
Wer schon länger im Zollgeschäft ist, weiß: Spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres lohnt es sich, einen Blick in das Amtsblatt der EU zu werfen, denn bis zu diesem Zeitpunkt wird regelmäßig die neue Fassung des europäischen Zolltarifs, die sog. Kombinierte Nomenklatur, veröffentlicht. Genau genommen handelt es sich dabei um den Anhang I zu einer Verordnung aus dem Jahr 1987 (VO (EWG) Nr. 2658/87), der jährlich neu veröffentlicht wird. Dieser Anhang enthält u.a. den Zolltarif mit den ab dem 01.01. des Folgejahres gültigen Warennummern und zugehörigen Zollsätzen. In diesem Jahr wurde der ab dem 01.01.2025 gültige Zolltarif mit der Durchführungsverordnung 2024/2522 im EU-Amtsblatt L vom 31.10.2024 verkündet.
Das Einreihen von Waren gehört in den Unternehmen nicht unbedingt zu den beliebtesten Themen. Gleichwohl ist die korrekte Handhabung dieses Themas für ein- und ausführende Unternehmen wichtig und gewinnt zunehmend an Bedeutung: Warennummer bzw. HS-Code sind nicht nur relevant für den anzuwendenden Zollsatz, die Präferenzkalkulation und die Embargo-Betroffenheit einer Ware. Im Nachhaltigkeitsbereich entscheidet der KN-Code darüber, ob eine Ware den Regelungen der CBAM- oder Entwaldungs-Verordnung (EUDR) unterliegt. Die Beispiele zeigen die zunehmende Bedeutung, die mit dem Thema „Einreihung“ verbunden ist.
Es sei deshalb an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass neben dem Zolltarif auch stets die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur mit veröffentlicht werden, die als „Gebrauchsanleitung“ für das Einreihen von Waren in den Zolltarif zu verstehen sind. Es lohnt sich durchaus, sich diese Regelungen immer mal wieder in Erinnerung zu rufen und die Einreihung der Produkte im Unternehmen daran zu messen.
Empfehlungen und Einordnung
- Zuständigkeit und Schulung: Es muss im Unternehmen Klarheit darüber bestehen, wer für das Einreihen von Waren zuständig ist und wer die Aktualität der verwendeten Zolltarifnummern bis zum Inkrafttreten am 01.01.2025 überprüft. Bestehen hier personelle Lücken oder sind die zuständigen Mitarbeiter fachlich unsicher, müssen zwingend Schulungen zu diesem Thema erfolgen. Fehler in diesem Bereich können teuer sein oder – im Fall von Embargos – auch in Strafvorwürfen enden.
- Rechtsprechung und Updates: Die Rechtsprechung hat im zurückliegenden Jahr einige bemerkenswerte Entscheidungen getroffen, u.a. zum Umgang mit vZTA-Entscheidungen, zu allgemeinen Fragen des Zollrechts und zum Zollwert. Diese werden wir im Einzelnen in unseren Jahresupdate-Veranstaltungen näher besprechen.
Freihandel und Mercosur
Im Bereich Präferenzen gibt es für das zurückliegende Jahr das Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland zu vermelden (einsehbar im EU-Amtsblatt L vom 25.03.2024 oder unter wup.zoll.de).
Größere wirtschaftliche Sprengkraft beim Thema Freihandel hatte aber wohl die Nachricht vom Nikolaustag über den Abschluss der Verhandlungen der EU mit den Mercosur-Staaten (Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay) über das sog. MERCOSUR-Freihandelsabkommen. Mit dem Abkommen entsteht laut EU-Kommission die größte Freihandelszone der Welt und ein gemeinsamer Markt mit über 700 Millionen Einwohnern. Die Kommission geht von einer Zollersparnis von 4 Mrd. EUR pro Jahr für EU-Unternehmen aus. Schon im vergangenen Jahr importierten die vier Mercosur-Länder Waren aus der EU im Wert von 55,7 Mrd. EUR und exportierten Waren im Wert von 53,7 Mrd. EUR in die EU (tagesschau.de). Von den rund 12.500 deutschen Unternehmen, die in den südamerikanischen Wirtschaftsraum exportieren, sollen laut DIHK-Informationen 72% kleine und mittlere Betriebe sein.
Vom weiteren Ablauf her muss der Vertragstext noch juristisch geprüft und anschließend in die Amtssprachen der EU übersetzt werden. Das Zustimmungsprozedere ist aktuell noch unklar: Sofern die EU-Kommission den politischen Teil vom Handelsteil trennt, könnte Letzterer per Mehrheitsentscheidung vom Rat angenommen werden und müsste nicht den nationalen Parlamenten zur Zustimmung vorgelegt werden. Dies würde den Druck von den nationalen Parlamenten nehmen, die Protesten aus der Bevölkerung gegen das Abkommen ausgesetzt sind. Das EU-Parlament muss dem Abkommen in jedem Fall zustimmen.
Exportkontrolle und Sanktionen
In der Exportkontrolle hat das zurückliegende Jahr gezeigt, dass sich nicht nur Unternehmen mit den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus beschäftigen müssen, die mit diesen Staaten weiterhin Handel treiben, sondern auch andere Unternehmen, die bestimmte Güter in andere Drittländer liefern. Es geht – Sie ahnen es – um Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargo-Verordnung) bzw. 8g VO (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Embargo-Verordnung). Unternehmen, die in den Anhängen aufgeführte Güter in Drittländer (ausgenommen bestimmte Partnerländer) verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, müssen die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland bzw. Belarus vertraglich untersagen.
Wir haben uns in Folge dieser Regelungen in der Beratung zunehmend mit Vertragsgestaltungen beschäftigt, um unsere Mandanten dabei zu unterstützen, Risiken in der Exportkontrolle, aber auch im Zoll vertraglich abzusichern. Wir haben schon in den vergangenen Jahren verstärkt auf diese Notwendigkeit hingewiesen; durch die genannten Regelungen hat das Thema Vertragsgestaltung im vergangenen Jahr noch einmal an Fahrt aufgenommen. Bei Interesse lesen Sie gerne vertiefend unsere diesbezüglichen Ausführungen im Schlagbaum in der Reihe „Was man schwarz auf weiß besitzt“ (Schlagbaum 03/2024, 05/2024, 06/2024 und 09/2024).
Einzelne Regelungen der im Jahr 2021 neu gefassten Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) wurden im zurückliegenden Jahr durch Veröffentlichungen der EU-Kommission, aber auch durch die Rechtsprechung näher konkretisiert.
Nachhaltigkeit und Lieferketten
Der Bereich der Nachhaltigkeit entwickelt sich stetig weiter: Kam das Inkrafttreten der CBAM-Verordnung und der Beginn der Übergangsphase im letzten Jahr noch für viele Unternehmen überraschend, befinden sich die betroffenen Importeure inzwischen bereits in einer Phase, in der im Rahmen der Berichtspflicht mit tatsächlichen Emissionsdaten gearbeitet werden muss und nur noch im Ausnahmefall auf Standardwerte zurückgegriffen werden darf. Dies stellt die berichtspflichtigen Unternehmen vor große Herausforderungen, da das Verständnis im Drittland für die Notwendigkeit der angefragten Emissionsdaten oft gering ist. Auch hier empfiehlt es sich, die Lieferverträge um vertragliche Vereinbarungen zu ergänzen.
- EUDR: Für Unternehmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit von den Regelungen der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (sog. EUDR – VO (EU) 2023/1115) betroffen sind, gibt es eine „Atempause“ von einem Jahr. Die Verordnung, die im Juni 2023 in Kraft getreten ist, sollte ab dem 30.12.2024 Anwendung finden (für bestimmte KMU ab 30.06.2025). Dieser Geltungsbeginn wurde auf Vorschlag der EU-Kommission und nach einer politischen Einigung zwischen Parlament und Rat um ein Jahr hinausgeschoben: Anwendungsbeginn der Verordnung ist nun der 30.12.2025 und für bestimmte Klein- und Kleinstunternehmen, die unter die VO 2013/34/EU fallen, der 30.06.2026. Betroffene Unternehmen sollten den Zeitgewinn nutzen, um sich mit den Sorgfaltspflichten vertraut zu machen, die bei der Einfuhr, dem Bereitstellen und bei der Ausfuhr der Produkte zu erfüllen sind, die im Anhang I zur Verordnung genannt sind.
- Zwangsarbeit: Die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten hat das Gesetzgebungsverfahren inzwischen durchlaufen und sollte zeitnah im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Da es sich um eine Verordnung handelt, bedarf sie keiner Umsetzung in nationale Gesetze, sondern gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Nach derzeitigem Stand soll die Verordnung drei Jahre nach Inkrafttreten anwendbar sein.
Fazit
Schon diese Zusammenfassung nur der wichtigsten Themen zeigt die eingangs erwähnte Dynamik in diesem Bereich. Es tut sich viel, wir müssen uns damit befassen und wir tun dies am liebsten mit Ihnen, liebe Leserinnen und Leser aus der Praxis! Wir freuen uns deshalb, wenn wir Sie persönlich oder auch online bei einer unserer Jahresupdate-Veranstaltungen treffen werden.
Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam