
Die zusätzlichen Importzölle der USA auf Stahl- und Aluminiumwaren, die nach aktuellem Stand ab dem 12.03.2025 gelten sollen (s. hierzu Artikel III), haben eine längere Vorgeschichte: Bereits in seiner ersten Amtszeit hat US-Präsident Trump bestimmte Stahl- und Aluminiumerzeugnisse u.a. mit Ursprung in Europa mit zusätzlichen Zöllen belegt. Die Europäische Union reagierte mit Gegenmaßnahmen in Form von zusätzlichen Zöllen auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten (VO (EU) 2018/886, siehe hierzu Infoletter Juni 2018).
Der Fall einer Produktionsverlagerung aus den USA nach Thailand und die daraus resultierende Frage des nichtpräferenziellen Ursprungs der dort hergestellten Ware ist eine direkte Folge der europäischen Gegenmaßnahme. Der EuGH hat Ende letzten Jahres in einer interessanten Rechtsmittelentscheidung zu den damit verbundenen Rechtsfragen Stellung genommen (EuGH, 21.11.2024 – C-297/23 P).
Zu der Warenliste des Anhangs I der VO (EU) 2018/886 gehörten u.a. Krafträder mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von über 800 cm3, die unter den KN-Code 8711 50 00 fallen.
Für das amerikanische Unternehmen Harley-Davidson Inc., das auf den Bau von Krafträdern spezialisiert ist, bedeutete diese Maßnahme eine Zollbelastung von 31% statt von 6% auf in die EU eingeführte Krafträder. Das Unternehmen entschied daraufhin, die Produktion von für die EU bestimmten Krafträdern von den Vereinigten Staaten in ihre Fabrik in Thailand zu verlegen. Es beantragte bei der zuständigen belgischen Behörde verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA). Diese bestätigte in insgesamt 5 vUA-Entscheidungen für verschiedene Kraftrad-Familien den Warenursprung Thailand. Im März 2021 erließ die EU-Kommission den Beschluss 2021/563, mit dem die belgischen Behörden aufgefordert wurden, die ersten beiden vUA-Entscheidungen zu widerrufen (EU-Abl. L 119/117 v. 07.04.2021). Daraufhin widerriefen die belgischen Behörden alle erteilten Ursprungsauskünfte.
Das Unternehmen Harley-Davidson Europe und ein weiteres Unternehmen erhoben Klage beim Europäischen Gericht (EuG) und beantragten die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/563. Die Klage wurde vom EuG abgewiesen. Mit Urteil vom 21.11.2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über das gegen die EuG-Entscheidung eingelegte Rechtsmittel entschieden, mit dem Harley Davidson die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung des Beschlusses 2021/563 erwirken wollte. Der EuGH hat das Rechtsmittel im Ergebnis zurückgewiesen.
Das Urteil ist von allgemeiner Bedeutung, weil handelspolitische Schutzmaßnahmen (u.a. Antidumping-/Antisubventionsmaßnahmen) an den handelspolitischen, also nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware geknüpft sind. Wann eine Ware als Ursprungsware eines Landes anzusehen ist, richtet sich im europäischen Recht nach Art. 60 UZK i.V.m. den ergänzenden Regelungen der Delegierten Verordnung zum UZK, Art. 31-36 VO (EU) 2015/2446 (UZK-DelVO). Dass Waren, die in einem einzigen Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungswaren dieses Landes gelten, Art. 60 Abs. 1 UZK, ist eingängig. Schwieriger kann die Ursprungsbestimmung werden, wenn an der Herstellung einer Ware mehr als ein Land beteiligt ist. Der Ursprung ist dann nach Art. 60 Abs. 2 UZK zu bestimmen, wonach ein Erzeugnis als Ursprungsware des Landes gilt, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Durch die Produktionsverlagerung nach Thailand fand die letzte Verarbeitung unstreitig in Thailand statt. Diese kann aber nur dann als ursprungsbegründend angesehen werden, wenn sie auch wirtschaftlich gerechtfertigt ist. In den Gerichtsverfahren ging es deshalb um die Auslegung von Art. 33 UZK-DelVO, der dieses Merkmal näher definiert:
Artikel 33 – Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung (Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex) Eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 59 des Zollkodex zu umgehen.
Der EuGH hat die Auslegung durch das EuG auf etwaige Rechtsfehler untersucht. Dieses hatte festgestellt, dass dann, wenn sich auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststellen lasse, dass der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck einer Verlagerung darin bestanden habe, die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen der Union zu umgehen, davon auszugehen sei, dass diese Verlagerung grundsätzlich nicht wirtschaftlich gerechtfertigt sein könne.
Der EuGH sieht diese Auslegung als richtig an und wies die Argumentation der Rechtsmittelführer zurück, dass der Zweck sich darauf beziehen müsse, dass die Produktionsverlagerungen ohne die handelspolitischen Maßnahmen offensichtlich keinen Sinn ergäben. Würde man die Zweckbestimmung aber allein darauf reduzieren mit der Folge, dass die Regelung nicht anwendbar wäre, wenn eine Produktionsverlagerung neben dem Hauptzweck auch aus anderen Gründen erfolgt, dann wäre sie nach Auffassung des EuGH praktisch unwirksam (Art. 53). Das entscheidende Kriterium für die Anwendung von Art. 33 UZK-DelVO sei der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck der fraglichen Maßnahme (Rn. 61). Liegt dieser Hauptzweck also darin, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen zu umgehen, ist eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung gegeben.
Die Rechtsmittelführer hatten vorgebracht, dass nach Auslegung des EuG die Kommission eine subjektive Beurteilung des Zwecks vornehme bzw. diesen vermuten könne. Tatsächlich verlangt Art. 33 UZK-DelVO, dass bei der Anwendung der Norm ein subjektives Element zu ermitteln ist, nämlich die Absicht, die Anwendung einer handelspolitischen Maßnahme zu umgehen. Der EuGH lehnte diesen Einwand ab und verwies darauf, dass eine solche Absicht auf objektiven Beweisen beruhen müsse, die es hier für gegeben sah.
Eine Argumentation dahingehend, dass der Kommissionsbeschluss das Eigentumsrecht oder die unternehmerische Freiheit der Unternehmen unverhältnismäßig einschränke, ließ der EuGH nicht gelten (Rn. 52).
Im Ergebnis bestätigte der EuGH damit die Auffassung des EuG, dass auf Grundlage der verfügbaren Tatsachen der Hauptzweck der Produktionsverlagerung aus den USA nach Thailand gewesen sei, die handelspolitische Maßnahme der zusätzlichen Zölle zu umgehen. In einem solchen Fall obliege es dem Wirtschaftsbeteiligten, den Beweis dafür zu erbringen, dass der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck dieser Verlagerung zu dem Zeitpunkt, zu dem die diesbezügliche Entscheidung gefallen sei, nicht darin bestanden habe, die Anwendung dieser Maßnahmen zu umgehen. Den Nachweis eines solchen Grundes, dass der Hauptzweck der Produktionsverlagerung ein anderer war, sah das Gericht in diesem Fall nicht.
Der EuGH traf im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführer noch weitere interessante Aussagen zu einzelnen Verfahrensfragen mit ebenfalls genereller Bedeutung:
- Anhörungsrecht: Die Kommission hatte es versäumt, die betroffenen Unternehmen vor Erlass des streitigen Beschlusses anzuhören, was nach Auffassung der Rechtsmittelführer zu einer Nichtigkeit des Kommissionsbeschlusses führen müsse. Die Gerichte bestätigten zwar grundsätzlich, dass die fehlende Anhörung einen Pflichtverstoß und Formfehler im Verfahren darstelle, der EuGH sah darin aber keinen Grund, der zu einer Nichtigerklärung führen müsse. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne nur dann zu einer Nichtigkeit führen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass das Verwaltungsverfahren durch eine Anhörung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Unter Verweis auf die Beweisvorlage und das Fehlen entsprechender Nachweise lehnte der EuGH dies im vorliegenden Fall ab.
- Vertrauensschutz bei vUA: Im Hinblick auf den Vertrauensschutz von verbindlichen Ursprungsauskünften verwies der EuGH darauf, dass eine uVA-Entscheidung nicht endgültig garantieren könne, dass der Warenursprung, auf den sich eine solche Entscheidung beziehe, in der Folge nicht geändert werde. Mit Art. 34 Abs. 11 UZK sei die Möglichkeit eines Widerrufs aufgrund von Beschlüssen der Kommission grundsätzlich gegeben.
Die Thematik der EuGH- und EuG-Entscheidungen ist vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung mit drohenden Strafzöllen auf Stahl und Aluminium höchst aktuell. Es ist damit zu rechnen, dass die EU wiederum Gegenmaßnahmen in Form von Zusatzzöllen auf Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten erlassen wird. Während die USA diesmal entschieden haben, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse aus nahezu allen Ländern mit zusätzlichen Zöllen zu belegen, wird die EU ihre Maßnahmen voraussichtlich erneut an den handelspolitischen US-Ursprung knüpfen. Die EuGH-Entscheidung hat deutlich gemacht, dass der Nachweis einer wirtschaftlichen Rechtfertigung für eine Produktionsverlagerung in solchen Fällen sehr hohen Hürden unterliegt.
Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam