III. Moderne Ursprungsregeln im PEM-Raum ab 01.01.2025

Das aktuelle Bild hat keinen Alternativtext. Der Dateiname ist: nasa-Q1p7bh3SHj8-unsplash-scaled.jpg

Im Dezember 2023 haben sich die Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM) auf die Anwendung modernisierter Ursprungsregeln geeinigt. Diese sollen ab dem 01.01.2025 gelten (Beschluss Nr. 1/2023 des gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, EU-Abl. L v. 19.02.2024).

Die Einigung stellt eine enorme Erleichterung für den präferenzbegünstigten Warenhandel in dieser großen Freihandelszone dar, zu der neben der EU folgende Länder gehören:

Mitgliedstaaten: Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Färöer-Inseln, die Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, die palästinensischen Gebiete, Georgien, die Moldau, die Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt zwischen diesen Vertragspartnern nur noch das modernisierte Abkommen. Das aktuell bestehende Nebeneinander der bisherigen Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens einerseits und bilateral ausgehandelter Übergangsregeln andererseits hat dann endlich ein Ende. Seit September 2021 und bis zum Inkrafttreten der neuen Regeln gilt nämlich folgende äußerst unübersichtliche Rechtslage:

Die EU konnte sich zunächst nur mit einzelnen Partnerländern auf modernisierte Ursprungsregeln, sog. Übergangsregeln (transitional rules), einigen. Diese sind zu einem Großteil zum 01. September 2021 in Kraft getreten, teilweise sukzessive danach. Die erste Schwierigkeit besteht also schon darin, dass Unternehmen, die diese Regeln anwenden möchten, zunächst prüfen müssen, mit welchen Partnern die EU die Regeln bilateral anwendet. Eine Übersicht hierzu steht auf der Informationsseite der Deutschen Zollverwaltung sowie der EU-Kommission zur Verfügung.

Zudem bestehen diese Regeln zwar parallel zum Regionalen Übereinkommen, die Systeme sind jedoch nicht durchlässig und können nur alternativ angewendet werden. Das bedeutet: Werden die Übergangsregeln angewendet, muss der Ursprung einer Ware ausschließlich nach den Übergangsregeln bestimmt werden. Im Falle der Anwendung des Regionalen/PEM-Übereinkommens ist der Ursprung nur nach den Regeln des PEM-Übereinkommens zu bestimmen – obgleich der Ursprung bei den meisten Erzeugnissen nach den Übergangsregeln leichter zu erreichen ist, weil die Ursprungsregeln großzügiger sind.

Wird der Ursprung einer Ware nach den Übergangsregeln bestimmt, muss dies in den Präferenznachweisen ausdrücklich mit dem Zusatz „transitional rules“ gekennzeichnet werden.

Das Nebeneinander von Ursprungsregeln führt dazu, dass in den arbeitsteiligen Wertschöpfungsketten von Erzeugnissen eine Durchmischung der Systeme erfolgen kann. Wegen der zu beachtenden Trennung der beiden Systeme ist der Vorteil einer Kumulierung im Fall einer Durchmischung ausgeschlossen. Die strikte Trennung der Systeme wirkt sich auch auf das Ausstellen von Lieferantenerklärungen aus: Lieferantenerklärungen, die allein auf Grundlage der Übergangsregeln ausgefertigt wurden, können nicht als ursprungsbegründende Unterlage im Rahmen des Regionalen Übereinkommens verwendet werden. Umgekehrt können – von wenigen, seit 20.12.2022 gültigen Ausnahmen abgesehen (s. hierzu DVO (EU) 2022/2334, EU-Abl. L 309/1 v. 30.11.2022) – auf Grundlage des Regionalen Übereinkommens ausgestellte Lieferantenerklärungen nicht als ursprungsbegründende Unterlage im Rahmen der Übergangsregeln verwendet werden. Laut GTAI-Meldung und Veröffentlichung der schweizerischen Eidgenossenschaft soll ab diesem Monat (Februar 2024) unter bestimmten Voraussetzungen schrittweise eine Durchlässigkeit der Systeme eingeführt werden, die bis Ende 2024 gilt. Wir werden dies beobachten und über entsprechende Veröffentlichungen berichten.

Vor diesem recht komplizierten Hintergrund ist es umso erfreulicher, dass sich nun alle Partnerländer des Regionalen Übereinkommens auf die neuen Ursprungsregeln geeinigt haben. Damit wird es künftig ein einheitliches Regelwerk geben, das im Fall von Änderungen anzupassen ist und es müssen nicht mehr umständlich Änderungen bei den einzelnen bilateralen Abkommen vorgenommen werden. Die neuen Regeln werden sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht Vieles vereinfachen:

  • Die komplizierte Frage, wann ein EUR-MED-Präferenznachweis auszustellen ist, wird künftig entfallen, weil es nur noch eine EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung bzw. -Ursprungserklärung auf der Rechnung geben wird.
  • Bei den Verarbeitungsregeln, die aktuell einen Wertanteil von 40% Nichtursprungswaren erlauben, wird der mögliche Anteil an Vormaterialien ohne Ursprung auf bis zu 50% angehoben.
  • Der allgemeine Toleranzwert für Nicht-Ursprungswaren in einem Erzeugnis wird erhöht auf 15% (aktuell 10%).
  • Die Möglichkeit, den Ab-Werk-Preis sowie den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft anhand von Durchschnittswerten eines Steuerjahres berechnen zu können, wird für viele Unternehmen eine große Erleichterung bei der Kalkulation der Ursprungseigenschaft sein.

Praxistipp

Unternehmen, deren Waren nach den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens bislang keinen europäischen Ursprung erlangt haben, sollten sich schon einmal mit den neuen, ab Januar 2025 gültigen Regelungen vertraut machen. Anlage I des Beschlusses Nr. 1/2023 enthält die neuen Präferenzregelungen, Anhang II die neuen Verarbeitungsregeln. Möglicherweise wird nach den großzügigeren Verarbeitungsregeln Ursprung erlangt, so dass die Nutzung von Präferenzen bereits vorbereitet werden kann. Gegebenenfalls sind in Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Regeln Zuständigkeiten zu klären, Präferenzkalkulationen vorzubereiten und Schulungen von Mitarbeitern durchzuführen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie dabei unterstützen können.

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam