sendungen vor allem hinsichtlich Undervaluation besser zu identifizieren. Die Neuregelung ist damit nicht nur fiskalisch motiviert, sondern ist Teil der EU-Zollreform, die vor allem auf den E-Commerce abzielt.
Was ändert sich?
Bislang waren Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro zwar grundsätzlich einfuhrumsatzsteuerpflichtig und zollanmeldepflichtig, aber gemäß Art. 23 der ZollbefreiungsVO (VO 1186/2009) von Zöllen befreit. Diese Zollbefreiung entfällt nun. Ab dem 1. Juli 2026 gilt für betroffene Niedrigwertsendungen aus Drittländern übergangsweise ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Warenposition. Enthält eine Sendung verschiedene Warenarten, kann der Betrag daher mehrfach anfallen. Die Pauschalregelung ist als Übergangslösung ausgestaltet und soll bis zum 1. Juli 2028 gelten. Danach sollen die betroffenen Waren grundsätzlich den regulären Zollsätzen nach dem Gemeinsamen Zolltarif unterliegen. Die Übergangsphase dient zugleich dazu, die geplanten Strukturen der EU-Zollreform, insbesondere den EU Customs Data Hub, vorzubereiten.
Für Waren in Postsendungen (Art. 1 Nr. 24 Del-VO 2015/2446) arbeitet die EU-Kommission derzeit an einer Änderung der Delegierten Verordnung. Die Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAXUD) hat eine Leitlinie zur Abschaffung der 150-Euro-Freigrenze veröffentlicht. Im Rahmen der Überarbeitung sollen Waren im Fernabsatz nur noch vom IOSS-Nutzer, dem Inhaber einer Sonderregelung oder dem indirekten Stellvertreter angemeldet werden können.
Für Postbetreiber soll es eine Besonderheit geben, da sie sich – den Umständen des Postverkehrs geschuldet – auf die übermittelten Informationen des Postbetreibers im Herkunftsland verlassen müssen und keine Möglichkeit haben, direkten Kontakt mit dem IOSS-Inhaber oder dem Absender der Sendung aufzunehmen. In diesem Fall soll der drittländische Postbetreiber einen Anmelder in der EU bestimmen, der dann als indirekter Stellvertreter – je nach Konstellation – im Namen des IOSS-Inhabers, des Inhabers einer Sonderregelung oder des Importeurs handelt.
Weitere Kosten
Die Abschaffung der 150-Euro-Grenze hat keinen Einfluss auf die Einfuhrumsatzsteuer. Diese fällt weiterhin an und wird je nach Vertriebsmodell insbesondere über IOSS, Sonderregelungen oder das Standardverfahren abgewickelt. Im November 2026 soll dann noch eine europaweite Bearbeitungsgebühr – die sog. Handling Fee –pro Sendung dazukommen.
Praktische Folgen
Unmittelbar betroffen sind vor allem Unternehmen, die Waren aus Drittländern im Wege des Fernverkaufs in die EU liefern, also insbesondere Plattformen, Onlinehändler, Fulfillment-Dienstleister und Importeure mit kleinteiligen B2C-Sendungen. Mittelbar kann die Änderung aber auch andere Unternehmen betreffen, etwa wenn Ersatzteile, Muster, Zubehör, Werbemittel oder Komponenten unter 150 Euro regelmäßig aus Drittländern bezogen werden.
Auch Unternehmen, die selbst nicht als Plattform oder Händler auftreten, sollten ihre Lieferketten prüfen. Relevant ist insbesondere, wer zollrechtlich als Anmelder, Importeur oder indirekter Vertreter auftritt, wie die Kosten im Vertragsverhältnis verteilt werden und ob bestehende Incoterms, Preis- und Logistikklauseln die neue Zollbelastung sachgerecht abbilden.
Die neue Regelung wird sich vor allem in der Masse bemerkbar machen. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Einreihung in den Zolltarif. Da die Pauschale pro Warenpositionen anfällt, steigt die Bedeutung zutreffender Warencodes auch bei geringwertigen Sendungen. Unternehmen sollten außerdem prüfen, ob ihre bisherigen Vereinfachungs- und Plattformprozesse weiterhin wirtschaftlich sinnvoll sind. Modelle, die bislang auf der Zollfreiheit von Kleinsendungen beruhten, verlieren durch die neue Belastung an Attraktivität. Umgekehrt gewinnen nach Zolltarifnummer gebündelte Einfuhren, EU-Lagerstrukturen oder angepasste Fulfillment-Modelle an Bedeutung.
Fazit
Die Abschaffung der 150-Euro-Grenze verändert den Umgang mit niedrigwertigen Importsendungen grundlegend. Was bislang als Massengeschäft mit begrenzter zollrechtlicher Relevanz behandelt wurde, rückt in den Fokus der Zollabwicklung, Produktsicherheit und Lieferketten-Compliance.
Ihr Autor: Maximilian Pohl