III. Finanzgericht Hamburg: Rechtsschutzbedürfnis bei Erteilung einer vZTA für Ausfuhrzwecke / Einreihung von selbstklebenden Aufreißstreifen aus Kunststoff als „Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus)“

Das Finanzgericht Hamburg (im Folgenden FG) hat sich in einem Urteil vom 27. Juni 2024 – 4 K 110/23 zu dem Rechtschutzbedürfnis für die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) zu Ausfuhrzwecken geäußert. Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit der Frage der Einreihung von selbstklebenden Aufreißstreifen aus Kunststoff als „Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus)“.

I. Der Sachverhalt

Die Beteiligten stritten um die Einreihung von sog. „selbstklebenden Aufreißstreifen“. Die Ware wird eingesetzt, um Umverpackungen aus Kunststofffolie öffnen zu können.

Die Klägerin beantragte eine vZTA für diese Ware und schlug eine Einreihung in die UPos. 3919 1080 KN vor. Das Hauptzollamt (der Beklagte) reihte die Ware allerdings per vZTA in die UPos. 5404 9010 KN ein. Durch diese Einreihung unterfiel die Ware den Sanktionsmaßnahmen gegen die Russische Föderation (Art. 3k Abs. 1 i.V.m. Anhang XXIII) und die Ausfuhr war verboten.

Die Klägerin legte daher Einspruch gegen die vZTA ein und begehrte eine Einreihung in die von ihr vorgeschlagene UPos. der KN. Da der Beklagte seine Auffassung zur Einreihung aufrecht erhielt, erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht.

II. Die Entscheidung

Das FG sah die Klage als zulässig und begründet an.

1. Zulässigkeit der Klage

Es führte zunächst aus, dass die erteile vZTA innerhalb ihres Gültigkeitszeitraums sowohl die Zollbehörden als auch die Klägerin bindet. Die vorliegende vZTA bezog sich nach Art. 33 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. b UZK auf eine beabsichtigte Ausfuhr der Ware, wobei aus Sicht des FG nicht bei jeder Ausfuhr von Unionswaren ein rechtliches Interesse für die Erteilung einer vZTA bestehe. Es müsse bei der konkret beabsichtigten Ausfuhr auf die zolltarifliche Einreihung ankommen, etwa im Hinblick auf die Anwendung einer sonstigen zolltariflich relevanten Maßnahme der Zollbehörden.

Das FG nahm das rechtliche Interesse im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des Ausfuhrverbots des Art. 3k Abs. 1 i.V.m. Anhang XXIII der VO 833/2014 an. Die Waren seien damit bei der Ausfuhr Gegenstand einer an die zolltarifliche Einreihung der Ware anknüpfenden Maßnahme der Zollbehörden, nämlich der Nichtannahme der Zollanmeldung zur Überführung in das Ausfuhrverfahren wegen eines entgegenstehenden Ausfuhrverbots (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG) und damit der Untersagung der Ausfuhr in die Russische Föderation. Die Klägerin könne die vorliegenden Waren infolge der angegriffenen vZTA nicht mehr in die Russische Föderation ausführen, wodurch sie wirtschaftlich betroffen sei, da entsprechende Umsätze mit der Ware im Gebiet der Russischen Föderation nicht mehr erzielt werden könnten. Aus Sicht des FG lag damit ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer antragsgemäßen vZTA vor.

2. Einreihung der Waren

Das FG reihte die Ware in die UPos. 3919 1080 KN ein, sodass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA mit dieser Zolltarifnummer hatte.

Das FG beschäftigte sich im Rahmen der Einreihung sehr umfangreich mit der Auslegung der Begrifflichkeiten der KN (auch in verschiedenen Sprachfassungen), auf die an dieser Stelle im Detail nicht weiter eingegangen werden soll. Sollte die Herleitung im Einzelfall von Interesse sein, kann diese dem Volltext der Entscheidung entnommen werden.

Zu erwähnen sind allerdings noch die im Rahmen der Herleitung getroffenen Ausführungen zur Auslegung der KN in anderen Sprachfassungen. Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur KN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich seien (Art. 55 Abs. 1 EUV), so das FG, seien die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch.

Die Revision ließ das Gericht nicht zu, da es keine Gründe für eine Zulassung im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO sah.

III. Anmerkungen

Die Entscheidung befasst sich im Kern mit zwei Streitpunkten:

  • Einerseits mit der Frage, wann das Rechtschutzbedürfnis für die Erteilung einer vZTA für Ausfuhrzwecke vorliegt und
  • andererseits, wie die vorliegende Ware im Zusammenhang mit der Auslegung verschiedener Sprachfassungen der KN eingereiht wird.

Die Einreihungsfrage betrifft ein sehr spezielles Produkt, sodass die Einreihung für viele Personen / Unternehmen nicht interessant sein dürfte. Weitaus bedeutsamer ist allerdings die Wirkung der erteilten vZTA und die diesbezüglichen Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer Ausfuhr.

Der Leser mag sich bei der ersten Lektüre durchaus wundern, warum im Zusammenhang mit einer vZTA über die Ausfuhr gesprochen wird, denn in der Regel betrifft eine vZTA Fälle, in denen Ware importiert und nicht exportiert wird. Insbesondere bei in Deutschland hergestellten Waren, weist eine vZTA mangels Imports ohnehin keine große Relevanz auf.

Die Relevanz kommt aber schnell aus anderen Gründen ins Spiel, wie der vorliegende Fall zeigt. Die Ware unterfiel über die Einreihung dem Russland-Embargo und machte sie damit dort unverkäuflich. In diesem besonderen Fall zeigt sich, wie wichtig es ist, dass das sog. Rechtsschutzbedürfnis in bestimmten Fällen auch für die Ausfuhr gelten kann, denn anderenfalls wäre es der Klägerin verwehrt geblieben, sich gerichtlich gegen die vZTA zu wehren. Wenn kein Rechtsschutzbedürfnis existiert, weist ein Gericht eine Klage als unzulässig ab. Es kommt im Folgenden zu keiner Entscheidung in der Sache mehr.

Insofern ist in der Praxis wichtig, dass in vergleichbaren Konstellationen eine erteilte vZTA mit einer unzutreffenden Zolltarifnummer nicht einfach in die „Schublade“ gelegt wird. Wenn die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die vZTA abgelaufen ist, ist man an die Tarifierung für die Dauer des Gültigkeitszeitraums gebunden. Daher sollte bei der Beantragung einer vZTA zunächst bedacht werden, ob überhaupt eine vZTA benötigt wird und wenn ja, dass diese dann auch die zutreffende Zolltarifnummer trägt. Schließlich ist derzeit damit zu rechnen, dass Embargomaßnahmen eher ausgeweitet als eingeschränkt werden.

Warum die Klägerin letztlich im Streitfall überhaupt eine vZTA für in Deutschland hergestellte Waren beantragt hat, mag dahinstehen. Sie wird ihre Gründe gehabt haben. Hätte sich die Klägerin im vorliegenden Fall aber nicht gegen die vZTA wehren können, hätte die falsche Zolltarifnummer die Ware faktisch (für die Russische Föderation) unverkäuflich gemacht. Eine wirtschaftliche Einschränkung, die im Einzelfall erheblich sein kann.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke