
Das Finanzgericht Hamburg hat sich in einem Verfahren damit befasst, inwieweit den Zollbehörden ein Präferenznachweis im Original vorzulegen sei und unter welchen Voraussetzungen von einer Vorlage im Original bei einem Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände abgesehen werden kann.
I. Der Sachverhalt
Im Rahmen einer Zollprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2017 insgesamt drei Lieferungen von Wasserpfeifentabak von einem Verkäufer aus Jordanien bezog. Die Lieferungen wurden in die EU transportiert und mit drei Zollanmeldungen jeweils zur Überlassung in den freien Verkehr der EU angemeldet, wobei bei jeder Zollanmeldung jeweils ein Präferenznachweis in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mitangemeldet wurde.
Die Abgabe der Zollanmeldungen erfolgte durch die C GmbH (C) als zollrechtlicher Vertreter des Klägers. Im Rahmen der Einfuhrabfertigung wurden die angemeldeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 weder durch das Zollamt im Original angefordert noch durch den Kläger oder seinen Vertreter vorgelegt. Die durch den Kläger beantragte Präferenzbehandlung wurde gewährt und der Wasserpfeifentabak durch das Zollamt zum Präferenzzollsatz (0 %) in den freien Verkehr überlassen.
Im Rahmen der durchgeführten Zollprüfung verlangte der Beklagte die Vorlage der Originale der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die der Kläger nicht vorlegen konnte. Daraufhin erließ der Beklagte einen Nacherhebungsbescheid für die drei Zollanmeldungen.
Der Kläger legte Einspruch gegen den Bescheid ein, dem der Beklagte nicht abhalf, sodass er nachfolgend Klage zum Finanzgericht erhob.
Zur Begründung der Klage führte der Kläger aus, dass er die angeforderten Original-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bei der Beauftragung an seinen Zollvertreter C übergeben habe und sie bis heute nicht zurückerhalten habe. Die Rückgabe der Originale sei trotz mehrfacher Versuche erfolglos geblieben. C sei mittlerweile insolvent und vom Insolvenzverwalter sei eine Herausgabe ebenfalls nicht erfolgt, obwohl dem Insolvenzverwalter eine Herausgabe möglich gewesen sei und der Kläger sogar seine Hilfe angeboten habe.
Der Kläger legte daher nur Kopien der angeforderten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vor und berief sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und nationaler Gerichte, wonach es möglich sei, im Ausnahmefall eine beantragte Präferenz auch ohne die Vorlage von Original-Präferenznachweisen zu gewähren, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen. Solche Umstände sah der Kläger auf Grund der Insolvenz der C. Den Kläger träfe kein Verschulden. Der Kläger habe auch versucht, von den jordanischen Behörden Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu bekommen. Dies sei aber auch erfolglos gewesen, da die jordanischen Behörden sehr langsam arbeiteten, was ihm ebenfalls nicht zuzurechnen sei. Er habe aber von den jordanischen Behörden Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen, mit denen er die tatsächliche Ausfuhr der drei Lieferungen aus Jordanien nachweisen könne.
Der Beklagte begründete die Nacherhebung damit, dass die angemeldeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nicht im Original vorgelegt worden seien und daher die beantragte Präferenz nicht gewährt werden könne. Kopien reichten nicht aus, da hiermit die Echtheit der vorgelegten Unterlagen nicht überprüft werden könne. Der Kläger sei zur Aufbewahrung der angemeldeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Original verpflichtet. Dass er diese an seinen Vertreter C übergeben und nicht zurückerhalten habe, falle in seinen Verantwortungsbereich. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der vom Kläger geltend gemachten EuGH-Rechtsprechung, nach der auf die Vorlage der Original-Präferenznachweise verzichtet werden könne, lägen nicht vor. Selbst wenn die Originale der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ursprünglich vorgelegen hätten, habe der Kläger diese weder im Rahmen der Zollprüfung noch im Einspruchsverfahren vorlegen können. Auch im Rahmen der Einfuhrabfertigung seien die Originale nicht durch die C vorgelegt worden. Der Kläger sei zudem verpflichtet gewesen, die Präferenzpapiere zehn Jahre im Original aufzubewahren. Die von den jordanischen Behörden erlangten Ausfuhrnachweise belegten höchstens die Ausfuhr der Ware aus Jordanien, nicht jedoch den präferentiellen Ursprung der Waren.
Aus Sicht des Beklagten sei weder der tatsächliche Ursprung des Wasserpfeifentabaks aus Jordanien nachgewiesen, noch sei die gebotene Sorgfalt durch den Kläger eingehalten worden, um die Vorlage der Original-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu ermöglich. Dem Kläger sei die Vorlage der Nachweise nicht aus Gründen unmöglich gewesen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, denn er habe versäumt, die Original-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 rechtzeitig von der C zurückzufordern.
II. Die Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht entschied nachfolgend, dass die Klage unbegründet sei.
Nach Herleitung der Grundlagen für eine Nacherhebung der Einfuhrabgaben, befasste sich das Finanzgericht damit, ob der Drittlandszollsatz oder eine Präferenzbegünstigung Anwendung finden muss. Letzteres verneinte das Finanzgericht. Es begründete dies wie folgt:
Nach Art. 163 Abs. 1 und Abs. 2 UZK müssten alle Unterlagen, die für das angemeldete Zollverfahren erforderlich sind, im Besitz des Anmelders sein und zur Vorlage bei den Zollbehörden bereitgehalten werden sowie auf Verlangen vorgelegt werden. Dies galt auch für die im Streitfall als Präferenznachweis angemeldeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1.
Nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz der Abgabenordnung (AO) sind diese einer Zollanmeldung beizufügenden Unterlagen für zehn Jahre und im Original aufzubewahren. Aufzubewahren sind insbesondere Unterlagen, die Voraussetzung für tarifliche oder präferenzielle Abgabenbegünstigungen sind. Diese Aufbewahrungspflicht für Original-Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO wurde eingeführt, um auszugleichen, dass den Zollbehörden diese Unterlagen nach Art. 163 Abs. 1 UZK im Rahmen der Einfuhrabfertigung regelmäßig nicht mehr vorzulegen sind und damit für eine etwaige Kontrolle nicht zur Verfügung stehen. Folglich habe der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenz nicht erfüllt.
Auch aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte folgte aus Sicht des Finanzgerichts nichts anderes.
Die Vorlage eines fehlerfreien Ursprungszeugnisses sei zunächst keine rein formelle Voraussetzung für die Präferenzbehandlung. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 23. Februar 1995, C-334/93, Bonapharma, drei kumulative Tatbestandsvoraussetzungen formuliert, bei deren Vorliegen ein Ursprungsnachweis auf Grund äußerst ungewöhnlicher Umstände auch ohne einen förmlichen Präferenznachweise in Form einer Warenverkehrsbescheinigung geführt werden könne:
- Der Ursprung der streitigen Ware steht aufgrund objektiver Beweise, die nicht manipuliert oder gefälscht worden sein können, mit Sicherheit fest;
- der Importeur und der Exporteur haben die gebotene Sorgfalt angewandt, um die Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten und
- es ist dem Beteiligten aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, unmöglich, die Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten.
Der Kläger hat im Verfahren die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsprechung aus Sicht des Finanzgerichts nicht substantiiert dargelegt, da er weder die gebotene Sorgfalt an den Tag legte noch sei es aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich geworden, die Präferenznachweise zu erhalten.
Er habe die ihm vorliegenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Original zur Durchführung der Einfuhrabfertigung im Jahr 2017 an die C als seinen Zollvertreter übergeben, forderte die Original-Unterlagen allerdings erst im Jahr 2020 im Rahmen der Prüfung von der C zurück, über deren Vermögen bereits zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der Kläger habe nahezu 3 Jahre verstreichen lassen, um diese nach Abschluss der Einfuhrabfertigung von der C zurückzuverlangen.
Auf Anforderung des Gerichts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht habe zudem der damalige Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass die Unterlagen nicht in der Insolvenzmasse vorhanden und nicht auffindbar gewesen seien. Genauso habe sich der Insolvenzverwalter, sogar nach Rücksprache mit dem ehemaligen Geschäftsführer der C, während des noch laufenden Insolvenzverfahrens gegenüber dem Kläger geäußert.
Hinzu kam, dass ausweislich des Prüfungsberichts des Beklagten festgestellt worden sei, dass die Buchhaltung und Finanzbuchhaltung des Klägers insgesamt einen sehr ungeordneten Zustand aufgewiesen habe.
Darüber hinaus habe sich der Kläger erst im Rahmen des laufenden Klageverfahrens nachweisbar darum bemüht, Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aus Jordanien zu erhalten, konnte diese aber bis zum Abschluss des Verfahrens nach nunmehr fast 7 Jahre nach der ersten Abfertigung im September 2017 nicht vorlegen. Für den Umstand, dass zwischen der Übergabe der Original-Präferenznachweise an die C und dem erstmaligen Bemühen des Klägers um deren Wieder- bzw. Ersatzbeschaffung 3 bis 5 Jahre vergangen sind, habe der Kläger keine nachvollziehbare oder rechtlich relevante Erklärung vorgetragen.
Hinzu kam, dass aus Sicht des Finanzgerichts auch der tatsächliche Ursprung der Waren nicht eindeutig und sicher feststand. Zwar habe der Kläger wohl die tatsächlichen Ausfuhrpapiere für die Ware aus Jordanien vorlegen können, diese hätten aber lediglich die Ausfuhr der Ware aus Jordanien in die EU belegt, nicht jedoch ihren präferentiellen Ursprung in Jordanien.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, es wurde allerdings eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Revision zulässt und falls ja, ob er die Auffassung des Finanzgerichts darin bestätigt.
III. Anmerkung
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie wichtig die Aufbewahrung zollrechtlich relevanter Unterlagen ist und dass auch Kopien bestimmter Unterlagen nicht ausreichend sein können.
Zwar ermöglicht die Digitalisierung mittlerweile in vielen Bereichen eine rein elektronische Abbildung von Unterlagen, dies gilt aber nicht für alle Bereiche. Gerade wenn beispielsweise Vorgänge in Shared Service Centern bearbeitet werden oder die Buchführung (in Teilen) ins Ausland verlagert wurde, sollte im Auge behalten werden, dass dies nicht von der Verpflichtung entbindet, bestimmte Unterlagen auf Verlangen im Original vorzulegen.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke