III. CBAM – Wo stehen wir?

Das Jahr 2025 ist das letzte Jahr der Übergangsphase im Rahmen des CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). CBAM ist der Mechanismus, den die EU errichtet hat, um einem sog. „Carbon-Leakage“ entgegenzuwirken, also einer Verlagerung der Herstellung besonders energieintensiver Produkte in ein Drittland mit niedrigeren Energiepreisen. Eine solche Verlagerung soll verhindert werden, indem künftig beim Import für die bei der Herstellung eingesetzten und entstandenen Emissionen Zertifikate erworben werden müssen.

Seit dem Beginn der Übergangsphase am 01.10.2023 müssen Einführer von Waren gemäß Anhang I VO (EU) 2023/956 (CBAM-VO), also von Waren aus den Bereichen Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium oder Chemikalien, vierteljährlich über die bei der Herstellung der betroffenen Importwaren eingesetzten und freigesetzten CO2-Emissionen berichten. Mit Abgabe des vierten Berichts zum Herstellung der betroffenen Importwaren eingesetzten und freigesetzten CO2-Emissionen berichten. Mit Abgabe des vierten Berichts zum 31.10.2024 besteht die Verpflichtung, echte Emissionsdaten mitzuteilen, was für viele Importeure nach wie vor äußerst schwierig ist.

Da neben CBAM auch weitere Nachhaltigkeitspflichten die europäischen Unternehmen vor große Herausforderung stellt, hat die EU-Kommission reagiert und mit der sog. Omnibus-Initiative verschiedenen Erleichterungen beschlossen. Wir haben darüber in unserem letzten Schlagbaum (Ausgabe 02/2025 ) berichtet. Die Vorschläge werden nun im sog. Trilog-Verfahren zwischen Kommission, Europäischem Rat und EU-Parlament abgestimmt. In den FAQ zum Omnibus-Paket macht die EU-Kommission deutlich, dass Einführer geringer Mengen an CBAM-Waren von den Änderungen profitieren sollen. Ein neuer Schwellenwert soll dazu führen, dass rund 90 % der Einführer von den CBAM-Verpflichtungen befreit sein werden, gleichwohl das Umweltziel des Systems aber weiterhin gewahrt sein wird, weil nach wie vor mehr als 99 % der Gesamtemissionen der betroffenen Einfuhren in den Anwendungsbereich des Systems fallen sollen. Dem Vorschlag der EU-Kommission im Rahmen des Omnibus Pakets I nach soll der Schwellenwert auf 50 Tonnen Eigenmasse pro Jahr pro Einführer kumulativ pro Kalenderjahr für Waren des Anhangs I CBAM-VO mit Ausnahme von Strom und Wasserstoff festgesetzt werden (neuer Abs. 3a in Art. 2 CBAM-VO). Die Kommission geht davon aus, dass dieser Schwellenwert durchnittlich etwa 80 Tonnen CO2-Äquivalent pro Einführer entspricht. Bis Juli eines jeden Kalenderjahres bewertet die Kommission auf der Grundlage von Einfuhrdaten für einen Bezugszeitraum von 12 Monaten vor dem Monat dieser Bewertung, ob der sich aus der festgelegten Methode ergebende Wert um mehr als 5 Tonnen vom festgelegten Schwellenwert abweicht.

Für importierende Unternehmen, auf die der CBAM-Mechanismus weiterhin Anwendung findet, soll es Vereinfachungen bzw. Entlastungen bei der Zulassung von Anmeldern, bei der Berechnung der Emissionen, bei den Berichtspflichten und bei den finanziellen Verbindlichkeiten geben (s. hierzu Vorschlag der EU-Kommission).

Zulassung als CBAM-Anmelder – Antragstellung

Mit Beginn der Umsetzungsphase ab 01.01.2026 dürfen Waren nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Dies gilt für Unternehmen, die ab 2026 weiterhin der CBAM-Verordnung unterliegen. Diese müssen vor der Einfuhr der betroffenen Waren als CBAM-Anmelder zugelassen sein. Welche Einführer am Ende des Gesetzgebungsverfahrens noch den CBAM-Verpflichtungen unterliegen, ist aktuell schwer absehbar, da sich durch die Abstimmungen zwischen Rat und EU-Parlament noch Änderungen am Vorschlag der EU-Kommission ergeben können.

Die am 18.03.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 legt die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders fest. Sie gilt seit dem 28.03.2025. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) weist auf ihrer Informationsseite darauf hin, dass eine Antragstellung ab dem 31.03.2025 möglich ist.

Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung werden die Verfahren für die Beantragung des Status über das CBAM-Register durchgeführt. Wie der Zugang zum Register erfolgt, bescheibt die DEHSt ebenfalls auf ihrer Seite. Die Kriterien, die ein CBAM-Anmelder erfüllen muss (Art. 17 CBAM-Verordnung) und die Angaben, die ein Antragsteller diesbezüglich machen muss, sind recht umfassend und ähneln den Bewilligungskriterien für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (kurz: AEO) im Zollrecht. Neben den üblichen Kontaktdaten sind folgende Angaben im Rahmen der Antragstellung zu erbringen:

  • Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
  • Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;
  • Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuweisen und, falls die zuständige Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben, wie z.B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der – bis zu drei – letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre;
  • Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr

Die zuständige Behörde hat 120 Kalendertage Zeit, den Antrag zu prüfen (Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2025/486) und kann zusätzliche Angaben anfordern, die sie benötigt, um die Einhaltung der Zulassungskriterien beurteilen zu können. Für Anträge, die vor dem 15.06.2025 eingereicht werden, hat die Behörde 180 Kalendertage Zeit, den Antrag zu prüfen (Abs. 5).

Wie der AEO unterliegt auch der CBAM-Status einem Monitoring, d.h., die zuständige Behörde führt in regelmäßigen Abständen eine Neubewertung durch oder dann, wenn ihr Informationen vorliegen, dass die Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt werden. Sofern ein Antragsteller in den zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr der Antragstellung nicht durchgängig niedergelassen war, kann die Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Entscheidungen über den Zulassungsantrag werden im CBAM-Register hinterlegt, gleiches gilt für eingelegte Rechtsbehelfe und die Entscheidungen darüber.

Empfehlung

Unternehmen, die ab 2026 CBAM-pflichtige Waren importieren möchten und dem Anwendungsbereich weiterhin unterliegen, sollten sich angesichts der recht umfassenden Anforderungen und der 4- bzw. 6-monatigen Prüfungsmöglichkeit durch die Behörde frühzeitig mit der Antragstellung befassen. Misslich ist, dass erst nach Abschluss der Trilog-Verhandlungen final feststehen wird, welche Unternehmen weiterhin von CBAM betroffen sein werden. Eine Voraussage dahingehend zu treffen, für welche Unternehmen die Zulassung als CBAM-Anmelder relevant sein wird, ist aktuell nicht möglich. Die schwellenwertbasierte Ausnahmeregelung kann nur der Einführer in Anspruch nehmen. Indirekte Vertreter, die als CBAM-Anmelder fungieren, müssen als CBAM-Anmelder zugelassen sein.

Je nach Risikobereitschaft eines Unternehmens kann erwogen werden, das „Risiko“ der weiteren Betroffenheit an dem von der Kommission vorgeschlagenen Schwellenwert von 50 Tonnen Eigenmasse pro Jahr pro Einführer (s.o.) zu bemessen und danach zu entscheiden, ob eine Befassung mit der Antragstellung erforderlich sein wird. Diese Empfehlung lässt sich auch aus dem Vorschlag der EU-Kommission ablesen, wonach der neue Art. 5 Abs. 1a CBAM-VO wie folgt lauten soll:

„(1a) Ein Einführer reicht den Antrag auf Zulassung im Einklang mit Absatz 1 ein, wenn der Einführer davon ausgeht, dass er den in Anhang VII Nummer 1 festgelegten Schwellenwert überschreiten wird.“

Bei der aktuellen Betroffenheitsprüfung sollten Unternehmen immer im Auge behalten, dass der Schwellenwert am Ende möglicherweise niedriger ausfällt, ein anderes Kriterium festgelegt wird, keine Einigung zwischen den beteiligten EU-Organen erzielt wird oder die Änderungen nicht rechtzeitig vor dem 01.01.2026 in Kraft treten. Die DEHSt weist auf o.g. Seite auf diese unklare Situation hin.

Wer es also für möglich hält, auch künftig unter die CBAM-Regularien zu fallen, sollte sich angesichts der langen Prüfungszeitspannen durch die Behörden frühzeitig mit den Zulassungskriterien befassen.

Zur frühzeitigen Befassung gehört, dass die Kriterien unternehmensintern kommuniziert und geprüft werden. Es muss abgeklärt werden, dass Zur frühzeitigen Befassung gehört, dass die Kriterien unternehmensintern kommuniziert und geprüft werden. Es muss abgeklärt werden, dass keine laufenden bzw. zurückliegenden Verfahren vorliegen, die eine Antragstellung behindern könnten. Was unter schweren oder wiederholten Verstößen zu verstehen ist, wird in Art. 9 näher definiert. Hier verblüfft die Regelung, dass die zuständige Behörde nicht nur ein Führungszeugnis für den wirtschaftlichen Eigentümer des antragstellenden Unternehmens (juristische Person) sowie für den Geschäftsführer anfordern kann, sondern auch für die natürliche Person, die den Antrag auf Zulassung stellt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, den Zulassungsantrag direkt vom Geschäftsführer stellen zu lassen, der ohnehin nach Art. 9 Abs. 3 Buchst. b) VO (EU) 2025/486 in die Pflicht genommen werden kann, ein Führungszeugnis vorzulegen.

Wir werden den weiteren Verlauf der Abstimmungen über die Vorschläge der EU-Kommission im Rahmen der Omnibus-Initiative für Sie beobachten und versuchen, Sie zeitnah zu informieren. Wenn Sie zwischenzeitlich Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an.

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam