I. Neue Leitlinie zu Vereinfachungen beim Zollwert Art. 73 UZK

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Der Zollwert bildet die Grundlage für die spätere Verzollung. Daher muss ermittelt werden, wie hoch der tatsächliche oder zu zahlende Preis einer Ware bei ihrem Verkauf in die EU ist. Grundsätzlich ist der Transaktionswert der Zollwert eingeführter Waren. Zu den Bestandteilen des Transaktionswertes gehören auch Kosten und Gebühren, die auf dem ersten Blick nicht erkennbar sind. Typischerweise sind z.B. Beistellungen oder Lizenzgebühren hinzuzurechnen. In gewissen Fällen macht der europäische Gesetzgeber davon eine Ausnahme und listet die Fälle auf, in denen Kosten und Gebühren, gerade nicht als Bestandteil zum Transaktionswert gezählt werden.

Ist eine Feststellung des Transaktionswertes nicht möglich, muss eine stufenweise Prüfung der übrigen Zollwertmethoden vorgenommen werden. Dabei werden so lange die Stufen hintereinander geprüft, bis ein Zollwert ermittelt werden konnte. Auf die Stufe der Transaktionswertmethode folgen die Ermittlung des Zollwerts gleicher Waren, die Ermittlung des Zollwerts ähnlicher Ware, die deduktive Methode, die Methode des errechneten Wertes und dann die Schlussmethode.

Da dies nicht immer möglich bzw. umständlich ist, alle Bestandteile des Transaktionswertes konkret zu beziffern, gibt es die Möglichkeit der Vereinfachung nach Art. 73 UZK. Danach können die Zollbehörden auf Antrag bewilligen, dass die Beträge (wie z.B. Beistellungen oder Lizenzgebühren, aber auch die Bestandteile, die nicht in den Zollwert einbezogen werden wie Einkaufsprovisionen) auf der Grundlage besonderer Kriterien festgelegt werden, wenn die Beträge zu dem Zeitpunkt, an dem die Zollanmeldung angenommen wird, nicht bestimmt werden können.

Das bedeutet es wird pauschal ein Hinzu- oder Abzugsbetrag festgelegt. Dieser Pauschalbetrag muss hinsichtlich seiner Berechnung erklärt werden und es muss angegeben werden, auf welche Bemessungsgrundlage wie z.B. Ab-Werk-Preis er sich bezieht. Zudem sind weitere sachliche und persönliche Voraussetzungen zu erfüllen. Der Antrag auf Bewilligung kann formlos schriftlich beim zuständigen HZA gestellt werden.

Die europäische Kommission hat nun eine neue Leitlinie (zu finden unter: taxation-customs.ec.europa.eu/document/download/b843730a-8b8f-4668-931f-9b0de67e234c_en) veröffentlicht, die bestimmte Aspekte der Vereinfachung näher beleuchtet. Dort werden FAQs vorgestellt sowie konkrete praktische Tipps gegeben. Insbesondere wird u.a. auch der Bereich des Nachweises, dass der Zollwert auf Grundlage der Vereinfachung sich nicht wesentlich von dem Zollrecht unterscheidet, der ohne die Bewilligung der Vereinfachung ermittelt worden wäre, konkretisiert. Dazu verweist die Leitlinie als Nachweis auf Geschäftsunterlagen über die geplanten Einfuhren wie z.B. Kaufverträge, Lizenzvereinbarungen und Versicherungspolicen. Auch historische Daten für gleiche oder ähnliche Ware, wie die vom Antragssteller einzuführende Ware, können genutzt werden, wenn bei dieser zuvor der Transaktionswert akzeptiert wurde. Es gilt zu beachten, dass die Leitlinie kein bindendes Recht ist, sondern nur eine zusätzliche Erläuterung und dass Gesetze immer Anwendungsvorrang haben.

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Verfasserin: Rechtsanwältin Stefanie Brzoska