
In der Freihandelszone „Pan-Europa-Mittelmeer“ (kurz: PEM) ist die Modernisierung und Vereinheitlichung von Ursprungsregeln einen großen Schritt vorangekommen – für einen Übergangszeitraum besteht innerhalb dieses Präferenzraums allerdings noch eine komplexe Rechtslage.
Im Jahr 2025 finden zwei Präferenzabkommen parallel Anwendung:
- Das bisherige „alte“ PEM-Übereinkommen (Regionales Übereinkommen, RÜ) aus dem Jahr 2012 (EU-Abl. L 54/4 vom 26.02.2013)
- Das neue, „revidierte“ Regionale Übereinkommen („revised rules“), das im Jahr 2023 beschlossen wurde (Beschluss Nr. 1/2023, EU-Abl. L v. 19.02.2024).
Ab 2026 soll – nach derzeitigem Stand – nur noch das modernere revidierte RÜ gelten.
Schon in den letzten drei Jahren waren Unternehmen damit konfrontiert, dass im PEM-Raum zwischen einzelnen Vertragsstaaten zwei Systeme parallel anwendbar waren – das bisherige, „alte“ RÜ und die sog. „Übergangsregeln“ (transitional rules). In der Übergangsphase ist es möglich, dass anstelle der parallelen Anwendung – je nach Vertragspartner – auch nur das „alte“ RÜ oder nur das neue, revidierte Übereinkommen anwendbar ist. Diese Gemengelage von drei möglichen Szenarien ist auf Folgendes zurückzuführen:
Damit das revidierte Regionale Übereinkommen Anwendung finden kann, müssen die bilateralen Protokolle zwischen den Vertragsstaaten einen Verweis auf das neue Übereinkommen enthalten. Mittels eines dynamischen Verweises wird auf das Gesetz in seiner zuletzt geänderten Fassung verwiesen, damit stets die aktuelle Fassung Gültigkeit erlangt. Mehrere Vertragsparteien waren aufgrund ihrer internen Verfahren nicht in der Lage, die bilateralen Protokolle rechtzeitig mit einem solchen dynamischen Verweis zu versehen. Das bedeutet, dass das neue, revidierte Übereinkommen im Verhältnis zu diesen Staaten nicht gilt.
An dieser Stelle sei bemerkt, dass der PEM-Raum eine große Freihandelszone ist, an der neben der EU zahlreiche weitere Vertragsstaaten teilnehmen. Das macht den Freihandel innerhalb dieser Präferenzzone auf der einen Seite so interessant, bringt auf der anderen Seite aber auch mit sich, dass das Inkrafttreten eines einheitlichen Abkommens schleppend verläuft, weil entsprechend viele individuelle Ratifizierungsprozesse aufeinander abgestimmt werden müssen.

Diese an sich schon komplexe Ausgangslage wird noch dadurch verschärft, dass die Vertragsparteien Übergangsbestimmungen vereinbart haben, um festzulegen, welche Präferenzbehandlung für Waren zu gewähren ist, die vor Inkrafttreten der revidierten Regeln aus einer Vertragspartei ausgeführt wurden und nach dem Inkrafttreten dieser Regeln in eine andere Vertragspartei eingeführt werden. Vereinfacht gesagt geht es darum, wie die Anwendung alten und neuen Rechts während der Übergangszeit gestaltet werden kann. Diese Übergangsbestimmungen wurden im revidierten Übereinkommen ergänzt. Sofern die bilateralen Protokolle zwischen den Vertragsparteien also einen dynamischen Verweis auf das revidierte Übereinkommen enthalten, gelten die modernisierten Regeln und automatisch auch die hinzugefügten Übergangsbestimmungen. Enthalten die Protokolle einen solchen Verweis (noch) nicht, gelten die bisherigen „alten“ Regeln des RÜ (2012). In einigen Fällen gibt es in den Protokollen zwar einen Verweis auf das revidierte Übereinkommen, jedoch wurden die Übergangsbestimmungen nicht ratifiziert und ergänzt, so dass zwischen diesen Vertragsstaaten nur das revidierte Übereinkommen gilt.
Zusammengefasst gibt es also folgende drei Fallgruppen:

Die EU-Kommission hat eine sog. MATRIX veröffentlicht (EU-Abl. C v. 22.01.2025), aus der sich ablesen lässt, zu welchem Vertragspartner der EU welcher Status gilt:
- Parallele Anwendung beider Regelwerke: Kennzeichnung CR (z.B. EU-Schweiz)
- Anwendung ausschließlich des alten RÜ (2012): Kennzeichnung C (z.B. EU-Marokko)
- Anwendung ausschließlich des revidierten Übereinkommens (2023): Kennzeichnung R (z.B. EU-Albanien)
Dadurch, dass einzelne Vertragsstaaten ihre Ratifizierungsprozesse im Laufe der Zeit abschließen werden, sind kontinuierlich Änderungen in diesen „Statusbeziehungen“ möglich. Die EU-Kommission hat angekündigt, regelmäßig eine aktualisierte Übersichts-Matrix zu veröffentlichen. Schon vor einer solchen Veröffentlichung sollen Informationen über aktuelle Entwicklungen auf der Kommissionsseite zur Verfügung stehen.
Was gilt für Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen?
Die entscheidende Frage für Ein- und Ausführer ist, welche Ursprungsnachweise gelten und zollseitig anerkannt werden. Dies wird in besagten Übergangsbestimmungen geregelt, die mit Beschluss Nr. 2/2024 im EU-Abl. L v. 09.01.2025 (2025/17) veröffentlicht wurden:
- Alle vor dem Inkrafttreten nach „altem“ PEM-Übereinkommen ausgestellten Präferenznachweise werden innerhalb ihrer Gültigkeit anerkannt für Erzeugnisse, die sich zu diesem Zeitpunkt entweder im Versandverfahren befinden oder in ein besonderes Verfahren unter zollamtlicher Überwachung überführt wurden (Art. 42 Abs. 4).
- Gleiches gilt für vor dem Stichtag ausgestellte Präferenznachweise nach den bisherigen Übergangsregeln (transitional rules), Art. 42 Abs. 2. Die deutsche Zollverwaltung weist auf ihrer Informationsseite darauf hin, dass auch Präferenznachweise, die fälschlicherweise mit dem Vermerk „transitional rules“ anstelle von „revised rules“ ausgestellt werden, nicht abgelehnt werden sollen.
- Für den Warenverkehr mit Ländern, die die Übergangsregeln und damit beide Systeme parallel anwenden (CR-Status), gilt, dass die nach dem revidierten Übereinkommen ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Feld 7 den Vermerk „REVISED RULES“ in englischer Sprache enthalten müssen. Dieser Vermerk ist auch am Ende der Ursprungserklärung anzufügen. Es ist wichtig, dass diese Ergänzung beachtet wird, da sie sich nicht aus dem in der WuP-Datenbank (wup.zoll.de) niedergelegten Wortlaut der Ursprungserklärung ergibt, sondern etwas versteckt in den Übergangsbestimmungen, Art. 42 Abs. 9, zu finden ist. Zu beachten ist aber auch, dass dieser Zusatz nur dann erforderlich ist, wenn der Ursprung der Ware auf Grundlage des Revidierten Übereinkommens ermittelt wurde. Die korrekte Unterlagencodierung für die Anerkennung der Präferenznachweise bei der Einfuhr ergibt sich aus der ATLAS-Info 0695/24.
In Bezug auf Lieferantenerklärungen gibt es noch keine klaren gesetzlichen Regelungen; die EU-Kommission hat angekündigt, die Regelungen zu Lieferantenerklärungen in der UZK-Durchführungsverordnung (Art. 61 ff.) anzupassen. Die deutsche Zollverwaltung empfiehlt, auf Lieferantenerklärungen für Waren, welche den Ursprung nach dem revidierten RÜ erlangt haben, den Vermerk „REVISED RULES“ anzubringen. Für Lieferantenerklärungen, die keinen Vermerk haben, soll angenommen werden, dass der Ursprung nach den Regeln des bisherigen RÜ erlangt wurde.
Was gilt für die Kumulierung?
Die Vertragsparteien haben sich darauf geeinigt, dass eine Kumulierung zwischen den unterschiedlichen Regelwerken bei paralleler Anwendung nach Möglichkeit zulässig sein soll. Das bedeutet, dass:
- die nach den bisherigen Übergangsregeln (transitional rules) ausgestellten Ursprungsnachweise auch für die Kumulierung im Rahmen des revidierten Übereinkommens verwendet werden können (Art. 42 Abs. 2);
- eine Kumulierung möglich ist, wenn Ursprungsnachweise eines Lieferanten nach den alten Regeln vorliegen und diese die diagonale Kumulierung vorsehen, der Ausführer aber die revidierten Regeln anwenden möchte. Diese Durchlässigkeit wird zugelassen, weil die alten Regeln in der Regel strengere Ursprungsregeln vorsehen als die revidierten Regeln. Für einzelne Waren insbesondere aus dem Agrarbereich gilt diese Durchlässigkeit nicht (siehe Art. 8 Abs. 1a des revidierten Übereinkommens).
Eine Durchlässigkeit in umgekehrter Richtung besteht nicht, also innerhalb des „alten“ Systems können Erzeugnisse, die ihren Ursprung nach dem revidierten Abkommen erhalten haben, nicht zur Kumulierung genutzt werden.
Außerhalb der parallelen Anwendung, also wenn Vertragspartner entweder nur das „alte“ RÜ anwenden (C-Status) oder nur das revidierte RÜ anwenden (R-Status), kann eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner nur stattfinden, wenn alle drei Partner den gleichen Status – entweder alle C oder alle R – haben.
Welche Vorteile hat das revidierte Übereinkommen?
Ziel der Revision des PEM-Abkommens war es, modernere und flexiblere Ursprungsregeln festzulegen. Es wurden einfachere Listenregeln geschaffen. So ist die Unterteilung in Spalte 3 und 4 der Verarbeitungsregel weggefallen und es gelten großzügigere Wertklauseln. Der Ab-Werk-Preis sowie der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sollen anhand von Durchschnittswerten eines Steuerjahres berechnet werden können. Zudem wurde eine höhere Werttoleranz für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vereinbart, was ebenfalls dazu führen kann, dass Erzeugnisse einfacher als bisher Ursprung erlangen, zumal der Ursprung häufiger durch Positionswechsel erlangt werden kann.
Insgesamt kann es sich also durchaus lohnen, dass Unternehmen sich mit den neuen, revidierten Ursprungsregeln beschäftigen. Insbesondere in Fällen, in denen der Ursprungserwerb bislang an der 40%-Wertklausel gescheitert ist, sollte geprüft werden, welche Verarbeitungsregel nach den neuen Regeln gilt, da diese ggf. günstiger ausfallen kann. Die Regeln zur Durchlässigkeit, die in den Übergangsbestimmungen vereinbart wurden, machen die Handhabung der parallel anwendbaren Systeme wesentlich leichter als dies im Zeitraum der parallel bestehenden Ursprungsregeln des „alten“ RÜ und der sog. TRANSITIONAL RULES der Fall war, wo strikt zu trennen war.
Beachtenswert ist auch, dass im revidierten Übereinkommen nur noch eine Form der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) bzw. Ursprungserklärung (UE) vorgesehen ist, nämlich die EUR.1-Erklärung. Die WVB EUR.MED bzw. UE EUR.MED mit ihren recht komplizierten Voraussetzungen wurde abgeschafft. Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 3 die folgende Erklärung in Englisch enthalten: „CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant applying Contracting Party/Parties in English)“. Sollte als Ursprungsnachweis noch eine WVB EUR.1 verwendet werden, so ist diese Erklärung in Englisch im Formularfeld 7 abzugeben.
Was die Ursprungsbestätigung angeht, stehen die Zeichen auf digitale Umstellung: Perspektivisch sollen Vertragsparteien nach dem revidierten Übereinkommen ein System einrichten können, mit dem Ursprungsnachweise elektronisch ausgestellt und/oder elektronisch übermittelt werden können (Art. 17 Abs. 4). Bis zur Einrichtung eines solchen Systems sollten die Vertragsparteien elektronisch ausgestellte WVBen, die bei der Einfuhr vorgelegt werden, unter bestimmten Bedingungen annehmen (Änderung aufgrund Beschluss Nr. 1/2024, EU-Abl. L vom 09.01.2025).
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Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam