Wir stellen in unserer anwaltlichen Beratung fest, dass in vielen Unternehmen aktuell Fragen zum nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware auftreten, deshalb möchten wir das Thema an dieser Stelle aufgreifen.
Der nichtpräferenzielle Ursprung gewinnt im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht immer mehr an Bedeutung. Er ist relevant für die Frage, ob Antidumpingzölle erhoben werden oder andere handelspolitische Schutzmaßnahmen, Zollkontingente und Handelsembargos Anwendung finden. Aufgrund seiner Relevanz für die Anwendbarkeit entsprechender handelspolitischer Maßnahmen wird er auch als handelspolitischer Ursprung bezeichnet. Er spielt zudem im Bereich der sog. Nachhaltigkeitsregelungen eine Rolle, etwa für die Frage der Anwendbarkeit einer Regelung (Art. 2 Abs. 4 und 5 VO 2023/956 – CBAM) oder im Hinblick auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (Art. 2 Nr. 23, Art. 13 VO (EU) 2023/1115 – EUDR).
Der nichtpräferenzielle Ursprung ist ein obligatorischer Bestandteil der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Er kann enorme finanzielle Auswirkungen haben, wenn die Frage des nichtpräferenziellen Ursprungs einer Ware darüber entscheidet, ob Antidumpingmaßnahmen gelten oder Zollkontingente in Anspruch genommen werden können. Es ist uns deshalb wichtig, auf einige wichtige Fakten hinzuweisen:
- Die Rechtsgrundlagen für die Bestimmung des handelspolitischen Ursprungs befinden sich im Unionszollkodex (Art. 59-63 UZK) und den ergänzenden Rechtsakten (Art. 31-36 UZK-DelVO und Art. 57-59 UZK-DVO). Die Regelungen zum nichtpräferenziellen Ursprung gelten importseitig für die Anwendung der in Art. 59 UZK genannten Unionsmaßnahmen. Sie gelten nur in sehr speziellen und begrenzten Fällen für die Ausfuhr von Waren, nämlich dann, wenn Unionsmaßnahmen mit Bezug zum Warenursprung bestehen wie im Fall von Ausfuhrerstattungen. Jedes Drittland kann seine eigenen nichtpräferenziellen Ursprungsregeln anwenden. Allerdings eröffnet Art. 61 Abs. 3 UZK die Möglichkeit, dass in der Union ein Ursprungsnachweis gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln ausgestellt werden kann, wenn dies für die Zwecke des Handels erforderlich ist.
- Was den „Normalfall“ der Ursprungsbestimmung nach den Regelungen des Unionsrechts angeht, unterscheidet die Grundnorm des Art. 60 UZK für den Ursprungserwerb zunächst danach, ob an der Herstellung eines Erzeugnisses ein Land (Abs. 1) oder mehr als ein Land (Abs. 2) beteiligt ist. In unserer modernen, arbeitsteiligen Welt ist Absatz 2 – die Beteiligung von mehr als einem Land am Herstellungsprozess – der Regelfall, der häufig zum Problemfall wird. Im Rahmen dieses Newsletters soll nicht im Detail auf die einzelnen Regelungen zum Ursprungserwerb eingegangen werden. Wer sich näher damit beschäftigen möchte, dem sei die einschlägige Fachliteratur empfohlen sowie der sehr informative Leitfaden der EU-Kommission für nichtpräferenzielle Ursprungsregeln, der auch in deutscher Sprache zur Verfügung steht. Auf einen Aspekt möchten wir an dieser Stelle jedoch hinweisen: Für den Fall, dass an der Herstellung einer Ware mehr als ein Land beteiligt ist, definiert Art. 32 UZK-DelVO den Begriff der „letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ aus der Grundnorm des Art. 62 Abs. 2 UZK und verweist in diesem Zusammenhang auf Anhang 22-01 UZK-DelVO. Dieser Anhang enthält für bestimmte Erzeugnisse sog. Primärregeln, die an die Verarbeitungsregeln in Präferenzabkommen erinnern. Ist eine Primärregel nicht erfüllt, so gilt für die Bestimmung des Ursprungs des betroffenen Erzeugnisses eine Restregel. Es kann nicht oft genug betont werden, dass Anhang 22-01 UZK-DelVO NUR für die dort ausdrücklich aufgeführten Waren gilt. Bei Waren, die nicht in Anhang 22-01 aufgeführt sind, ist der Ursprung individuell zu bestimmen, indem anhand der Grundregel des Art. 60 Abs. 2 UZK geprüft wird, ob der betroffene Herstellungsprozess im Drittland die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung darstellt, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Wir betonen dies, weil die Zollverwaltung in Zweifelsfällen häufig auf die nicht rechtsverbindlichen Listenregeln zurückgreift, die auf der Seite der EU-Kommission abgebildet sind und für Waren, die NICHT in Anhang 22-01 UZK-DelVO bestimmte nicht rechtsverbindliche Listenregeln enthält. Der europäische Gerichtshof hat in verschiedenen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass diese Regeln nicht rechtsverbindlich sind und keinesfalls im Widerspruch zu dem in Art. 60 Abs. 2 UZK verankerten Grundsatz stehen dürfen. Dies sollten Sie im Hinterkopf haben, wenn es zu Diskussionen mit den Zollbehörden über die Frage des nichtpräferenziellen Ursprungs kommt.
- Da der handelspolitische Ursprung in der Zollanmeldung angegeben wird, ist das einführende Unternehmen als Zollanmelder für die Richtigkeit dieser Angabe verantwortlich. Bestehen begründete Zweifel am Ursprung, muss das Unternehmen den Ursprung nachweisen können. Der Ursprungsnachweis unterliegt keinen besonderen Bedingungen, es können alle Belege vorgelegt werden, die zum Nachweis des angemeldeten Ursprungs geeignet sind. Es sei darauf hingewiesen, dass Einführer sich nicht allein auf ein im Drittland ausgestelltes Ursprungszeugnis verlassen sollten. Dieses wird regelmäßig nicht als ausreichender Ursprungsnachweis anerkannt. Der Kommissionsleitfaden begründet dies damit, dass ein solches Ursprungszeugnis keine Informationen über die Richtigkeit des angemeldeten nichtpräferenziellen Ursprungs enthalte und lediglich einen Hinweis auf den Ort der Erzeugung oder die Herkunft der Waren enthalte (s. Leitfaden Seite 20). Lediglich in speziellen Fällen, in denen für Drittlands-Erzeugnisse besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten (Art. 57-59 UZK-DVO), wird aufgrund der Verwaltungszusammenarbeit der beteiligten Länder ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Ursprungszeugnis anerkannt. Dass der handelspolitische Ursprung als Angabe in der Zollanmeldung durch die Zollbehörde überprüft werden kann, ist durchaus legitim. Bedenklich und rechtsstaatlich fragwürdig ist es, wenn der Zoll im Rahmen der Abfertigung den angemeldeten Ursprung abändert, ohne eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung dafür zu liefern und auf dieser Basis Abgaben wie beispielsweise Antidumpingzölle erhebt. Wir haben im Rahmen unserer Beratung immer wieder mit derartigen Fallgestaltungen zu tun. Häufig empfiehlt es sich, entsprechend ergangene Einfuhrabgabenbescheide mit einem Einspruch anzugreifen.
Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, sprechen Sie uns gerne an.
Ihre Autorin: Almuth Barkam