EuGH bestätigt enge Auslegung zur Bestimmung des Warenursprungs bei Kaltbearbeitung von Stahlrohren Urteil des EuGH vom 2. Oktober 2025 – C-86/24, CS STEEL a.s.

Sachverhalt

Im Fall CS STEEL (C-86/24) ging es um nahtlose Edelstahlrohre, die unter der Position 7304 41 des Harmonisierten Systems eingereiht werden. Ein tschechisches Gericht wollte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob eine in Indien vorgenommene Kaltbearbeitung (u.a. Kaltreduzierung und Oberflächenbehandlung) von ursprünglich in China warmgefertigten Rohren dazu führt, dass das Endprodukt als indischen Ursprungs gilt. Diese Frage wurde durch die Ursprungsregeln des Anhangs 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 relevant, da diese Regel ausdrücklich ausschließt, dass eine reine Kaltbearbeitung den Ursprung des Produkts ändert.

Die Zollbehörden verweigerten dem Produkt daher den Status als indische Ursprungsware und beharrten auf China als Ursprungsland, da nach ihrer Ansicht keine „wesentliche Be- oder Verarbeitung“ in Indien stattgefunden habe. CS STEEL argumentierte hingegen, dass die Nachbearbeitung in Indien (Kaltreduzierung, Beizen, Passivieren, und die Einhaltung internationaler Normen) ein technisch neues Produkt erzeuge.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH bestätigte am 2. Oktober 2025 die Gültigkeit der Regel und entschied: Die Kaltbehandlung allein reicht nach der Gesetzeslage nicht aus, um den Ursprung zu verändern, wenn in den Ursprungsregeln für die betreffende Zollposition eine andere, strengere Vorgabe gemacht wird. Einzelne mechanische Nachbearbeitungsschritte wie Polieren oder Oberflächenveredelung führen also nicht dazu, dass das Produkt den Ursprung des Bearbeitungslandes erhält, sofern die Verordnung dies ausdrücklich ausschließt.

Der EuGH unterschied diesen Fall zudem vom Stappert-Urteil (C-210/22): Dort gibt es für bestimmte Vormaterialien einen größeren Spielraum für die Bewertung der „wesentlichen Verarbeitung“, im Fall CS STEEL hat die Kodifizierung aber klare Grenzen geschaffen.

Empfehlung für die Praxis

Das Urteil des EuGH stärkt die Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit beim nicht-präferenziellen Ursprung: Unternehmen sollten sich bei der Ursprungsplanung an den konkreten Regelungen für jede Zollposition orientieren und nicht auf Einzelfallauslegung hoffen. Wenn die Ursprungsregel für ein Produkt eine bestimmte Verarbeitung explizit verlangt, reicht eine lediglich mechanische Nachbearbeitung nicht aus. Das bedeutet, dass bei der Fertigungskette darauf zu achten ist, dass alle relevanten Verarbeitungsschritte dokumentiert und die regulatorischen Anforderungen frühzeitig geprüft werden, damit der gewünschte Ursprungsstatus erreicht werden kann.

Dieses sehr spannende Urteil erscheint gleichwohl für uns eine Einzelfallentscheidung zu sein, die nicht im Widerspruch zur vorgenannten Stappert-Urteil (C-210/22) steht.

Ihre Autorin: Sara Franke